LVwG-600022/2/ZO/CG

Linz, 14.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 01.01.2014 Beschwerde) der Frau x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25.02.2013, Zl. VerkR96-30490-2012, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt.

 

 

I.          Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Einspruch vom 18.12.2012 mangels wirksamer Zustellung der Strafverfügung vom 27.08.2012 als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.12.2012 gegen die Strafverfügung vom 27.08.2012, Zl. VerkR96-30490-2012, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung am 8.10.2012 durch Hinterlegung zugestellt und der Einspruch vom 18.12.2012 daher verspätet sei.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie den angeführten PKW nicht gelenkt habe und von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch mache.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb von dieser gemäß § 44 Abs.3 Z.4 VwGVG abgesehen wurde.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Landesverkehrsabteilung OÖ. erstattete aufgrund einer Radarmessung Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen x, weil dieser am 22.07.2012 um 23.58 Uhr auf der A1 bei km 217,638 die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 47 km/h überschritten hatte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (diese ist Zulassungsbesitzerin des ggstdl. PKW)  wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung. Diese Strafverfügung wurde im Wege der deutschen Post eingeschrieben zugestellt. Das Zustellorgan konnte die Adressatin bei einem Zustellversuch am 08.10. nicht antreffen, weshalb es eine Benachrichtigung über das zuzustellende Schriftstück an der Abgabestelle hinterließ. Das Schriftstück wurde zur Abholung beim Postamt x bereitgehalten, von der Beschwerdeführerin  jedoch nicht behoben.  Es wurde deshalb mit dem Hinweis „nicht abgeholt“ an den Absender zurückgeschickt und langte dort am 29.10. ein.

 

In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin am 18.12. ein Einspruch eingebracht (dies offenbar als Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung).   Nach Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Die Deutsche Post AG wurde um eine Stellungnahme ersucht, ob die vom Zustellorgan vorgenommene „Hinterlegung“ einer Niederlegung im Sinne des     § 181 dZPO entspricht. Dazu teilte sie mit, dass in Fällen, in denen der Empfänger oder ein sonstiger Empfangsberechtigter nicht persönlich erreicht wird, eine Benachrichtigung über die Sendung und die mögliche Abholung in der Ausgabefiliale hinterlassen wird. Nach fruchtlos verstrichener Lagerfrist wird das Schriftstück an den Absender zurückgesendet. Ausschließlich Schriftstücke, die als Postzustellungsauftrag nach den gesetzlichen Vorgaben der deutschen Zivilprozessordnung versendet werden, gelten mit der Niederlegung als zugestellt. Diese Regelung gilt für andere Versandvarianten nicht. Der Versand von derartigen „Postzustellungsaufträgen“ basiert auf deutschem Recht und ist nur für deutsche Behörden, Gerichte und ähnliche Institutionen möglich. Diese Form der Zustellung sei für Absender aus dem Ausland ausschließlich im Wege der Amtshilfe möglich.

 

Zu dieser Mitteilung gab die Verwaltungsbehörde keine gesonderte Stellungnahme mehr ab.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 11 Abs.1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art.10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. 1990/526, werden Schriftstücke (auch) in Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Verwendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

 

Gemäß Art.3 des angeführten Vertrages wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Zustellung ist daher nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften zu beurteilen.

 

Die entsprechenden Bestimmungen der (deutschen) Zivilprozessordnung lauten wie folgt:

 

§ 178 Abs.1:

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in den Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.   in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2.   in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3.   in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

 

§ 180:

Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sind. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

 

§ 181 Abs.1:

Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes bei einer von der Post dafür bestimmten Stellen niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

 

§ 181 Abs.2:

Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereit zu halten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

 

5.2.      Im gegenständlichen Fall konnte die Strafverfügung der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar durch die Post zugestellt werden. Sie hat die vom Zustellorgan hinterlegte Sendung nicht abgeholt, diese wurde nach weniger als 3 Wochen an den Absender zurückgesendet. Die in § 181 Abs.2 dZPO vorgesehene Abholfrist von 3 Monaten für niedergelegte Schriftstücke wurde nicht eingehalten. Daraus, sowie aus der Mitteilung der Deutschen Post, ergibt sich, dass die in diesem Fall vorgenommene Mitteilung über den Zustellversuch und die Möglichkeit der Abholung der Sendung beim Postamt innerhalb einer Frist von ca. 3 Wochen nicht nach den Vorschriften über die Niederlegung (§ 181 dZPO) erfolgte. Ein derartiger Zustellversuch kann daher, wenn das Schriftstück – so wie im vorliegenden Fall – vom Adressaten nicht behoben wird, keine rechtswirksame Zustellung durch Niederlegung bewirken. In diesen Fällen ist entsprechend Art. 10 Abs.1 des Amts- und Rechtshilfevertrages die Zustellung im Rechtshilfeweg zu veranlassen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung vom 27.08.2012 von der  Beschwerdeführerin nicht übernommen und auch nicht rechtswirksam niedergelegt, weshalb sie nicht als zugestellt gilt. Ein Einspruch gegen die noch gar nicht zugestellte Strafverfügung ist daher nicht zulässig, allerdings auch nicht verspätet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern.

 

zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung im Ausland ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl