LVwG-150004/11/VG

Linz, 28.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des R D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mettmach vom 13. Dezember 2013, Zl.: 920/2-131/9-16-2013, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß §§ 19ff Oö. BauO 1994, nach Durchführung einer mündlichen Erörterung, den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mettmach vom 24. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung für das Vorhaben „Neubau Garage und Gartenmauer“ erteilt. Nach den genehmigten Einreichunterlagen weist das Bauvorhaben „Garage“ eine bebaute Fläche von insgesamt 86 m² (Garage 57,96 m², Lager 28,04m²) auf.

 

2. Aus Anlass der mit diesem Bescheid erteilten Baubewilligung wurde der Beschwerdeführer mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mettmach (in der Folge: belangte Abgabenbehörde) vom 13. Dezember 2013 dazu verhalten, einen Betrag in Höhe von Euro 4.463,42 zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) zu leisten.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Vorstellung, in der er zusammengefasst den angefochtenen Bescheid wegen Verjährung des Anspruchs für rechtswidrig hält. Davon abgesehen, wendet er sich gegen die Höhe des vorgeschriebenen Betrages.

 

4. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 iVm § 3 Abs. 1 und 4 VwGbk-ÜG ist die rechtzeitig erhobene Vorstellung an das mit 1. Jänner 2014 neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.

 

5. Am 27. November 2014 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Erörterung nach § 269 Abs. 3 BAO durch. Bei dieser Erörterung war der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsvertreter anwesend. Zudem nahmen zwei Vertreter der belangten Abgabenbehörde an der Erörterung teil. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der Erörterung seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurück.

 

II. Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung einer mündlichen Erörterung gemäß § 269 Abs. 3 BAO.

 


 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten auszugsweise:

„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

[…]

 

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. […]

 

[…]

 

§ 83. (1) […]

[…]

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

 

[…]

 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

[…]

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

 

§ 269. (1) […]

[…]

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im Rahmen der am 27. November 2014 durchgeführten mündlichen Erörterung erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zum Erörterungstermin habe mitnehmen wollen. Das Vollmachtsverhältnis sei aber nach wie vor aufrecht. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer im Beisein der ebenfalls anwesenden Vertreter der belangten Abgabenbehörde seine Beschwerde ausdrücklich zurück.

 

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO kann die Beschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.

 

Gemäß § 83 Abs. 5 BAO schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. So kann auch ohne Mitwirkung des Vertreters eine Beschwerde wirksam zurückgezogen werden, auf eine anwaltliche Vertretung kommt es hiebei nicht an (siehe den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.4.2014, LVwG-410037/7/MB/BZ mHa VwGH 29.3.1995, 90/10/0041 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 6 AVG).

 

Im Ergebnis war die Beschwerde daher nach § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Damit ist das Beschwerdeverfahren beendet und der Beschwerdeführer hat den im gemeindebehördlichen Verfahren vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß § 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 5. Juni 2014, RV/7102524/2011).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch