LVwG-600027/4/Zo/CG/SA

Linz, 22.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Mag. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, x, vom 29.10.2013, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 17.10.2013, Zl. S-24983/LZ/13, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 13.01.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.         Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 20 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Die Revision ist für den Beschwerdeführer nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die LPD OÖ. hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 03.06.2013 um 17.19 Uhr in Linz auf der Industriezeile, Kreuzung mit der X, Fahrtrichtung stadtauswärts, rechtsabbiegend mit dem KFZ X, das seit 2,2 Sekunden ausgestrahlte Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er seinen PKW hinter einem anderen Fahrzeug zum Stillstand bringen musste, weil dieses Fahrzeug ohne jede erkennbare verkehrsbedingte Notwendigkeit plötzlich, unmittelbar und für ihn unvorhersehbar abgebremst habe. Er habe sein Fahrzeug so angehalten, dass Fußgänger den Schutzweg passieren konnten. Die Behörde habe diese Rechtfertigung deshalb nicht als glaubwürdig erachtet, weil auf den im Akt befindlichen Fotos dieser zweite PKW nicht ersichtlich sei. Dieser Umstand sei jedoch dadurch erklärbar, dass sich dieses Fahrzeug bereits außerhalb des rechten Randes der beiden Fotos befunden habe.

 

Aus der Begründung der bekämpften Entscheidung ergebe sich nicht, was die Behörde mit einem „Überfahren“ der Haltelinie gemeint habe und wieso die Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass sich sein Fahrzeug in einer deutlichen Vorwärtsbewegung befunden habe. Es sei tatsächlich so gewesen, dass er sein Fahrzeug aufgrund des vor ihm abgebremsten PKW auf der Haltelinie zum Stillstand gebracht habe und, nachdem das vor ihm fahrende Fahrzeug den Kreuzungsbereich geräumt hatte, seine Fahrt fortgesetzt habe. Er sei noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, habe diese aber wegen des vor ihm anhaltenden PKW erst bei Rotlicht räumen können.

 

3.            Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

 

4.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben und durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2014. An dieser hat ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen. Die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Es wurde ein Gutachten eines Sachverständigen erstellt und erörtert.

 

4.1.      Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zu der im Spruch angeführten Zeit den angeführten PKW in Linz auf der Industriezeile. Bei der Kreuzung mit der X bog er nach rechts in diese ein. Bei dieser Kreuzung ist eine Rotlichtüberwachungskamera eingebaut, bei welcher ein Bereich von ca. 2 x 2 m unmittelbar nach der Haltelinie überwacht wird. Wenn sich nach dem Umschalten der Kamera auf Rotlicht ein Gegenstand in diesem Bereich befindet, wird das erste Foto ausgelöst. Im Fall des Beschwerdeführers wurde dieses Foto durch den von ihm gelenkten PKW 2,2 Sekunden nach Umschalten auf Rotlicht ausgelöst. 0,8 Sekunden später, also nach 3 Sekunden Rotlicht, wurde das zweite Foto ausgelöst. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers um mindestens eine Fahrzeuglänge weiterbewegt hat.

 

Der Sachverständige führte unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in diesen 0,8 Sekunden lediglich 3 m bewegt hätte, aus, dass dafür eine Anfahrbeschleunigung von rd. 4,7 m pro Sekunde² notwendig gewesen wäre. Selbst bei einem zügigen Anfahren wird jedoch nur eine Beschleunigung von maximal 2 m pro Sekunde² erreicht. Aus diesem Grund kann technisch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits bei Grünlicht in jenen Bereich gefahren ist, welcher auf dem ersten Foto ersichtlich ist und dann wegen eines anderen Fahrzeuges angehalten hätte.

 

Dazu ist anzuführen, dass die Ausführungen des Sachverständigen nach Ansicht des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich technisch gut nachvollziehbar und schlüssig sind. Der Sachverständige hat seiner Berechnung ohnedies lediglich einen Abstand von 3 m zwischen Foto 1 und Foto 2 zu Grunde gelegt, in Wirklichkeit war dieser Abstand offensichtlich größer, weshalb eine noch höhere Beschleunigung erforderlich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bereits bei Grünlicht in den auf Foto 1 ersichtlichen Bereich gefahren wäre. Dieses Vorbringen ist damit widerlegt.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestimmt, dass dann, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten ist.

 

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

5.2.      Aufgrund der im Akt befindlichen Fotos sowie deren Auswertung durch den Sachverständigen ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Haltelinie erst überfahren hatte, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits  Rotlicht ausstrahlte. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.      Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro. Bezüglich des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung, der Milderungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde verwiesen. Straferschwerungsgründe lagen ebenfalls nicht vor und die verhängte Strafe erscheint auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen angemessen.

 

zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs.2 VwGVG Kosten in Höhe von 20 Euro zu bezahlen.

 

zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl