LVwG-650253/6/BR/CG

Linz, 01.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des D I, geb. X, H, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 13.10.2014, GZ: 395348-2014,

 

zu Recht:

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde im Umfang dessen Anfechtung statt gegeben indem der zweite Spruchteil des Punktes 1) - die Anordnung der Vorlage von Bestätigungen über die monatlich durchgeführten Beratungsgespräche bei der Männerberatung alle 2 Monate - ersatzlos behoben wird. Hinsichtlich der sonstigen Spruchinhalte  ist mangels Anfechtung deren Rechtskraft festzustellen.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (der Hinweis „erster Instanz“ ist seit 1.1.2014 in diesen Verfahren obsolet) dem Antrag des Beschwerdeführers

·         die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, am 25.9.2014 unter der Einschränkung des Code 104* = Vorlage von Laborbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) alle 2 Monate (bis spätestens 21.11.2014, 21.01.2015, 21.03.2015, 21.05.2015, 21.07.2015 unter Einhaltung einer Toleranzfrist  von  maximal   einer   Woche, sowie mit der Auflage der Vorlage von Bestätigungen über die monatlich durchgeführten Beratungsgespräche bei der Männerberatung alle zwei Monate (bis spätestens 21.11.2014, 21.01.2015, 21.03.2015, 21.05.2015, 21.07.2015 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) erteilt;

·         ferner wurde angeordnet der Beschwerdeführer habe sich unaufgefordert bei der Behörde einer amtsärztlichen Nachuntersuchung mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr (bis spätestens 21.07.2015) zu stellen.

Dies gemäß § 5 Abs .5, § 8 Abs. 4 und 5 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

In einem weiteren Punkt wurde die Eintragung der Auflagen in Form eines Zahlencodes in den Führerschein des Beschwerdeführers angeordnet, wobei die Eintragung des Zahlencodes 104 bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert wird;

Gestützt wurde dies auf § 13 Abs.2 FSG und § 2 Abs.2 FSG-DV.

Bereits am 25.9.2014 wurde ein soweit überblickbar im Ergebnis inhaltsgleicher Bescheid erlassen

 

 

II.  Begründet  wurde der Bescheid wie folgt:

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs. 5 FSG).

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 21.07.2014 betreffend Herrn D I lautet wie folgt:

Herr I wurde neuerlich amtsärztlich untersucht, weil er alkoholisiert ein Kfz gelenkt hatte. Das CD-Transferrin war seit März im Referenzbereich, die angegebene Reduktion des Alkoholkonsums ist somit nachvollziehbar. Es zeigt aber auch, dass die pathologischen Laborwerte nicht durch nichtalkoholische Faktoren berursacht waren und es auch Herrn I möglich ist unauffällige Laborwerte zu erzielen. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ergäbe eine bedingte Eignung mit der Empfehlung von Kontrollen und von Gesprächen in der Männerberatung.

Herr I hat nun die erforderliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt. Dr. S argumentiert schlüssig und nachvollziehbar sowohl hinsichtlich der Alkoholproblematik als auch bez. der Persönlichkeit. Auch von ihm werden Laborkontrollen und Gespräche in der Männerberatung angeraten. Dies ist auch aus amtsärztlicher Sicht sinnvoll. Unter dem Einfluss von Alkohol sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass alkoholbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass kein Kfz in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt wird. Es sollte Herrn I aufgetragen werden alle 2 Monate Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen. Bei eindeutig pathologischem CD-Transferrin müsste eine massive Verschlechterung des Konsumverhaltens angenommen und die Lenkberechtigung entzogen werden.

Bei unauffälligen Befunden ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung in 1 Jahr erforderlich, um zu prüfen, ob eine ausreichend Stabilisierung eingetreten ist oder weitere Kontrollen erforderlich sind. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit Aggressions- und Impulsivitätsneigung ist auch die Empfehlung von Beratungsgesprächen bei der Männerberatung gut nachvollziehbar und sinnvoll. Es sollte Herrn I daher auch vorgeschrieben werden diese Gespräche durchzuführen (monatlich) und dies gemeinsam mit den Laborbefunden alle 2 Monate bei der Behörde vorzulegen.

Bei der Nachuntersuchung wird auch wieder eine psychiatrische Stellungnahme einzuholen sein,

Vorangeführtes amtsärztliche Gutachten vom 21.07.2014 wird seitens der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar befunden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid Aktenzahl 395348-2014 vom 25.09.2014 wird durch diesen Bescheid unwirksam.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde ein, gegen den Bescheid vom 13.10.2014, wo ich zusätzlich zu meinen CDT-Laborwerten(die ich auch weiterhin abgeben werde) ,eine Männerberatungsstelle aufsuchen sollte.

Da ich dieses zum Einen ,als reine Schikane (Diskriminierung und Rufschädigend) sehe, und sie mir sämtliche Dinge schon andichten wollten, sowie das wie mit Geschäftszeichen LL/0057/2014, sehe davon ab ein solches Institut zu besuchen. Und zum Anderen gibt es wohl auch keine schlüssige Erklärung dafür, warum ich dieses Tun sollte.

 

Mit freundlichen Grüßen,

D Il“

 

 

II.1. Demnach wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Auflage des Nachweises der Inanspruchnahme  von „Beratungsgesprächen bei der Männerberatung“

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 03.11.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt eine Beschwerdevorentscheidung mangels eines zu erwartenden anderen Ergebnisses nicht in Betracht gezogen zu haben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 VwGVG iVm dem gewährten Parteiengehör vom 10.11.2014 unterbleiben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Im h. Schreiben wurde der Beschwerdeführer unter Anschluss des amtsärztlichen Gutachtens insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, einem Gutachten allenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu müssen. Es wurde ihm eine Frist für eine Äußerung dazu von zwei Wochen eröffnet. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beratungsgespräche von der fachlich untermauerten Entgegnungspflicht nicht umfasst sind. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Schreiben letztlich nicht.

 

 

IV. Sachverhalt bzw. gutachterliche Ausgangslage in zeitlicher Abfolge:

1.     Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5.4.2014 „bedingt geeignet“

Aufgrund der erhöhten Alkoholtoleranz und der eingeschränkten Akzeptanz gesellschaftlicher Normen mit basisaggressivem Hintergrund, Beschönigungsmechanismen und externem Attributionsstil, jedoch unter Würdigung der eingeleiteten Trinkmengenreduktion und des so dokumentierten beginnenden Problembewusstseins kann einer befristeten Wiedererteilung der Lenkberechtigung dann zugestimmt werden, wenn die engmaschig vorzulegenden alkoholsensiblen Laborparameter im Sinne einer externen Verhaltenskontrolle unauffällig bleiben. Zusätzlich ist der ebenfalls zu belegende Besuch einer Männerberatungsstelle notwendig, um seine Emotionen zu ordnen, neu zu positionieren und dann zu festigen - dies in einem geschützten Rahmen.

 

Zusammenfassung der Befunde und Beantwortung der Fragestellung Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit;

 

Herr D I erzielte in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen der Konzentrationsfähigkeit (COG), der Reaktionsfähigkeit (RT, DT), der Überblicksgewinnung (TAVTMB), der Koordination der Muskelbewegungen (2HAND) sowie der visuellen Gedächtnisleistung (VISGED) durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse.

Die intellektuellen Voraussetzungen sind durchschnittlich ausgeprägt.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist derzeit im Sinne der Fragestellung gegeben.

 

Bereitschaft zur Verkehrsanpassung:

Herr D I beschreibt sich im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verfahrensmäßig (IVPE) als durchschnittlich psychisch stabile Persönlichkeit und untermauert dies beispielsweise durch seine Zufriedenheit mit der neuen beruflichen Herausforderung. Hinweise auf eine erhöhte Risikobereitschaft zeigen sich weder im Hinblick auf Belange des täglichen Lebens (IVPE) noch im Hinblick auf solche des motorisierten Straßenverkehrs (WRBTV). Auch der emotionale Bezug zum Autofahren ist nicht erhöht.

Eignungseinschränkenden Charakter haben hingegen die übrigen Befundungspunkte. Wenngleich auch die Ergebnisse des einschlägigen Verfahrens zur Erhebung der Bereitschaft zu aggressiven Verhaltensinteraktionen (A) aufgrund einer Vielzahl an sozial erwünschten Antworten nicht interpretiert werden können, zeigen sich in der ausführlichen verkehrspsychologischen Exploration Ansätze, die auf zumindest leicht herabgesetzte Konfliktbewältigungsmechanismen schließen lassen, die sich in basisaggressiven Auseinandersetzungen bemerkbar machen (siehe Zuweisung und Deliktanalyse). Diese gehen einher mit einem verfahrensmäßig (IVPE) zwar durchschnittlich ausgeprägten sozialen Verantwortungsbewusstsein; in Gelegenheitsbeobachtung und Exploration ergeben sich jedoch Hinweise dahingehend, dass es Herrn I nicht durchgehend gelingt, seine Emotionen in Zaum zu halten und er gesellschaftliche Normen nicht generell akzeptiert und sein Verhalten an ihnen orientiere. Ursachen für bestimmte Umstände werden in hohem Maße extern attribuiert also auf außerhalb seiner Person stehende Ereignisse zugeführt, was eine eingehende Selbstreflexion des eigenen Verhaltens noch missen lässt. So sei es Pech gewesen, dass in der Nähe seiner Fahrstrecke ein Imbissstand überfallen worden sei, aus diesem Grunde die Beamten aggressiv gewesen seien und auch die Beamten auf der Führerscheinbehörde seien gegen ihn eingestellt.

Dem gegenüber verweist auch die langjährige Alkoholvorgeschichte im Straßenverkehr auf einen mangelnden Lern- und Selbstreflexionsprozess. Frühere und mitunter auch aktuelle Trinkmengen sind mehrfach widersprüchlich und werden geschönt, wie sich auch aus der erhöhten Zahl an sozial erwünschten Antworten im Verfahren A ableiten lässt und erst auf kritisches Hinterfragen ins rechte Licht gerückt. Generell zeigen sich wiederholt Hinweise, die auf einen langjährigen regelmäßigen Alkoholüberkonsum schließen lassen und auf diese Weise zu einer erhöhten Alkoholtoleranz geführt haben - siehe dazu beispielsweise die früher objektivierten 2,8 Promille wie auch die in jüngerer Zeit erhöhten Leberwerte zwischen 1,8 und 2,4. Es gelingt dem Untersuchten dabei nicht nachzuvollziehen, dass eine erhöhte Alkoholtoleranz die  Gefahr für die künftige Teilnahme  am motorisierten Straßenverkehr in sich birgt, dass unter höheren Alkoholisierungsgraden in nüchternem Zustand durchaus gegebene Vorsätze aufgrund der dann nicht mehr gegebenen Selbstkontrollmechanismen nicht mehr zum Tragen kommen und ein Fahrzeug - auch entgegen der ursprünglichen Planung - doch noch in Betrieb genommen wird. Wenngleich ein sich vage abzeichnendes beginnendes Problembewusstsein und der Anreiz für eine Alkoholkarenz oder wenigstens eine deutliche Trinkmengenreduktion in erster Linie noch sehr extern motiviert sind - „damit die am Amt Ruhe geben" - ist sie dennoch als ein erster Schritt in die richtige Richtung zu interpretieren. Es ist aber unbedingt erforderlich, dass diese Reduktion beibehalten und weiterhin durch eine äußerst engmaschige Vorlage unauffälliger alkoholsensibler Laborparameter im Sinne einer externen Verhaltenskontrolle belegt wird, um die Gefahr einer bloß vorübergehenden Zweckangepasstheit des Verhaltens möglichst ausschließen zu können. Nur unter dieser Basisvoraussetzung ist an eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu denken. Aufgrund der beschriebenen mangelnden Akzeptanz gesellschaftlicher Normen und gewisser basisaggressiver Grundtendenzen des Untersuchten, welche auch zu den beschrieben Konflikten bei der Behörde geführt haben, wird dringend der regelmäßige und ebenfalls zu belegende Besuch einer Männerberatungsstelle angeraten. Hier kann Herr I die Möglichkeit erhalten, seine Emotionen in eurem vertraulichen Rahmen zu hinterfragen, neu zu positionieren und die generelle Akzeptanz gesellschaftlicher Nonnen zu festigen. Wichtig ist, dass er in seinen Gedanken akzeptiert und in eben diesem Rahmen ernst genommen wird, um hier möglicherweise gegebene Problempunkte, die sich in seinem bisherigen Leben auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ergeben haben könnten, zu besprechen und idealer Weise einer Lösung zuzuführen, die in der weiteren Folge zu mehr Stabilität in der Verkehrsbewährung führen kann.

 

Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann daher derzeit nur bedingt angenommen werden.

 

Das voraussichtliche Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde dem Untersuchten rückgemeldet.

 

Vorgeschichte (laut Angaben des Untersuchten)

 

Schulischer und beruflicher Werdegang:

 

Herr I sei gebürtiger Deutscher, lebe aber seit 2008 aufgrund der Arbeit in Österreich. Er habe eine Lehre zum Tischler abgeschlossen, ebenso wie die Fachoberschule X mit Matura. 6 Jahre Militärdienst habe er geleistet. Er sei als Lagerist und Tischler tätig, wobei es vor Kurzem zu einem Stellenwechsel gekommen sei. In seiner letzten Stelle sei er 3 Jahre tätig gewesen, der Grund für den Wechsel habe in einem Stellenabbau gelegen.

 

Familien- und Sozialanamnese:

 

Der Untersuchte sei ledig und allein lebend. Zu seinem X Jahre alten Sohn habe er selten Kontakte, da dieser noch in Deutschland lebe. In seiner Freizeit widme er sich dem Plastikmodellbau oder Puzzles, abends spiele er gerne am PC. In Österreich habe er einen kleineren Freundeskreis, in Deutschland einen etwas größeren. Lokale suche er ganz selten bis gar nicht auf.

 

Verkehrsvorgeschichte:

 

Herr I habe den Führerschein der Klasse B erstmals mit 18 Jahren X in Deutschland erworben. Nach einem Alkoholdelikt im Jahre 1998 (2,8 Promille) habe er 10 Jahre lang keinen Führerschein gehabt. Eine MPU, Nachschulungen und eine verkehrspsychologische Untersuchung seien negativ gewesen. 2008 sei es zur auf jeweils 1 Jahr befristeten Wiedererteilung gekommen und der Untersuchte habe laufend Leberwerte abgeben müssen. Diese seien meist unter einem Wert von 1,8 gewesen, da es sonst zu keinen Verlängerungen gekommen wäre (siehe detaillierter unten).

Der Untersuchte lege rund 15.000 km pro Jahr zurück, vorrangig für Fahrten zur Arbeit. Unfälle oder Verkehrsstrafen habe es keine gegeben. Den Fahrstil beschreibt er als normal und nicht aggressiv. Er halte sich an Tempolimits. Das Auto bedeute für ihn Freiheit und Flexibilität Sein Fahrzeug habe 130 PS.

 

Untersuchungsanlass:

 

Gegenständliche verkehrspsychologische Untersuchung sei aufgrund eines Alkoholdeliktes am 17.02.2014 angeordnet worden. Er habe anlässlich des Feierabends 2 Biere in eineinhalb Stunden getrunken und dazu nichts gegessen. Er habe sein Auto umstellen müssen, da es am derzeitigen Standplatz am nächsten Tag abgeschleppt worden wäre. Aufgrund der finanziellen Situation habe er es abgemeldet, um Reparaturkosten vorerst zu vermeiden. Er sei dann rund einen Kilometer gefahren und habe eigentlich nicht an den Alkohol gedacht, ehe er sich dahingehend korrigiert, dass er dies doch gemacht habe. Dennoch habe das Auto weg müssen und er am nächsten Tag arbeiten. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass sich auf dem Fahrzeug keine Nummerntafel befunden habe. Fahrtauglich sei er gewesen und, entgegen zu den Ausführungen auf der vorliegenden Zuweisung, sei er schon mit Licht gefahren. Ihm sei nicht bekannt, woher die Behörde die Meldung habe, er sei ohne dieses gefahren.

Unterwegs sei er einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Da habe er wohl Pech gehabt, weil zur gleichen Zeit ein Imbissstand überfallen worden sei und es habe aus diesem Anlass eine große Polizeirazzia gegeben. Er habe das Auto abgestellt und sei zur Wache mitgefahren, wo eine Alkoholisierung von 0,94 Promille objektiviert worden sei. Dieser Wert komme ungefähr in Richtung seiner Überlegungen. Der Führerschein sei für 3 Monate entzogen worden.

 

Herr I fährt fort, dass die Polizisten aufgrund des Überfalles schon aggressiv gewesen seien, nachdem sie ihn gesehen haben. Sie haben ihn durch die Gegend geschubst und ihm Pfefferspray und Handschellen gegeben. Aus seiner Sicht sei er bei der Anhaltung komplett ruhig gewesen und er habe alles mitgemacht wie beispielsweise die Alkomattestung oder das Mitgehen auf die Wache. Den Polizisten sei dort nicht alles schnell genug gegangen: Herr I sei nicht schnell genug gegangen, auch das Papier der Führerscheinabnahme habe er schneller unterschreiben sollen. Ein Polizist habe ihn dann geschubst, in der Folge seien alle auf ihn losgegangen. Herr I sei für 2 Tage in eine Zelle gekommen, was sie gedurft haben und die Polizisten haben dies auch voll ausgenutzt. In der Folge sei er dann frei gekommen und sei nach Hause gegangen. Vermutlich werde er eine Anzeige erhalten. Am Tag nach dem Delikt sei es ihm körperlich wie psychisch sehr schlecht gegangen.

Aus heutiger Sicht hätte er das Autoumstellen und das Fahren in alkoholisiertem Zustand nicht machen sollen und er werde es auch nicht mehr tun.

Eine Alternative wäre es gewesen, sich von einer Werkstatt eine blaue Nummerntafel zu borgen, doch für eine solche hätte er 2-3 Tage warten müssen. Eine verkehrspsychologische Nachschulung sei nicht angeordnet worden.

Befragt nach dem auf gegenständlicher Zuweisung festgehaltenen Vorakt aus dem Jahr 2013 berichtet der Untersuchte, dass die Lenkerberechtigung immer auf ein Jahr befristet gewesen sei, da er monatlich seine Leberwerte abgeben habe sollen. Dies sei seit Neuerteilung 2008 so gewesen. Diese sei angeordnet gewesen, weil er mit 18 Jahren bereits in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt habe. Er habe für 8-10 Jahre eine Führerscheinsperre erhalten, weil er mit 2,8 Promille angetroffen worden sei, weshalb man auf der BH nicht immer freundlich zu ihm gewesen sei und man Leberwerte verlangt habe. Den in der Zuweisung beschriebenen Konflikt mit Frau Dr. Ü erklärt Herr I damit, dass die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Erhaltung des Arbeitsplatzes extrem wichtig gewesen sei. Die Ärztin habe ihn jedoch immer wieder über einen weiteren Monat hinaus vertröstet. Die Leberwerte seien immer über 1,8, bis 2,4 gewesen. Der Untersuchte habe alles probiert von viel Wasser trinken bis zur Einholung eines ärztlichen Rates. Er habe fast keinen Alkohol getrunken. Wieso der Wert so hoch gewesen sei wisse er nicht, auch der Arzt habe nichts gefunden. Möglicherweise habe er zu fett gegessen. Herr I habe dann Dr. Ü gesagt, dass dies nicht angehen könne, dass er immer vertröstet werde. Deshalb sei er auch einmal aufgestanden und habe die Türe zugeknallt. Der Amtsärztin sei egal gewesen, ob er den Job behalte oder nicht.

Einem - von einem Arzt erstelltes „normales psychologisches Gutachten" habe ihn für tauglich zum Lenken von Kraftfahrzeugen erklärt. Dieses sei von der Behörde jedoch einfach nicht anerkannt worden, wobei es sich um einen Willkürakt gehandelt habe.

 

Alkoholkonsumgewohnheiten:

 

Herr I berichtet, mit 16 Jahren erstmals ein Bier getrunken zu haben. Etwas anderes habe es damals ebenso wenig gegeben wie große Trinkmengen - an Wochenenden vielleicht 2 Biere. In der Folge habe er meistens ebenfalls an Wochenenden im Rahmen von Discobesuchen meist Bier getrunken - diese können 4-5 gewesen sein, der Konsum von Mixgetränken wird verneint. Er habe bis zu 6 Tage pro Woche arbeiten müssen.

Die oben erwähnten 2,8 Promille führt er auf Anfrage auf die Zeit kurz nach der Geburt seines Sohnes vor X Jahren zurück. Hier sei alles durcheinander gewesen, denn er habe mit jedem einmal trinken müssen. Vor der Geburt sei ein Rosinentopf mit Rum angesetzt worden, der in der Folge ausgetrunken worden sei. Die 2,8 Promille habe er „gut gespürt". Warum er damals mit dem Auto gefahren sei, wisse er auch nicht, er habe ein komplettes Blackout gehabt. Dies sei auch seine höchste erinnerbare Trinkmenge gewesen.

Aktuell trinke Herr I überhaupt keinen Alkohol und die Leberwerte passen. Diese Alkoholkarenz halte er seit 3 Monaten und korrigiert sich nach Besprechung der Tatsache, dass sich das letzte Alkoholdelikt erst vor eineinhalb Monaten zugetragen habe, eben auf diesen Zeitraum. Dies tue er deshalb, „damit die am Amt Ruhe geben"- Er werde in der Folge auch Leberwerte abgeben müssen. Daher werde er sein Trinkverhalten so beibehalten. Körperliche Veränderungen nehme er dadurch nicht wahr. Trinküberredungsversuche gebe es freilich sehr wohl, doch gehe er damit locker um. Er sage zu den Bekannten klipp und klar wie es sei und er eben nichts trinken wolle, dann passe es auch für sie. Er trinke nun Red Bull. Dies werde auch so bleiben. Etwa zu gewissen Anlässen wie Geburtstag oder Weihnachten wolle er vielleicht ein Gläschen zum Anstoßen trinken. Dies sei es aber dann auch schon gewesen. Auch in seiner Firma gelte eine 0,00-Promille-Regelung.

Alkohol habe für Herrn I gar keine Funktion. Abends in Geselligkeit oder am Wochenende zur Auflockerung habe er ihn getrunken, er sei aber nun auch locker und das bleibe wie es nun sei.

Die Spürgrenze sei abhängig vom Essen und wie er gerade drauf sei. Etwa nach 3 Bieren habe er einen „leichten Glimmer", mit welchem er „gut dabei" sei. Betrunken sei er schon mit 6-7 Bieren.

 

Vermeidungsstrategien:

 

Herr I werde trinken und fahren immer strikt trennen. Durch die Tatsache, dass er ohnedies keinen Alkohol mehr trinke, gebe es keine Verleitungssituationen mehr. Widrigenfalls wolle er das Auto stehen lassen. Auch jetzt lasse er sich bei Geburtstagen abholen oder fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin. Meist fahre er aber erst nach der Arbeit heim zum Umziehen und dann gehe es los. Er nennt auch Taxis als weitere Alternativen zu Trunkenheitsfahrten.

 

Zigarettenkonsum:

 

Der Untersuchte rauche konstant 20 Zigaretten täglich, was über längere Zeit konstant sei.

 

Anderer Drogenkonsum außer Alkohol, für den Straßenverkehr relevante gesundheitliche Einschränkungen sowie Strafen außerhalb des Straßenverkehrs werden verneint.

 

Untersuchungsfähigkeit

 

Herr I bestätigte vor der Untersuchung mit seiner Unterschrift, dass er gesund, ausgeschlafen und leistungsfähig ist. Der durchgeführte Alkomattest ergab einen Wert von 0,00 Promille BAK.

 

Gelegenheitsbeobachtung

 

Der Untersuchte zeigte sich während der Testbearbeitung kooperativ und motiviert. Während des Gespräches antwortete er vor allem bei Fragen zu seinen Alkoholkonsum-gewohnheiten zum Teil nur sehr ausweichend und nur auf mehrmaliges Nachfragen. Es waren jedoch keine weiteren Verhaltensauffälligkeiten fassbar.

Auf die Widergabe der kraftfahrspezifischen Leistungsbefunddaten wird verzichtet.

2.     Die psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,  Dr. T S v. 6.7.2014:

„Eigene Befunderhebung

Überweisungskontext:

 

ausführliche Zuweisung von Amtsärztin Dr. D vom 4.4.2014, BH Linz-Land:

Im Akt wiedergegeben wird der Sachverhalt bei Anhaltung durch die Polizei am 17. 2. 2014 mit 0,47 mg/Atemalkoholkonzentration. Hr. I sei bei der Einvernahme hochgradig aggressiv gewesen, habe einen Beamten verletzt. Es wären 4 Beamte notwendig gewesen, sowie der Einsatz von Zwangsmitteln. Es erfolgte eine 48 stündige Anhaltung am Posten in T.

Weiters beschrieben werden laufend erhöhte CDT-Werte, auch der alkoholspezifische Nachweis von Ethylglukuronid im Harn bei beteuerter Abstinenz.

Es sei auch auf der BH gegen Fr. Dr. Ü zu aggressiv, bedrohendem Verhalten gekommen, der Termin habe letztlich in Anwesenheit des Amtsleiters stattgefunden. Festgehalten wird die vage Aussage des Untersuchten auf Nachfrage, wie es zur Aggression im Zuge der Einvernahme gekommen sei. Es sei nicht sein Problem gewesen, sondern das der Polizisten. Sie hätten ihn „herumgeschubst", irgendetwas habe ihnen nicht gepasst. Festgehalten wird, dass der Untersuchte zwar nicht offen aggressiv aber insgesamt ausweichend, bagatellisierend und unwillig Auskunft gibt und antwortet bzw. angespannt ist.

 

Festgehalten wird vom Unterzeichneten, dass die Zuweisung der Amtsärztin zwar erst nach dem persönlichen Gespräch mit Hr. I eingelangt ist, bei der Gesamtbeurteilung und Erstellung der psychiatrischen Stellungnahme allerdings vollinhaltlich gewürdigt worden ist und dafür zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der eindeutigen Aktenlage auch kein neuerliches persönliches Gespräch mit dem Untersuchten notwendig ist

 

Angaben des Untersuchten:

Bisher dreimaliger FS-Entzug, erstmals sei er mit 20 Jahren am Vatertag mit 2,8 ‰ in Deutschland erwischt worden.

Er habe sich die Auflagen nicht leisten können, es hätte ungefähr 5000-6000 Mark gekostet, den Schein wieder zu erlangen (psychologische Gutachten etc.) - er sei dann für 10 Jahre gesperrt worden, obwohl der ursprüngliche Entzug gar nicht so lange gedauert habe.

 

In Österreich habe er dann 2009 den Führerschein wieder neu gemacht, nachdem er in Wien eine verkehrspsychologische Überprüfung bestanden habe - die Unterlagen aus Deutschland wären damals schon von den Behörden angefordert worden.

2011/ 12 sei ihm der Führerschein dann erstmalig in Österreich für 3 Monate entzogen worden, er sei in eine Straßenkontrolle gekommen, könne sich an die Umstände nicht mehr erinnern, er habe nicht viel Promille gehabt, aber wiederum das Geld nicht gehabt, um die Strafe und den Führerschein sofort zu bezahlen, deshalb habe das Ganze 3 Monate gedauert.

Im Jänner des heurigen Jahres habe er das Auto abgemeldet gehabt, er habe es dann im Februar/ März nur umparken wollen, sei aber in eine Ringfahndung aufgrund eines Überfalles in T geraten und ohne Nummerntafel von der Polizei erwischt worden. Er habe 0,4 %o Atemluft, d.h. 0,8 %o Blutalkohol gehabt, es sei ihm wiederum der Führerschein entzogen worden.

Er habe die Leberwerte sowie eine VPU machen müssen, die Amtsärztin habe das Erteilen der Fahrerlaubnis immer weiter hinausgezögert und ihn vertröstet, obwohl er den Führerschein beruflich gebraucht hätte. Schließlich sei er auch deswegen bei X gekündigt worden, es habe diesbezüglich einen „Wortwechsel mit der Amtsärztin" gegeben.

 

Biografie:

geboren und aufgewachsen in W in O/ Deutschland, 150km von der holländischen Grenze entfernt. Einziges Kind seiner Eltern, die noch immer verheiratet sind und zusammen leben. Vater führt als T einen kleinen Betrieb, die Mutter arbeitete als B.

In der Schule habe es nie Probleme gegeben, er habe relativ problemlos die Mittlere Reife geschafft, danach zweieinhalb Jahre Tischlerlehre im X Betrieb, danach die Abitur gemacht.

Als Geselle dann wiederum 2 Jahre im X Betrieb, ehe er zur Bundeswehr gegangen sei. Er habe auf 23 Monate verlängert, sich dann noch als Zeitsoldat für 4 Jahre in V 20 km von seiner Heimatstadt W entfernt bei den Fallschirmjägern verpflichtet. Nach 6 Jahren abgerüstet, mit der Ablöse 2 Jahre lang Forstwirtschaft in G studiert, bis ihm das Geld ausgegangen sei.

Knappes Jahr dann bei V in der Produktion in G im 3-Schicht-Betrieb, das Werk

habe dann zugesperrt, er habe die Arbeit verloren und sei arbeitslos geworden.

Er habe viele Bewerbungen verschickt, als erste Zusage eine Stelle bei H

im Zuschnitt angeboten bekommen, dort 2 Jahre gelebt und gearbeitet.

Danach 3 Jahre lang zu X als Haustischler nach L bzw. A gewechselt.

Durch den Führerscheinverlust sei er dort als einer der ersten abgebaut worden, da er ja öfter pendeln habe müssen.

Nun seit 1 Monat im 2-Schicht-Betrieb bei I im Lager in W als Staplerfahrer.

 

Aktuelle Lebenssituation:

Er wolle nicht ewig in Österreich bleiben, er sei primär wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten und Jobchancen hergekommen, obwohl er damals vor dem Wechsel nach Österreich eine gemeinsame Wohnung mit seiner damaligen LG bewohnt habe. Diese Lebensgefährtin habe er während dem Studium in G kennen gelernt, die Trennung sei nach insgesamt 5 Jahren Beziehung vor etwa einem halben Jahr aufgrund der räumlichen Distanz erfolgt.

Er habe ein Kind (M, X Jahre) aus einer früheren kürzeren Beziehung ,zu diesem habe er aber keinen Kontakt, er habe ihn zuletzt 2003 gesehen, er sei alimentepflichtig, diese würden von der Kindesmutter auch eingeklagt, er könne sie aufgrund, seiner schwierigen finanziellen Situation nicht vollständig zahlen, er habe zwar Unterhaltsschulden, es gebe aber keine Pfändung gegen ihn.

Er lebe alleine in einer Wohnung in T, es sei ok, er sei nicht soviel dort, da er viel arbeite. Verheiratet sei er nie gewesen, einen besonders großen Freundeskreis hier gebe es nicht, mit den Arbeitskollegen gehe er nach der Arbeit gelegentlich was trinken.

 

Hobbys und Freizeitgestaltung:

gel. baden gehen, Rad fahren,

er habe kein Geld, daher könne er nicht viel unternehmen. Zum Fallschirmspringen fehlten ihm dzt. die finanziellen Mittel.

 

Psychiatrische Anamnese:

habe er nie Probleme gehabt, keine Vorbehandlungen

 

 

Illegale Substanzen:

negiert

 

Alkohol:

Den ersten Rausch habe er mit 15,16 Jahren gehabt, er habe meist Bier getrunken.

Meist wären das 5 oder 6 Bier beim Weggehen gewesen, er habe aber nie regelmäßig bzw. täglich Alkohol konsumiert, dafür habe er bei der Bundeswehr bzw. den vielen Dienstzuteilungen gar keine Zeit gehabt.

Am meisten Alkohol konsumiert habe er während des Studiums, ebenfalls 5-6 Halbe Bier und ein paar „Kurze" bzw. „ Saure" an den Wochenenden.

Fortgehen könne er sich jetzt finanziell gar nicht mehr leisten, gelegentlich trinke er mit den Arbeitskollegen nach Feierabend noch ein, zwei Bier.

Den letzten Alkohol habe er am vergangenen Samstag getrunken, er habe abends 4 Dosen 0,5 Liter Bier zu Hause getrunken.

 

Befragt nach den exzessiv erhöhten CDT-Werten gibt der Untersuchte an, die könne er sich nicht erklären, der Hausarzt habe gemeint, das könne auch vom fetten Essen kommen, aus seiner eigenen Überzeugung habe er jedenfalls auch im Dezember bzw. Jänner und Februar nicht mehr getrunken als nachher, als die CDT-Werte sich nachweislich normalisiert haben.

 

In der Arbeit müsse er sowieso nüchtern sein, da werde das auch kontrolliert (auf Nachfrage wie? - „das falle den Vorgesetzten schon auf'). Er wolle auch selber den Alkoholkonsum so gering wie möglich halten, nur zu. gelegentlichen Feiern eine Kleinigkeit trinken.

 

Nikotin:

1 Pckg/ Tag

 

Vorstrafen:

vor Jahren 2005 und 2006 zweimalig im Rahmen einer open-air-Fete Raufhandel mit Verurteilung wegen Körperverletzung, er wisse nicht, ob „leicht oder schwer", er habe zweimalig je 100 Stunden Sozialdienst leisten müssen, einmal in einem Krankenhaus im Nachtdienst, einmal in einem Studentenheim.

 

Verkehrsstrafen:

einmalig illegal Motorrad „frisiert" mit illegalem Fahren,

dreimalige FS-Entzüge siehe oben.

 

Somatische Erkrankungen:

keine relevanten, mehrere Knochenbrüche

 

Status psychicus:

im Gespräch eher einsilbig, wenig spontane, mühsam-zähe verbale Interaktion, es muss immer wieder nachgefragt werden, die Antworten sind meist kurz, häufig ungenau, die Erinnerungen, v.a. in Bezug auf die Alkoholvorgeschichte und Verkehrsdelikte sind ungenau, teilweise nicht vorhanden ?!?

Stimmung indifferent, flach, tlw. thematisch inadäquat anmutendes impulsives polterndes Lachen, der Antrieb im Normbereich, keine psychotischen oder wahnhaften Symptome, keine SMG, keine Schlafstörungen.

 

Status neurologicus:

Klinisch-neurologisch unauffälliger Befund, insbesondere keine Hinweise für ein vegetatives Entzugssyndrom oder eine aktuelle Substanzbeeinträchtigung. Kein Tremor, keine geröteten Conjunktiven, kein Fötor, keine Gefühlsstörungen oder motorischen Einschränkungen. Insgesamt altersgemäßer Allgemeinzustand.

 

II. Vorliegende Befunde:

 

Labor Dr. R vom 3.12.2013 und 3.2.2014:

MCV und LFP jeweils im unteren Normbereich

CDT mit 3,02 bzw. 6,99 % deutlich erhöht

Labor Dr. R vom 31.3., 7.5. und 6.6.2014: MCV, LFP und CDT jeweils im unteren Normbereich

Verkehrspsychologische Untersuchung vom 5.4.2014, „sicher unterwegs", Mag. E B:

„ ...bedingtgeeignet…“

 

empfohlen wird die Überprüfung der Abstinenz mittels alkoholspezifischer Laborbefunde sowie jedenfalls der Besuch einer Männerberatungsstelle zum Erlernen von Bewältigungsstrategien bei aggressiver und dysphorischer Emotionsspannungen.

 

Diagnose:

 

Alkoholmissbrauch, nachvollziehbar reduzierter Alkoholkonsum seit März 2014 F10.1 DD Alkoholabhängigkeit außen- und längsabschnittsannamnestisch Persönlichkeitsakzentuierung mit erhöhter Aggressionsspannung mit Impulsivitätsneigung Z73.1

 

Medikation:

keine

 

Beurteilung:

Diagnostisch ist beim Untersuchten in erster Linie von einem zurückliegenden missbräuchlichen Alkoholkonsummuster, beginnend im jungen Erwachsenenalter, auszugehen.

 

Differentialdiagnostisch wäre bei fortgesetztem Konsummuster auch an eine inzipiente Abhängigkeitsentwicklung zu denken.

 

Insgesamt sind die alkoholkonsumspezifischen Angaben des Untersuchten als wenig reflektiert und eher oberflächlich einzuschätzen, so ist etwa die Erklärung der erhöhten CDT-Werte durch „fettes Essen" medizinisch in keiner Weise nachvollziehbar", entspricht bestenfalls einer Pseudoerklärung.

 

Der Untersuchte gibt an, dass er in den letzten Monaten seinen Alkoholkonsum weitgehend eingeschränkt habe, aufgrund der nunmehr normalisierten vorgelegten Blutbefunde erscheint dies bei zuvor exzessiv erhöhten alkoholspezifischen CDT-Werten ab März 2014 durchaus nachvollziehbar, wenn auch nach wie vor- keine vollständige Alkoholabstinenz eingehalten

wird.

 

Die selbstkritische Reflexionsfähigkeit und Offenheit von Hr. I ist insgesamt mangelhaft ausgeprägt, die problematischen Verhaltensweisen werden weitgehend ausgeblendet, der eigene Anteil an der problematischen Entwicklung nicht gesehen.

 

Auch auf Nachfrage wurde vom Untersuchten sein inadäquat-aggressives Verhalten im Rahmen der Polizeieinvernahme und bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht angesprochen bzw. kausal in erster Linie fremdattribuiert.

 

Außen- und längsschnittsannamnestisch ist dieses impulsiv-fremdaggressive Verhalten spätestens ab der ersten Führerscheinabnahme und den zweimaligen Verurteilungen wegen Körperverletzung in Deutschland, die subjektiv eher als Bagatelldelikte angesehen werden, dokumentiert.

 

Die eigenen Angaben des Untersuchten blenden dies weitgehend aus, wobei aus präventiver Sicht eine professionelle Begleitung mit Elementen der Emotionsregulation und konkreter Anti-Aggressions-Strategien jedenfalls indiziert ist, auch im Rahmen der VPU bereits empfohlen wurde.

 

Zusammenfassung:

In Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des ausführlichen Gesprächs vom 1 =7.2014 ist die befristete und bedingte Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht zu befürworten.

 

Hinweise für psychoorganische Leistungsdefizite, welche einer Erteilung der Lenkberechtigung entgegenstehen würden, finden sich in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 5.4.2014 nicht.

 

Empfehlungen:

 

·         Befristung auf 1 Jahr mit neuerlicher psychiatrischer Stellungnahme

·         6x jährlich Nachweis von MCV, GGT und CDT zur Bestätigung der weitgehenden Alkoholabstinenz.

·         begleitender Gespräche und Nachweis derselben bei der Männerberatungsstelle in der F, vorerst 2nirnfndest monatlich über ein Jahr

(Themen: Umgang mit Aggression, Emotionsregulation, Reflexion und Bearbeitung kritischer Persönlichkeitsanteile)

·         Sofortiger FS-Entzug bei neuerlich auffälligen Laborwerten mit mindestens sechsmonatiger Sperrfrist. (Unterschrift des Facharztes)

 

 

 

IV.1. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 21.7.2014 wegen einer Alkofahrt amtsärztlich untersucht. Das CD-Transferrin wurde laut Gutachten seit März im Referenzbereich festgestellt, die angegebene Reduktion des Alkoholkonsums war somit amtsärztlich nachvollziehbar. Es zeigte sich aber auch, dass die pathologischen Laborwerte nicht durch nichtalkoholische Faktoren verursacht waren und es auch dem Beschwerdeführer möglich ist unauffällige Laborwerte zu erzielen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme ergäbe eine bedingte Eignung mit der Empfehlung von Kontrollen und von Gesprächen in der Männerberatung.

Der Beschwerdeführer hat die erforderliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt. Dr. S argumentierte schlüssig und nachvollziehbar, sowohl hinsichtlich der Alkoholproblematik als auch bezüglich der Persönlichkeit. Auch von ihm werden Laborkontrollen und Gespräche in der Männerberatung angeraten. Dies ist auch aus amtsärztlicher Sicht sinnvoll.

Unter dem Einfluss von Alkohol sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt und alkoholbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass kein Kfz in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt wird, gemeint dieser Gefahr vorgebeugt werde. Es sollte Herrn I aufgetragen werden alle 2 Monate Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen. Bei eindeutig pathologischem CD-Transferrin müsste eine massive Verschlechterung des Konsumverhaltens angenommen und die Lenkberechtigung entzogen werden.

Bei unauffälligen Befunden ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung in 1 Jahr erforderlich, um zu prüfen, ob eine ausreichende Stabilisierung eingetreten ist oder weitere Kontrollen erforderlich sind.

Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit Aggressions- und Impulsivitätsneigung ist wohl auch die Empfehlung von Beratungsgesprächen bei der Männerberatung durchaus als sinnvoll nachvollziehbar. Daher wurde der Nachweis derartiger monatlicher Gespräche vorgeschrieben.

Diesen Nachweis habe er gemeinsam mit den Laborbefunden alle 2 Monate bei der Behörde vorzulegen. Vor der Nachuntersuchung ist auch wieder eine psychiatrische Stellungnahme einzuholen und diese sodann vorzulegen.

 

 

IV.2. Beweiswürdigung:

Die von der Amtsärztin empfohlenen Einschränkungen stützen sich auf zwei umfassend ausgeführte fachliche Stellungnahmen. Diese verdeutlichen sachlich und schlüssig nachvollziehbar, dass mit einer Befristung vorzugehen ist und der Beschwerdeführer einen Abstinenznachweis zu erbringen  hat um ihn und andere Verkehrsteilnehmer  vor weiteren Alkofahrten zu schützen, weil sich dahinter die Eignungsfrage verbirgt, indem  im Falle eines Rückfälligwerdens die Trennungsfähigkeit Trinken und Fahren nicht gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen im Grunde nur betreffend die angeordnete  Inanspruchnahme und des Nachweises von Beratungsgesprächen entgegen, indem er diese Auflagen in wohl unsachlicher Diktion „als reine Schikane (Diskriminierung und Rufschädigung) bezeichnet.

Dies obwohl diese Empfehlung sowohl vom psychiatrischen Gutachter als auch vom Verkehrspsychologen  als unbedingt erforderlich erachtet wurde. Dies offenbar aus  fachlichen Gründen, damit der Beschwerdeführer die Reduktion des Alkoholkonsums durch eine äußerst engmaschige Vorlage unauffälliger alkoholsensibler Laborparameter im Sinne einer externen Verhaltenskontrolle belegen muss, um die Gefahr eines bloß vorübergehenden zweckangepassten Verhaltens möglichst ausschließen zu können. Auf Grund der beschriebenen Basisvoraussetzungen sei gemäß den oben zitierten fachlichen Stellungnahmen eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu befürworten gewesen. Aufgrund der beschriebenen mangelnden Akzeptanz gesellschaftlicher Normen und einer gewissen Basis aggressiver Grundtendenzen des Beschwerdeführers, die auch zu den beschriebenen Konflikten bei der Behörde geführt hätten. Daher wurde dringend der regelmäßige und ebenfalls zu belegende Besuch einer Männerberatungsstelle angeraten. Dadurch könne der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, seine Emotionen in einem vertraulichen Rahmen zu hinterfragen, sich neu zu positionieren und die generelle Akzeptanz gesellschaftlicher Normen zu festigen. Wichtig sei es, dass er seine Gedanken akzeptiere und in eben diesem Rahmen ernst genommen werde, um hier möglicherweise gegebene Problempunkte, die sich in seinem bisherigen Leben auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ergeben haben könnten zu besprechen und idealerweise einer Lösung zuzuführen, um dadurch in weiterer Folge zu mehr Stabilität in der Verkehrsbewährung zu gelangen.

Diese Ausführungen erscheinen dem Landesverwaltungsgericht an sich durchaus plausibel, jedoch finden sich hierfür in den führerscheinrechtlichen Normen (FSG und FSG-GV) keine Deckung.

V. Rechtlich hat Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

..."

§ 14 FSG-GV in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. II Nr. 280/2011 lautet:

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

Die Rechtmäßigkeit betreffend die Vorschreibung von Auflagen setzt gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 schlüssige Feststellungen über die Abhängigkeit des Beschwerdeführers  von Suchtmitteln bzw. einen gehäuften Missbrauch derselben voraus (VwGH 22.2.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis auf VwGH 27.2. 2004, 2003/11/0209).

Die Auflage von Beratungsgesprächen jeglicher Art im Rahmen angeordneter ärztlicher Kontrolluntersuchung ist dem Führerscheinrecht (FSG, FSG-GV und § 2 FSG-DV) fremd und demnach – selbst wenn solche im Einzelfall als eignungserhaltende Maßnahmen durchaus sinnvoll sein mögen - unzulässig.  Letztlich liegt es im Interesse des Betroffenen selbst seine befristete Eignung zu erhalten und letztlich im Zuge der auferlegten Kontrolluntersuchung nachzuweisen.  

Im Grunde war daher der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdepunkt im Recht.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r