LVwG-150229/4/DM/GD

Linz, 03.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des Herrn M H und 2. der Frau A H, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Pettenbach vom 27.03.2014, Zl. VFB-10/2013, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Im Jahr 1975 wurden von den Ehegatten M und K M die Bauparzellen Nr. x vermessen, die Zufahrtstraße (Nr. x) in das öffentliche Gut der Gemeinde abgetreten und von den Verkäufern mit einem Schotterbelag versehen.

 

Im Jahr 1980 hat die Firma J W GesmbH sodann die Parzelle Nr. x gekauft und dieses Grundstück 1981 auf fünf Bauparzellen aufgeteilt (siehe aktueller Plan). Dabei wurde das Grundstück Nr. x für die Zufahrt vermessen und in das öffentliche Gut der Gemeinde abgetreten.

 

x

 

In weiterer Folge kaufte Herr W H im Jahr 1983 das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. x von der Firma J W GesmbH und bezahlte an die Verkäuferin einen Betrag von ATS 7.520,-- (Euro 546,50) „als anteiligen Beitrag für die Errichtung der öffentlichen Straße auf dem Grundstück x Weg, der bei Errichtung dieses Geh- und Fahrweges zur Zahlung fällig ist“ (Formulierung im Kaufvertrag vom 25.2.1983).

 

Die Beschwerdeführer (im Folgenden Bf genannt) erwarben schließlich im Jahr 1995 das Grundstück Nr. x.

 

I.2. Die Zufahrtsstraße (Nr. x und x) zum gegenständlichen Grundstück Nr. x wurde im Herbst 2013 von der Marktgemeinde Pettenbach hergestellt. Belegt wird dies durch die schriftlich im Akt vorliegende und mit 12.03.2014 datierte Stellungnahme der ausführenden Firma K, wie folgt:

 

„Bezüglich der Straßenherstellung des Weberweges in der Marktgemeinde Pettenbach wird folgendes mitgeteilt bzw. bestätigt:

Vor Beginn der Kanalbauarbeiten wurde auf den Straßenparzellen x und x KG. x eine provisorische Siedlungsstraße mit einer Schotterdecke von ca. 10 cm, welche teilweise auch mit Erdmaterial vermischt war, vorgefunden. Aus diesem Grund wurde mit den zuständigen Vertretern der Marktgemeinde Pettenbach bezüglich der neuen Herstellung des Weberweges Kontakt aufgenommen. Die vorhandene Schotterdecke konnte als Frostkoffer nicht verwendet werden, da gemäß den einschlägigen Normen für den Straßenbau eine Frostkofferstärke von mindestens 30-40 cm erforderlich ist. Aus diesem Grund wurde nach den Kanalbauarbeiten der Weberweg einschließlich des Seitenweges auf der Parzelle x über die gesamte Straßenbreite ausgekoffert und ein Tragkörper (Frostkoffer) in einer Stärke von ca. 40 cm eingebaut. Im Herbst 2013 wurde der gesamte Weberweg einschl. Seitenweg vollständig mit einer bituminös gebundenen Tragschicht (Asphalt-Verschleißbelag) von ca. 8 cm versehen.

Diese Straßenbaumaßnahme muss daher als Straßenneubau und nicht als Wiederherstellung bzw. Sanierung angesehen werden.“

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz vom 19.12.2013 wurde den Bf für die Errichtung und Staubfreimachung der öffentlichen Verkehrsfläche Weberweg ein Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von Euro 2.577,31 gemäß § 19 ff Oö. BauO 1994 vorgeschrieben.

 

I.4. Dagegen erhoben die Bf am 24.02.2014 rechtzeitig Berufung und machten darin geltend, dass ihr Rechtsvorgänger laut Kaufvertrag ATS 7.520,-- als anteilsmäßigen Beitrag für die Errichtung der öffentlichen Straße auf dem Grundstück x entrichtet habe. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, den bereits geleisteten Betrag in Höhe von ATS 7.520,-- entsprechend auf die aktuelle Vorschreibung anzurechnen.

 

I.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates als Abgabenbehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) vom 27.03.2014 wurde der Berufung der Bf keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht eindeutig sei, ob der Betrag von ATS 7.520,-- für die Errichtung der Zufahrtsstraße oder für die Abtretung anteiliger Wegflächen an das öffentliche Gut verrechnet wurde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich der genannte Betrag nur auf die Herstellung des Weges auf der Parzelle Nr. x beziehe und nicht auf den flächenmäßig größeren Teil der Parzelle x. Der Gemeinderat begründete ausführlich, dass die Siedlungszufahrt auf den Grundstücken Nr. x und Nr. x zur Gänze neu hergestellt worden sei, weswegen eine Anrechnung von Vorleistungen laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfolgen müsse. Belegt wurde dieses Argument mit der zitierten Stellungnahme der ausführenden Firma K, Bauingenieurwesen.

 

I.6. Dagegen erhoben die Bf die mit 13.05.2014 datierte Beschwerde, welche dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 26.05.2014 vorgelegt wurde. Die Bf bringen als wesentliche Beschwerdegründe vor, dass der Gemeinderat nicht klarlegen könne, wie die Aufteilung (Anteil für Wegaufschließung und Anteil für Grundabtretung) des von ihrem Voreigentümer geleisteten Betrages in Höhe von ATS 7.520,-- verrechnet worden sei. Weiters seien, wie von der Gemeinde angeführt, sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleisteten Beiträge als Verkehrsflächenbeitrag gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 anzurechnen. Die Bf beantragten in ihrer Beschwerde den Betrag von ATS 7.520,-- als Vorleistung anzurechnen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

I.7. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich teilte der zuständige Sachbearbeiter der Gemeinde am 17.07.2014 Folgendes mit:

a) Von der Marktgemeinde Pettenbach wurden den Eigentümern des Grundstücks Nr. x bisher keine Vorschreibungen für den Verkehrsflächenbeitrag nach der Oö. Bauordnung gemacht.

b) Von den Eigentümern (und auch von den Vorbesitzern) wurden bisher keine Verkehrsflächenbeiträge an die Gemeinde entrichtet.

c) Die ursprüngliche Verkehrsfläche wurde von den Verkäufern und nicht von der Gemeinde errichtet.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf), schriftliche Auskunft beim Gemeindeamt hinsichtlich früherer Vorschreibungen des Verkehrsflächenbeitrages für das betroffene Grundstück und bezüglich der Erstellung der beschwerdegegenständlichen Verkehrsfläche (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (vgl. § 274 Abs. 1 Z 2 BAO).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 (Verwirklichung des Abgabentatbestandes: Bauarbeiten im Herbst 2013) lauten:

 

㤠19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht Folgendes:

1. Der Beitrag darf nur für eine dieser Verkehrsflächen vorgeschrieben werden.

2. Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge, ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben, hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.

3. Ergibt die Beitragsberechnung gemäß Z 2 gleich hohe Beträge für (eine) Verkehrsfläche(n) des Landes und der Gemeinde, ist der Beitrag hinsichtlich letzterer vorzuschreiben.

4. Der Berechnung gemäß Z 2 und 3 ist jeweils die fertiggestellte Verkehrsfläche zugrunde zu legen; § 20 Abs. 7 gilt.

 

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

 

 

 

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.

 

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

 

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

 

1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die entsprechend einer Grünland-Sonderausweisung im Sinn des § 30 Abs. 3 oder 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter Z 2 fallen,

2. bei betrieblich genutzten Grundstücken

a) mit einer Fläche bis 2.500 höchstens 40 Meter,

b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 m² höchstens 50 Meter,

c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 m² höchstens 60 Meter,

d) mit einer Fläche von mehr als 10.000 bis 20.000 m² höchstens 80 Meter;

e) mit einer Fläche von mehr als 20.000 höchstens 120 Meter.

 

(4a) Im Sinn des Abs. 4 gelten

1. eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet,

2. mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück.

 

(4b) Wird der Bauplatz (das Grundstück) nach erfolgter Beitragsvorschreibung verändert, gilt im Fall einer neuerlichen Beitragsvorschreibung als anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem vergrößerten Bauplatz (Grundstück) flächengleichen Quadrats. Dabei sind für die noch nicht vergrößerte Fläche bereits geleistete Beiträge gemäß Abs. 7 anzurechnen. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a gelten.

 

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper

üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

 

(6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.

 

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.“

 

 

§ 1 der Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011, LGBl.Nr. 81/2010 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 39/2013 lautet:

 

„Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 72 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Verkehrsflächenbeitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche (§ 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.11.2004, 2004/17/0147, die Historie der Rechtsprechung zum Begriff der „Errichtung“ einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 wiedergegeben. Demnach setze der in Rede stehende Abgabentatbestand in seinem ersten Satz zunächst die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus. Zur gleichartigen Voraussetzung der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in § 20 Abs. 1 der Oö. BauO 1976, LGBl. Nr. 35 in der Fassung durch das LGBl. Nr. 33/1988, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.3.1999, 96/17/0068, Folgendes ausgesprochen:

 

"‚Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Verwaltungsbehörden zitierten Erkenntnis vom 19. Juli 1985, Zl. 85/17/0032, ausgeführt, dass unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiters festgehalten hat, kann von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche nur dann gesprochen werden, 'wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein'. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung insbesondere unter Einbeziehung des § 20 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung gekommen, der die für die Festsetzung des Einheitssatzes durch die Landesregierung maßgeblichen Kostenfaktoren nennt‘.

 

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach §§ 19 und 20 Oö. BauO 1994 vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 aufrecht erhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1998, Zl. 97/17/0107). Schließlich hat er diese Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384, auch auf den hier in Rede stehenden Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 übertragen. Unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der genannten Fassung wären die in Rede stehenden Arbeiten dann als "Errichtung" einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren, wenn hiedurch eine solche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung hergestellt worden wäre. ...“

 

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3 iVm 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der seit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, geltenden Fassung geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der genannten Fassung von der „Errichtung“ einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 19 Abs. 3 leg.cit. dann auszugehen ist, wenn ein Tragkörper (eine mechanisch verdichtete Schottertragschicht) hergestellt wird und eine bituminös gebundene Tragschicht oder eine Pflasterung auf dem Tragkörper aufgebracht wird.

 

Mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein, steht dies der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 nicht entgegen (siehe VwGH 16.11.2004, 2004/17/0147 mwH).

 

Aus dem vorliegenden Sachverhalt geht nun hervor, dass die ursprüngliche Verkehrsfläche von den Verkäufern und nicht von der Gemeinde errichtet wurde sowie als Provisorium zu qualifizieren war. Entsprechend der schriftlichen Stellungnahme der Firma K vom 12.03.2014, handelte es sich bei der vorhandenen Verkehrsfläche um eine provisorische Siedlungsstraße mit einer Schotterdecke von ca. 10 cm, welche teilweise auch mit Erdmaterial vermischt war. Die vorhandene Schotterdecke habe als Frostkoffer nicht verwendet werden können, da gemäß den einschlägigen Normen für den Straßenbau eine Frostkofferstärke von mindestens 30-40 cm erforderlich sei. Aus diesem Grund sei nach den Kanalbauarbeiten der Weberweg einschließlich des Seitenweges auf der Parzelle x über die gesamte Straßenbreite ausgekoffert und ein Tragkörper (Frostkoffer) in einer Stärke von ca. 40 cm eingebaut worden. Im Herbst 2013 sei der gesamte Weberweg einschließlich Seitenweg vollständig mit einer bituminös gebundenen Tragschicht (Asphalt-Verschleißbelag) von ca. 8 cm versehen worden. Diese Straßenbaumaßnahme müsse daher als Straßenneubau und nicht als Wiederherstellung bzw. Sanierung angesehen werden.

 

Aus den genannten Gründen handelt es sich bei den im Auftrag der Gemeinde im Herbst 2013 durchgeführten Arbeiten auf den Grundstücken Nr. x und Nr. x um die erstmalige Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994, weshalb der Abgabentatbestand im Sinne dieser Bestimmung in diesem Zeitpunkt verwirklicht wurde. Die Vorschreibung erfolgte daher zu Recht.

 

IV.2. Es stellt sich daher in weiterer Folge die Frage, ob – wie von den Bf behauptet – der von ihrem Rechtsvorgänger an die Verkäuferin geleistete Betrag von ATS 7.520,-- gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 wertgesichert als Vorleistung auf die aktuelle Vorschreibung anzurechnen ist.

 

Nach § 20 Abs. 7 erster Halbsatz Oö. BauO 1994 sind sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen. Im Beschwerdefall konnte bei der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche im Herbst 2013 nicht auf die privaten „Vorarbeiten“ aufgebaut werden, sondern mussten im Gegenteil die bereits getätigten Baumaßnahmen wieder beseitigt werden, da sie den geforderten technischen Anforderungen nicht entsprachen. Da die gegenständliche provisorische Siedlungsstraße somit nicht als eine den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechende Maßnahme zur Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren war, konnte auch keine Anrechnung nach § 20 Abs. 7 leg.cit. erfolgen.

 

IV.3. Hinsichtlich der von den Bf noch relevierten Grundabtretung wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach etwaige Anrechnungen für Grundabtretungen nicht unter die anrechenbaren Vorleistungen des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 zu qualifizieren sind und auch kein Hindernis für die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung an sich darstellen. Zwar schafft eine Grundstücksfläche an sich und in weiterer Folge eine Grundabtretung die Voraussetzungen für die Herstellung einer (öffentlichen) Verkehrsfläche, allerdings stehen diese in keinem Zusammenhang mit der konkreten baulichen Herstellung der Verkehrsfläche mit Tragkörper und Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder Pflasterung auf den Tragkörper (VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0259). Etwaige Grundabtretungen haben daher keinen Einfluss auf die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. BauO 1994.

 

IV.4. Verfahrenstechnisch ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 anzuwenden war, was im Bescheid grundsätzlich auch berücksichtigt wurde. Im Spruch des bekämpften Bescheides findet sich jedoch der Verweis auf § 66 Abs. 4 AVG, was inhaltlich zu keinen Auswirkungen führte, der jedoch korrekterweise durch § 276 Abs. 1 BAO zu ersetzen ist.

 

 

V. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach den §§ 19 ff Oö. BauO 1994 erstmalig für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolgte und eine Anrechnung von Vorleistungen nicht erfolgen kann.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Fortentwicklung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3 iVm 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der seit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, geltenden Fassung (siehe Punkt IV.1. dieser Entscheidung) wird angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon ausgeht, dass damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 kam es zu einer Neuformulierung des § 20 Abs. 5 (und Abs. 6) Oö. BauO 1994, da die Begriffe „mittelschwere Befestigung“ und „Verschleißbelag“ aus straßenbautechnischer Sicht nicht zutreffend gewesen seien, was immer wieder zu schwierigen und kaum zu bewältigenden Auslegungsproblemen geführt habe. Dem solle durch die Neuformulierung des § 20 Abs. 5 und 6 abgeholfen werden (vgl. AB 942/2006 BlgLT XXVI. GP, Seite 8). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, mit Hinweis auf den Beschluss vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Doris Manzenreiter