LVwG-600486/15/KLE/JW

Linz, 15.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Mag. B W L,
P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.7.2014, VerkR96-15590-2014-pac,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Marke des Fahrzeugs von „BMW“ auf „VW“ geändert wird, als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1) 300 Euro,
2) 50 Euro und 3) 40 Euro (gesamt 390 Euro) zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) des Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 30.7.2014, VerkR96-15590-2014-pac folgenden Spruch erlassen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Landespolizeidirektion Wien Bescheid vom 17.07.2013,
GZ: 2013-IVVA-E-013976

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Autobahn Freiland, Richtung: Salzburg, Nr. 1 bei km 245.600, A1 Westautobahn, StrKm 245,6 Richtung Salzburg, Gmde St. Georgen, Bez. Vöcklabruck, OÖ.

Tatzeit: 20.06.2014 gegen 16:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Autobahn Freiland, Stöckl-Leitn, Richtung: Salzburg, Nr. 1 bei km 245.600, A1 Westautobahn, StrKm 245,6 Richtung Salzburg, Gmde St. Georgen, Bez. Vöcklabruck, OÖ.

Tatzeit: 20.06.2014 gegen 16:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO.

3) Sie sind als Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Autobahn Freiland, Stöckl-Leitn, Richtung: Salzburg, Nr. 1 bei km 245.600, A1 Westautobahn, StrKm 245,6 Richtung Salzburg, Gmde St. Georgen, Bez. Vöcklabruck, OÖ.

Tatzeit: 20.06.2014 gegen 16:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO.

Fahrzeug:

Pol. Kennzeichen X, PKW, Marke BMW, Type T

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafen von 1) 1.500,00 Euro, 2) 250,00 Euro und 3) 200,00 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 674 Stunden, 2) 122 Stunden und 3) 96 Stunden gemäß 1) § 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG, 2) § 99
Abs. 2 lit. a StVO und 3) § 99 Abs. 3 lit. b StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

195,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
2.145 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Ich habe in meiner Rechtfertigung nicht die ganze Wahrheit gesagt. Anbei finden sie die Korrektur zu meiner Rechtfertigung.

Frau R hat mein Auto gelenkt und hat auch den Schaden verursacht und ist auch haftbar für alle Schäden, die aus diesem Verkehrsunfall resulieren.“

Es wurde weiters näher ausgeführt:

„1) Ich muss richtigstellen, dass ich am 20.6.2014 meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X nicht selbst gelenkt habe, sondern meine Lebensgefährtin A R, wohnhaft in der A, L.

Nach dem Unfall hatte meine Freundin eine Panikattacke und hat sich auf der Rückbank versteckt, da Ihr der Führerschein gestohlen wurde Ich hatte an diesem Tag einen unaufschiebbaren Arzttermin in S wahrnehmen müssen und konnte den Termin nicht mehr verschieben. Deshalb hat sich meine Lebensgefährtin A R bereit erklärt mich nach S zu fahren.

2) Es ist nicht richtig dass Frau R nach dem Reifenschaden nicht sofort angehalten habe. Ich habe nach Schäden auf den Begrenzungsschildern geschaut jedoch konnte ich keine Beschädigungen feststellen. Da der Baustellenbereich sehr eng gehalten ist konnte Frau R nicht rechts Parken ohne die anderen Fahrer zu beeinträchtigen. Frau R wurde von einigen PKW Lenker die hinter mir waren angehalten bzw. sogar genötigt mit meinem PKW bis zum Ende der Baustelle zu fahren und von dort aus dann den Abschleppdienst zu verständigen. Sie wollte einfach keinen Stau verursachen.

3) Es war Frau R nicht bewusst, dass sie verpflichtet war auch bei Sachschäden, die ja nur mein Fahrzeug betroffen haben die Polizei zu verständigen. Ihr war nur bewusst, dass sie nur bei Unfällen mit Personenschaden die Polizei verständigen muss.

4) Frau R war nicht bewusst dass durch meinen Verkehrsunfall Dritte in Ihrem Vermögen Schaden erlitten haben. Als Sie angehalten hat um den Schaden an den Begrenzungsschildern festgestellt habe, war kein Fahrzeug hinter mir. Falls das doch so war hätte sich ja der Geschädigte an Frau R wenden können als Sie mein Auto dann auf dem Pannenstreifen abgestellt habe. Für die Richtigkeit dieses Protokolls unterschreibe ich mit meinem Namen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 und 19.11.2014. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde, die Zeugin A R und der Zeuge H J teil.

 

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Am 20.6.2014 verständigte H J (Ö-Fahrer) die Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen, dass er einen VW T mit dem amtlichen Kennzeichen X, L B, L, von der Baustelle S, Baustellenanfang Richtung S beschädigt abschleppe. Der Lenker habe angegeben, nichts beschädigt zu haben und brauche keine Polizeiaufnahme (siehe Tätigkeitsbericht der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen vom 20.6.2014).

 

Diese Angaben wurden von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen an der Unfallstelle überprüft und festgestellt, dass 2 Leitbaken beschädigt wurden. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 20.6.2014, 21.30 Uhr telefonisch Kontakt aufgenommen. Er gab im Zuge des Telefonates an, „er sei in Richtung S gefahren, habe geglaubt am PKW einen Reifenplatzer gehabt zu haben. Dass er Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt haben soll, habe er nicht bemerkt. Er sei noch aus der Baustelle rausgefahren und habe den Ö verständigt“ (Angaben des Beteiligten in der Verkehrsunfallanzeige vom 23.6.2014).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.7.2014 auf, sich hinsichtlich des Verkehrsunfalls am 20.6.2014 gegen 16.30 Uhr auf der Westautobahn A1 Richtung Salzburg bei StrKm 245,6 Richtung S, Gemeinde St. Georgen und des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde, zu rechtfertigen.

 

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 14.7.2014 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„1. Es ist richtig dass ich am 20.06.2014 meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X ohne gültige Fahrerlaubnis gelenkt habe. Dies war ein absoluter Ausnahmefall, da ansonsten meine Lebensgefährtin den PKW lenkte. Ich hatte an diesem Tag einen unaufschiebbaren Arzttermin in S wahrnehmen müssen und konnte den Termin nicht mehr verschieben. Also entschloss ich mich den PKW selbst zu lenken. Ich weiß das das ein Fehler war und es tut mir aufrichtig leid!

2. Es ist nicht richtig dass ich mein Fahrzeug nach dem Refenschaden nicht sofort angehalten habe. Ich habe nach Schäden auf den Begrenzungsschildern geschaut jedoch konnte ich keine Beschädigungen feststellen. Da der Baustellenbereich sehr eng gehalten ist konnte ich meinen PKW nicht rechts Parken ohne die anderen Fahrer zu beeinträchtigen. Ich wurde von einigen PKW Lenker die hinter mir waren angehalten bzw. sogar genötigt mit meinem PKW bis zum Ende der Baustelle zu fahren und von dort aus den Abschleppdienst zu verständigen. Ich wollte einfach keinen Stau verursachen.

3. Es war mir nicht bewusst, das ich verpflichtet bin auch bei Sachschäden, die ja nur mein Fahrzeug betroffen haben die Polizei zu verständigen. Mir war nur bewusst, dass ich bei Unfällen mit Personenschaden die Polizei verständigen muss.

4. Mir ist es nicht bewusst das durch meinen Verkehrsunfall Dritte in Ihrem Vermögen Schaden erlitten haben. Als ich angehalten habe und den Schaden an den Begrenzungsschildern festgestellt habe, war kein Fahrzeug hinter mir. Falls das doch so war hätte sich ja der Geschädigte an mich wenden können als ich mein Auto auf dem Pannenstreifen abgestellt habe.

Momentan gehe ich keiner fixen Beschäftigung nach und bin beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Mein Einkommen beträgt lt. Beilage 49,96 Euro pro Tag. Also im Schnitt 1498,80 Euro pro Monat. Vermögen besitze ich keines. Sorgepflichten für meine minderjährigen Kinder M und C L in der Höhe von 700 Euro pro Monat. Weiters erhält C von mir 14 Euro und M 5 Euro Taschengeld. Falls Sie es wünschen, kann ich Ihnen meine monatlichen Fixkosten bekanntgeben.“

 

Nach Zustellung des Straferkenntnisses gab der Beschwerdeführer am 7.8.2014 in seinem Rechtsmittel an, dass er eine „Korrektur seiner Rechtfertigung“ angeben möchte. Bei dieser „Korrektur“, wie oben im genauen Wortlaut (Beschwerdebegründung) dargestellt, handelt es sich offenkundig um die schriftliche Rechtfertigung vom 14.7.2014, nur mit dem Unterschied, dass Frau A R als Lenkerin angegeben wurde. Es wurde teilweise augenscheinlich verabsäumt, das Schreiben genau genug anzupassen, vgl „…Frau R war nicht bewusst, dass durch meinen Verkehrsunfall Dritte…“. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen, wobei er als Rechtfertigung angab, dass er das Schreiben eben nicht genau genug überarbeitet habe.

 

Als Zeugin wurde A R einvernommen, welche nach entsprechender Belehrung vorerst die Aussage verweigern und nicht aussagen wollte, jedoch nach Rücksprache mit ihrem Lebensgefährten letztlich doch aussagte. Sie gab an, sie habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt. Dieses sei auf Höhe der Baustelle plötzlich nach links gezogen und sie sei stehen geblieben. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen, habe Nachschau gehalten und ihr gesagt, dass es sich um einen Reifenplatzer handle. Sie habe daraufhin Angst bekommen bzw. sich in einem Schockzustand befunden. Sie sei von nachkommenden Autofahrern zum Weiterfahren gedrängt worden und daraufhin bis nach dem Ende der Baustelle gefahren und habe auf dem rechten Fahrbahnrand geparkt. Der Beschwerdeführer habe den Ö angerufen. Sie habe sich auf Grund des Schocks auf den Rücksitz gelegt und mit einer Decke zugedeckt. Dann sei der Ö gekommen und habe den Reifen gewechselt. Präzisiert wurde die Aussage dahingehend, dass der Reifen auf einem Parkplatz gewechselt worden sei. Hinsichtlich der Fahrt dahin sagte sie nichts aus.

Nach Abfahrt des Ö seien sie noch 1 Stunde auf dem Parkplatz geblieben. Als Begründung für die Angst und den Schock gab sie an, dass ihr der Führerschein gestohlen worden, die Verlustbestätigung bereits abgelaufen und sie daher ohne Führerschein gefahren sei.

 

Der Ö-Fahrer H J gab als Zeuge einvernommen an, dass er nur den Beschwerdeführer gesehen habe und davon ausging, dass er der Lenker dieses Fahrzeugs gewesen sei. Er habe das beschädigte Fahrzeug auf den LKW aufgeladen und zum Parkplatz befördert. Am Parkplatz sei das Fahrzeug wieder abgeladen worden. Er könne sich an den Beschwerdeführer noch erinnern. Er habe ihm gegenüber angegeben, dass er eine „Verkehrstafel“ beschädigt habe und weiter nichts passiert sei. Sie hätten eine Sichtkontrolle der Radstellung durchgeführt und es habe sich herausgestellt, dass die Spur nicht mehr ganz gepasst habe. Der Zeuge habe dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Vermerk darüber ausgestellt, dass das Fahrzeug nur mehr bedingt fahrbereit sei. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er ohnehin in eine Werkstatt fahre und sei dann selber weggefahren. Ob er auf die Autobahn wieder aufgefahren sei, könne er nicht sagen. Der Zeuge gab weiters an, dass er im Zuge der Reparatur oft um das Fahrzeug herumgegangen und ihm keine weitere Person aufgefallen sei. Auf die Rückbank selbst habe er nicht gesehen. Das Wechseln des Reifens habe ca. 15- 20 Minuten gedauert. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer eventuell um eine andere Person kümmern hätte wollen, jedoch habe er nervös gewirkt.

 

Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu, dass er am Parkplatz weggefahren, jedoch nicht auf die Autobahn aufgefahren sei. Er sei wieder stehengeblieben und habe sich um seine Lebensgefährtin gekümmert. Während des Reifenwechselns habe er nicht nach seiner Lebensgefährtin gesehen, weil sie das so gewollt habe. Seine Lebensgefährtin sei 1,60 m groß und habe sich auf der Rückbank „eingekuschelt“ gehabt. Er habe nicht gewusst, dass sich, wenn ein Fahrzeug auf einer Ladefläche eines LKWs abgeschleppt werde, keine Person im beförderten Fahrzeug befinden dürfe. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass sich seine Lebensgefährtin in einer Gefahrensituation befunden habe.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass es sich so abgespielt hat (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155; 06.12.1990, 90/16/0031).

 

Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht (VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva).

 

Die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten; ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 15.02.2013, 2010/09/0214 mit Vorjudikatur; vom 25.01.2005, 2004/02/0352; vom 10.09.2004, 2001/02/0241; vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 21.04.1999, 98/03/0050 ua. Im gegenständlichen Fall wurde er nicht formal vernommen, sondern am selben Tag, ca. 5 Stunden nach der Tat von einem Polizeibeamten telefonisch kontaktiert.

 

Der Beschwerdeführer verantwortete sich gegenüber dem Ö-Fahrer, einem Beamten der Autobahnpolizei Seewalchen und selbst im gesamten Behördenverfahren damit, dass er der Lenker zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt war. In seiner Rechtfertigung vom 14.7.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er selber „ohne gültige Fahrerlaubnis“ das Fahrzeug gelenkt habe, dies ein „absoluter Ausnahmefall“ gewesen sei und er wisse, „dass das ein Fehler war“ und es tue ihm „aufrichtig leid“.

 

Erst in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis gab er an, dass seine Lebensgefährtin gefahren sei. Die Zeugin bestätigte in der mündlichen Verhandlung die geänderten Angaben des Beschwerdeführers, nahezu wortident, welche jedoch in wesentlichen Punkten deutlich von den Angaben des Ö-Fahrers abwichen.

Für das Landesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die angeblich Angst bzw. einen Schock hat, noch bis zum Ende der Baustelle fährt, also noch fähig ist ein Fahrzeug zu lenken, sich dann auf Geheiß des Lebensgefährten auf der Rückbank des Fahrzeuges unter einer Decke versteckt, und dies hauptsächlich nur, weil angeblich der Führerschein nicht mitgeführt wurde. Dass der Lebensgefährte vom Zeitpunkt des Eintreffens des Ö-Fahrers, während des Verladens des Fahrzeuges auf den LKW, der Fahrt zum Parkplatz, dem Abladen und dem anschließenden Radwechsels keine Anstalten gemacht hat, sich um sie zu kümmern, entbehrt jeglicher Lebensnähe. Der Ö-Fahrer sagte glaubhaft aus, dass ihm am Beschwerdeführer diesbezüglich nichts auffiel, nur dass er nervös wirkte. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer als Lenker wegfahren sah, wurde durch den Beschwerdeführer mit der lapidaren Begründung zu entkräften versucht, dass er nur ein kurzes Stück fuhr und sich erst dann um seine Lebensgefährtin auf der Rückbank kümmerte. Dies ist ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0201).

 

Auf den im Akt befindlichen Lichtbildern der Unfallstelle ist im Übrigen eindeutig ersichtlich, dass zumindest 2 Leitbaken beschädigt wurden. Sie wurden umgeworfen bzw. verschoben. Dies hätte auch der Beschwerdeführer, wenn er an der Unfallstelle angehalten und Nachschau gehalten hätte, bemerken müssen. Es ist daher unglaubwürdig, dass er stehen geblieben ist und trotzdem nichts gesehen hat.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Aussage des Ö-Mitarbeiters und daran, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt gelenkt hat. Die Angaben der Zeugin R, welche unzweifelhaft der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, sind aus den bereits angeführten Gründen völlig unglaubwürdig.

 

Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung bleiben an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers keine wie immer gearteten Zweifel, weshalb auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anzuwenden ist (VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0175 mit Vorjudikatur).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

1) Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt…

 

§ 4 Abs. 1 lit a StVO 1960 lautet:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Der Beschwerdeführer hat zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt.

 

Der Beschwerdeführer hat weiters, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt, das Fahrzeug nicht sofort angehalten bzw. die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den  Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das FSG zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch mit entsprechender Strenge geahndet werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Beschwerdeführer bereits ein Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiger Lenkberechtigung bestraft.

 

Die bisher ausgesprochene Strafe konnte den Beschwerdeführer offenbar nicht von seiner Neigung zum Schwarzfahren abhalten.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im behördlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig (siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse).

 

Bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist es kein wesentliches Sachverhaltselement, um welche Marke eines Kraftfahrzeuges es sich gehandelt hat. Es konnte daher abgeändert werden.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III. 1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

III. 2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Bescheids:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer