LVwG-400057/2/MZ/Bb/TK

Linz, 08.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Mag. D. P., geb. x, x, vom 29. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. September 2014, GZ 933/10-1227075, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz 1988,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.a) Der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat Mag. D. P. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 17. September 2014, GZ 933/10-1227075, die Begehung einer Verwaltungs­übertretung nach §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz vorgeworfen und über ihn gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet. 

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 28.03.2013 von 12:02 bis 12:24 Uhr in Linz, E vor 1, das mehrspurige Kraftfahrzeug V grau mit dem polizeilichen Kennzeichen x in der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone innerhalb eines Parkverbotes ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren. Die mit 30 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG und § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz mit den geschätzten Einkommens-, Vermögens-, Familienverhältnissen des Bf und seiner bisherigen Unbescholtenheit begründet.  

 

I.1.b) Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 19. September 2014, wurde vom Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 29. September 2014 erhoben, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses aufgrund von Rechtswidrigkeit beantragt wird.

 

In seiner Beschwerde verweist der Bf zunächst auf seine bereits im behördlichen Verfahren dargestellte Verantwortung. Darüber hinaus bringt er inhaltlich zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Angabe des Tatortes falsch sei, da ein Parken bzw. Halten in der E vor der Hausnummer 1, welche sich in der Richtung Norden führenden Einbahnstraße befände, aufgrund der hohen Verkehrsfrequenz nicht möglich sei. Der angefochtene Bescheid beruhe damit auf offensichtlich falschen Aufzeichnungen des Parkraumbewirtschaftungs­organs. Des Weiteren sei bezüglich Gehzeit für Hin- und Rückweg vom Abstellort des Fahrzeuges bis zum Eingang des Rehabilitationszentrums und der physikalischen Medizin des K davon auszugehen, dass eine durchschnittlich fitte und gehfähige Person in der Lage ist, diesen Weg hin und zurück samt Gespräch beim Aufnahmeschalter innerhalb von 10 Minuten zurückzulegen. Es könne daher keinesfalls – wie von der belangten Behörde in ihrer Begründung angenommen - von einer Schutzbehauptung und einer nicht ausreichenden Zeit von 10 Minuten für den Hin- und Rückweg inklusive Gespräch ausgegangen werden. Der Bf wendet ferner ein, dass er keinesfalls fahrlässig gehandelt habe. Es sei offensichtlich, dass sich von jener Tiefgarage, von welcher er das Fahrzeug weggelenkt habe bis zur E Nr. 1 kein Hinweis auf eine Zonenverordnung befände.

 

I.1.c) Der Bürgermeister der Stadt Linz hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 6. November  2014, GZ 0027639/2013 P, ohne Beschwerde­vor­entscheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.2.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine Verhandlung nicht beantragt wurde, abzusehen.

 

I.2.b) Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bf stellte – den auf ihn zugelassen – Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen x am 28. März 2013 in L auf der E, vor Haus Nr. 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. Um 12.02 Uhr wurde der Pkw von einem Parkaufsichtsorgan wahrgenommen, wobei im Fahrzeug kein gültiger Parkschein angebracht war. Kurz vor 12.24 Uhr befand sich der Pkw noch immer ohne gültigen Parkschein an derselben Stelle. Das Überwachungsorgan stellte daher eine Organstrafverfügung aus.

Beim gegenständlichen Abstellort handelt es sich entsprechend § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 in der zur Tatzeit gültigen Fassung um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Am vorgeworfenen Tattag (Donnerstag, 28. März 2013) bestand von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr Gebührenpflicht.

 

I.2.c) Der – unter I.2.b) – angenommene Sachverhalt stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung eines Parkaufsichtsorgans, dessen zeugenschaftliche Aussage vor der belangten Behörde und die erwähnte Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadt Linz.

 

Der Bf bestreitet nicht, die Parkgebühr nicht entrichtet zu haben. Er beanstandet jedoch die konkrete Tatortumschreibung, bringt vor, dass die mit 12.24 Uhr angegebene Endzeit nicht korrekt sei und wendet mangelndes Verschulden ein.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gibt es jedoch keinen Hinweis oder  Anhaltspunkt, um an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Parkaufsichtsorgans, insbesondere an dessen Tatort- und Tatzeitangaben zu zweifeln, zumal diesem die Feststellung einer Übertretung nach dem Parkgebührengesetz durchaus zuzumuten ist und dieses seine Wahrnehmungen vor Ort im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft, überzeugend und schlüssig schilderte.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.3.a) Gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

§ 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz besagt, dass die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig ist.

 

Nach § 2 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz beträgt die Höhe der Parkgebühr einheitlich 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

§ 5 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung lautet: Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

I.3.b) Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen (I.2.b) und den Ausführungen zur Beweiswürdigung (I.2.c) ergibt, hat der Bf unbestritten im vorgeworfenen Tatzeitraum sein mehrspuriges Kraftfahrzeug am vorgeworfenen Tatort, der sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet, ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Parkgebühr abgestellt, obwohl Gebührenpflicht bestand.

 

Was seinen Einwand hinsichtlich des vorgeworfenen Tatortes betrifft, so ist dieser unberechtigt, da sich aus den im Akt einliegenden Lichtbilden unzweifelhaft ergibt, dass der gesamte Gebäudekomplex, und damit auch der Bereich vor der Apotheke, vor welchem der Bf das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit abgestellt hatte, die Hausnummer E 1 trägt und nicht nur jener unmittelbar an die E angrenzende Bereich, auf welchen der Bf in seinen Beschwerdeausführungen hinweist.

 

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (vgl. z. B. VwGH 25. Oktober 1989, 89/03/0015 uvm.). Wesentlich ist demnach, dass der Tatort eindeutig und unverwechselbar umschrieben ist. Diese Voraussetzung ist im Anlassfall erfüllt, da die von der belangten Behörde gewählte Tatortformulierung durch die Benennung der Straße und die Anführung der Hausnummer ausreichend genau umschrieben ist, damit den gesetzlich geforderten Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG gerecht wird und der Bf durch diese Festlegung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Tatformulierung lässt für den konkreten Fall eine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung des tatsächlichen Abstellortes des Pkws zu, ergibt sich nämlich im Bereich E 1 – wie aus den vorliegenden Lichtbildern ersichtlich ist – bloß eine Möglichkeit des Abstellens eines Kraftfahrzeuges, und zwar unmittelbar vor der dort befindlichen Apotheke. Die Anführung des konkreten Parkplatzes, auf welchem der Bf seinen Pkw abstellte, ist nicht erforderlich. Der objektive Tatbestand der dem Bf vorgeworfenen Übertretung ist daher erfüllt.

 

Soweit er sich darauf beruft, die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht wahrgenommen zu haben und damit versucht geltend zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde, ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass – wie die belangte Behörde angemerkt hat – die gegenständliche Kurzparkzone auf diversen Zufahrtswegen ordnungsgemäß beschildert ist. Andererseits wäre der Bf als sorgfältiger und verantwortungsbewusster Kraftfahrzeuglenker verpflichtet gewesen, vor dem Abstellen des Fahrzeuges entsprechende Auskünfte über die Zulässigkeit seines Vorhabens einzuholen und die rechtlichen Vorgaben in Erfahrung zu bringen. Allein schon im Unterlassen der Einholung dieser Erkundigungen ist ein fahrlässiges Verhalten zu erkennen. Ein Schuldentlastungsnachweis ist dem Bf demnach nicht gelungen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass sich innerhalb von Kurzparkzonen regelmäßig weitere Parkbeschränkungen befinden, weshalb sich ein Fahrzeuglenker nicht ausschließlich auf die Bodenmarkierungen verlassen darf, sondern in erster Linie auf Verkehrszeichen achten muss. Es wurde damit die zum Vorwurf erhobene Übertretung vom Bf auch in subjektiver Hinsicht begangen.

 

I.3.c) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Der Bf bezieht nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der belangten Behörde ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.500 Euro, er besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der belangten Behörde zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. 

 

Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes ist es, einerseits den Gemeinden durch die zu erwartenden Einnahmen die Schaffung zusätzlichen Parkraumes zu erleichtern, andererseits soll es auch, eben durch die Gebührenpflicht, zur Entlastung der neuralgischen innerstädtischen Kurzparkzonen und somit des innerstädtischen Verkehrs beitragen.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung hinzuweisen und ihn künftighin von einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe war daher aus den dargestellten Gründen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r