LVwG-600573/2/MB/JW

Linz, 02.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des F. P. B.,
geb x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 2. Oktober 2014, VerkR96-16941-2014Heme, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck (in Folge: belangte Behörde) vom 2. Oktober 2014, VerkR96-16941-2014Heme, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 8. Juli 2014 um 10:30 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, L, Nr. 1 bei km 245.531 in Fahrtrichtung T als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die außerhalb des Ortsgebietes mittels Verordnung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten zu haben.

 

Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem
§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt wurde.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wort aus:

„Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 10.07.2014, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Lasermessgerät festgestellt worden ist.

Gegen eine an Sie als Lenker ergangene Strafverfügung haben Sie mit der Begründung Einspruch erhoben, dass Sie laut Tachometer ihres Fahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten haben. Sie legten eine Skizze vor, wonach es aufgrund des Straßenverlaufes (Neigung) gar nicht möglich wäre, ihre Fahrgeschwindigkeit von der Position des Polizeifahrzeuges zu eruieren. Außerdem kritisierten Sie den Standort des Polizeifahrzeuges quer zur Fahrbahn am Beschleunigungsstreifen. Abschließend äußerten Sie Ihren Unmut gegenüber solchen Methoden der Exekutive.

In weiterer Folge wurde zuerst eine Stellungnahme vom Meldungsleger eingeholt und dieser wurde vor Abschluss des Strafverfahrens auch als Zeuge einvernommen.

Das Ergebnis der Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und anlässlich ihrer Vorsprache bei der BH Vöcklabruck am 01.10.2014 hielten Sie Ihren Einspruch jedenfalls aufrecht, sodass eine Entscheidung schriftlich erwünscht war.

 

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

 

§ 52 lit. a Z10a. StVO 1960: "GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)"

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Der Exekutivbeamte führte die Lasermessung stehend freihändig durch. Wie in seiner Zeugenaussage bei der Behörde geschildert, hat er vor Durchführung der Messung die Gerätefunktionskontrolle und die Nullmessung am Gerät durchgeführt.

Die Einspruchsangaben des Beschuldigten, es wäre aufgrund des Straßenverlaufes keine gültige Messung möglich gewesen, wurden vom Meldungsleger glaubwürdig widerlegt. Bei einer Lasermessung wird auf das Kennzeichen eines Fahrzeuges gezielt und wenn die Neigung oder der Straßenverlauf nicht passen würde, wäre kein gültiges Messergebnis zu erzielen. Bei der gegenständlichen Lasermessung war die Sicht auf das Fahrzeug einwandfrei. Zum Standort des Polizeifahrzeuges ist anzuführen, dass dieses am Ende eines ca. 200 Meter langen Beschleunigungsstreifens zur B 1 und keinesfalls quer abgestellt war. Der einbiegende Verkehr wird somit keinesfalls behindert oder gefährdet. Zur Tatzeit herrschte Tageslicht und gute Sicht. Die Entfernung vom Standort des Meldungslegers zum gemessenen Fahrzeug wurde bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung angegeben und betrug 259 Meter. Somit war von einer korrekten

Messung auszugehen und Ihre Einwände konnten nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um einer Bestrafung zu entgehen.

Es ist anzumerken, dass an dieser Stelle regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen mittels Lasermessgerät von der Polizei durchgeführt werden und diese bei diesem Straßenverlauf problemlos möglich sind.

Bezüglich der Angaben des Zeugen ist festzustellen, dass dieser verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, da er sonst mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen hat.

Hingegen darf sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verantworten ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen - VwGH. 10.09.1980, ZI. 1364/8.

 

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzunehmen und es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht, weshalb von der Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1500,-- Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen war.

Die Strafhöhe wird im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls als angemessen erachtet, zumal Sie in den letzten 5 Jahren 3mal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden mussten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom
30. Oktober 2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.5.2014, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Er beantragte darin, die „Außer-Kraft-Setzung“ des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führt der Bf hierzu in den entscheidungswesentlichen Punkten aus, dass er laut Tachometer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe. Es sei zudem nach der beigefügten Skizze nicht möglich eine Geschwindigkeitsmessung von der eingezeichneten Position des Polizeifahrzeuges aus vorzunehmen, da die Straße eine Neigung aufweise.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
5. November 2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG). 4. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Gemäß §§ 27 iVm 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu prüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Schriftsätze samt Beilagen des Bf.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem unter Punkt I.1. und I.2. dargestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, wobei ergänzend festzustellen ist, dass eine Messung der Fahrgeschwindigkeit im konkreten Fall möglich war. Dies ergibt schon alleine der Umstand, dass die technische Vorrichtung eine derartige Messung ermöglicht hat und ein Messergebnis angezeigt wurde. Die Richtigkeit der so durchgeführten Messung wurde vom Bf nicht in Frage gestellt (arg. „...ist aufgrund des Straßenverlaufes (Neigung) gar nicht möglich...“).

 

 

III.

 

1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten:

 

§ 52 lit a Z 10a StVO: („GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

§ 99 Strafbestimmungen

(1) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]

 

2. Der dem Bf vorgeworfene Tatort liegt, was von Seiten des Bf nicht weiter bestritten wurde, im Anwendungsbereich der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h.

 

2.1. Die Richtigkeit des Messergebnisses wird vom Bf nicht beschwert. Dass die Messung dem Grunde nach möglich war zeigt aber der Umstand, dass ein Messergebnis auf die Entfernung von 259 Metern zu Stande gekommen ist. Die Messung erfolgte mit einem technischen Gerät, welches nach der erfolgten Nullmessung und Gerätefunktionskontrolle zum Einsatz gebracht wurde. Wäre eine Messung mit diesem Gerät nicht möglich gewesen, so wäre überhaupt kein Ergebnis am Display des Gerätes erschienen. Insofern führt der vom Bf angeführte Grund der Rechtswidrigkeit des Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) nicht zum Erfolg. Weitere Gründe führt der Bf nicht an.

 

3. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG
iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

4. Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorzunehmen. Eine etwaige Herabsetzung des Strafbetrages wäre aber – selbst bei einem entsprechenden Antrag – nicht indiziert gewesen.

 

5. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
10 Euro, zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 10 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter