LVwG-600415/11/Zo/CG

Linz, 12.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn M S, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F K, I, vom 10.07.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 10.06.2014, Zl.: VerkR96-21091-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG folgenden

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.090 Euro (Verfahrenskosten 111 Euro) sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

I.2. Mit Schreiben vom 10.07.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene  Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.01.2015 anberaumt, daraufhin hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.01.2015 seine  Beschwerde zurückgezogen.

 

I.3. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

II.          Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gottfried Zöbl