LVwG-600586/6/Kof/SA

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A. M., geb. 19.., K.straße 18b/1, St. V., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Ing. Mag. A. G., L. Straße 30, St. V. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
06. November 2014, GZ. VerkR96-11266-2014, wegen Zurückweisung eines Einspruch als verspätet, nach der am 16. Dezember 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 09. Oktober 2014, VerR96-11266-2014 über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.                                                                                                              

 

 

 

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bf – im Wege der Hinterlegung – am Dienstag, dem 14. Oktober 2014 zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

Ende der Einspruchsfrist war somit der Ablauf des Dienstag, 28. Oktober 2014.

 

Am Freitag, dem 31. Oktober 2014 hat der – nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf einen Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß
§ 49 Abs.1 VStG den Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, die belangte Behörde habe über den Wiedereinsetzungsantrag bislang nicht entschieden.

Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde sei dadurch nicht rechtmäßig.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 16. Dezember 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„Die maßgeblichen Daten

·      Zustellung der Strafverfügung am Dienstag, dem 14. Oktober 2014

·      Einbringung des Einspruch am Freitag, dem 31. Oktober 2014 per Telefax

werden nicht bestritten.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.“

 

Tatsache ist, dass

·      der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet erhoben wurde und

·      über den Antrag in Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bislang

nicht entschieden wurde – Gegenteiliges behauptet der Bf selbst nicht.

 

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Eine Zurückweisung ist in diesem Fall rechtmäßig;

VwGH vom 23.10.1986, 85/02/0251-verstärkter Senat; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 91 zu § 66 AVG (Seite 1260f)

 

 

VwGH vom 29.04.2013, 2013/06/0045; vom 11.07.2012, 2009/08/0131;

vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Hinweise:

 

1. Der – verspätet erhobene – Einspruch gegen die Strafverfügung wurde zutreffend bei der belangten Behörde eingebracht. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat somit die belangte Behörde zu entscheiden; VwGH v. 08.07.2009, 2008/21/0047; v. 03.09.1996, 96/04/0071; vom 19.06.1996, 94/01/0597; vom 25.01.1996, 95/19/0632; vom 22.03.1995, 94/03/0303; vom 17.11.1994, 94/09/0220; vom 27.09.1994, 93/17/0104 ua.

 

2. Die Rechtskraft eines Bescheides – hier: der Strafverfügung – tritt bereits mit dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist (hier: Ablauf des 28. Oktober 2014) und nicht erst mit Erlassung des Zurückweisungsbescheides ein;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E 34, E 36, E 37 und E 38 zu § 68 AVG (Seite 1409f) zitierte Judikatur,

VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0727 unter Verweis auf das Erkenntnis

des verstärkten Senates vom 23.10.1986, 85/02/0251;

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler