LVwG-600431/12/Wim/MSt

Linz, 22.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau U R, geb. X, F, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. Juni 2014, GZ: VerkR96-19533-1-2012, betreffend Abweisung des Ansuchens um Zahlungs­aufschub,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 3.5.2014 um einen Zahlungsaufschub für eine offene Forderung aufgrund einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO in der Höhe von insgesamt € 70 (€ 50 Geldstrafe zzgl. € 20 Verfahrenskostenbeitrag) abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerde­führerin bereits einmal mit Bescheid vom 6.11.2013 aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation ein Zahlungsaufschub in der Dauer von sechs Monaten gewährt wurde. Für das nunmehrige Ansuchen habe sie keine Unterlagen bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse, wie monatliches Nettoeinkommen, Vermögen und Sorgepflichten vorgelegt und sei daher für die Behörde nicht gesichert, dass die derzeit offene Forderung zur Einzahlung gelange.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben mit folgendem Inhalt: "Ich erhebe Beschwerde, da ich die Unterlagen sehr wohl vorgelegt habe. Dazu beantrage ich eine mündliche Verhandlung."

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 17.9.2014. Bereits in dieser Ladung für die Beschwerdeführerin war der Hinweis enthalten: „Weiters fordern wir Sie auf, sämtliche Belege für Ihre persönlichen Verhältnisse wie monatliches Nettoeinkommen, Vermögen, Sorgepflichten usw. zur Verhandlung mitzubringen!

Das Nichterscheinen hindert weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.“

 

Aufgrund einer Fax-Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 5.9.2014 mit dem Inhalt: „Wegen eines Auslandsaufenthaltes ersuche ich um einen Termin nach dem 3.10.2014“, wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auf den 8.10.2014 verschoben. Aufgrund einer neuerlichen Fax-Mitteilung vom 29.9.2014 mit dem Inhalt: „Wegen eines Auslandsaufenthaltes ersuche ich um Verlegung des Termins auf nach dem 15. Oktober 2014.“, erfolgte eine letztmalige Verschiebung der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf den 22.10.2014.

 

Trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieser Ladung zur Verhandlung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 2.10.2014 ist die Beschwerdeführerin zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Auch wurden von ihr bis dato keinerlei Nachweise bzw. Belege über ihre persönlichen Verhältnisse vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung von Geldstrafen zu bewilligen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (siehe dazu Kommentar zum VStG Lewisch/Fister/Weilguni zu § 54b VStG Rz 15).

 

Im behördlichen Verfahrensakt sind keinerlei Belege über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin angeschlossen. Weiters wurden solche auch bis dato nicht vorgelegt.

 

Da die Beschwerdeführerin somit ihrer Mitwirkungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist und auch unentschuldigt an einer mehrmals verschobenen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der  ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­­­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer