LVwG-550132/8/Wim/SB/AK

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau C. und des Herrn J. K., x, x., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom
25. Oktober 2012, GZ: Wa10-24-8-2007, betreffend Abweisung des Fristerstreckungsantrages zur Sanierung von Altanlagen zur Ableitung von Abwässern in die Donau aus dem Gastgewerbe­betrieb, dem Wohnhaus und den Campingplatzanlagen nach dem Wasserrechts­gesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetz
(B-VG) unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Mai 1962, GZ: Wa-123/4-1962, wurde Herrn J. K. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseiti­gungsanlage mit Einleitung der geklärten Abwässer in die Donau von dem auf Parzelle
Nr. x, KG A., errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude erteilt.

 

1.2. Am 9. November 2006 sprach J. K. persönlich bei der belangten Behörde vor, wobei er ein Ansuchen auf Erstreckung der Frist für die Sanierung der Altanlage bis 31. Dezember 2011 stellte. Ein Einhalten der gesetzlichen Frist sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen; der Betrieb sei 1999 an die Tochter übergeben worden, wobei diese nunmehr eine andere berufliche Laufbahn anstrebe und er und seine Gattin (im Folgenden: Bf) den Betrieb nun­mehr wieder übernehmen würden. Der zeitgerechte Abschluss der Sanierung der Altanlage sei ihnen somit ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen.

 

1.3. Der Amtssachverständige für Biologie führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2006, GZ: W-GS-684875/5-2006-Rh, zu einer allfälligen Fristver­längerung aus, dass der KFZ-Waschplatz auch in diesem Fall stillzulegen sei. Weiters wurde vorgeschlagen, die Fristerstreckung auf maximal drei Jahre zu gewähren. Da die vier Dreikammerfaulanlagen systembedingt ein sehr unbe­friedigendes Ergebnis erbringen würden, seien diese nach Ablauf der Fristerstreckung endgültig stillzulegen, sofern bis dahin keine wirtschaftliche Perspek­tive zur Anpassung der Abwasserbeseitigung bestehe.

 

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2007,
GZ: Wa10-24-2-2007-Do, wurde die Frist für die Anlagensanierung bis 31. Dezember 2009 verlängert.

 

1.5. Da laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 6. Juli 2007" mithin
2 Anlagen bestehen, wofür 2 unterschiedliche, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, eine vom Landeshauptmann und eine namens des Landeshauptmannes von der BH Eferding erteilte Bewilligungen vorliegen
", wurde am 18. Juli 2007 ein Berichtigungsbescheid erlassen (GZ: Wa10-24-3-2007-Do), demnach die Frist­ver­längerung einerseits für den Campingplatz und andererseits für das Wohn- und Gasthaus gewährt wurde.

 

1.6. Am 14. April 2009 fand eine mündliche Verhandlung statt, wobei mitgeteilt wurde, dass eine Kanalleitung errichtet werden solle bzw. dahingehend die Planung laufe. Über die weitere Umsetzung werde die belangte Behörde recht­zeitig informiert.

 

1.7. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 ersuchte Ing. K. S. vom Ingenieurbüro für Kulturtechnik & Wasserwirtschaft, x, x im Auftrag der Bf um Erstreckung der Frist für die Anlagen­sanierung bis 31. Dezember 2012. In diesem Schreiben wurden drei Varianten für die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung geschildert und ausgeführt, dass keine Planungssicherheit gegeben sei und die Ausführung einer Detailpro­jektierung bei der sehr komplexen Aufgabenstellung sinnvollerweise erst erfolgen könne, wenn auch die Förderfähigkeit des Projektes gesichert sei. Die Bf seien bestrebt, eine ordnungsgemäße Lösung zu finden, auf Grund der vielen offenen Fragen sei eine rasche Umsetzung jedoch noch nicht in Sicht.

 

1.8. Die Sanierungsfrist wurde daraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2010, GZ: Wa10-24-5-2007, bis 31. Dezember 2011 erstreckt.

 

1.9. Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16. Juni 2011,
GZ: Wa10-24-6-2007, geht hervor, dass die Bf mitgeteilt hätten, dass die Frist nicht eingehalten werden könne und um Erstreckung der Frist bis Ende 2015 ersucht werde.

 

1.10. Bei einer neuerlichen Vorsprache der Bf bei der belangten Behörde am
10. Jänner 2012 (siehe Aktenvermerk GZ: Wa10-24-7-2007) wurden Projektsaus­fertigungen vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass die Umsetzung des Projektes in Reichweite sei, sofern die Förderungen möglich seien.

 

1.11. Die Bf wurden mit Schreiben vom 5. April 2012, GZ: Wa10-24-7-2007, zur Stellungnahme aufgefordert, da noch keine wesentlichen Schritte zur Anpassung vorgenommen worden seien. Es wurde ausgeführt: "Es liegt zwar eine Projektsausfertigung vor, diese kann aber aus Kostengründen nicht realisiert werden, wie sich bei der Besprechung vom 3. April 2012 ergab. Nach derzeitigem Wissensstand muss die Bezirkshauptmannschaft Eferding davon ausgehen, dass keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und deshalb eine Fristverlängerung nicht möglich ist." Die Bf äußerten sich nicht zu diesem Schreiben.

 

1.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2012,
GZ: Wa10-24-8-2007, wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Sanierung der Altanlagen abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt: "Von den Ehegatten K. wurden zwar große Anstrengungen zur Sanierung der Anlagen unternommen, diese Anstrengungen führten jedoch nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Ziel. Irgendwelche Maßnahmen zur Umsetzung der Sanie­rung wurden nicht getätigt. Da im Wasserrechtsgesetz die fehlende Möglichkeit der Finanzierung nicht als Grund für eine Fristerstreckung vorgesehen wird, ist es der Behörde nicht erlaubt, die beantragte Erstreckung der Sanierungsfrist zu bewilligen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom
12. November 2012, in welcher die Umsetzungsbemühungen geschildert wurden, die jedoch an der mangelnden Unterstützung durch Förderungen gescheitert seien. Sollten die Bf entsprechend hohe Fördermittel bekommen, wären sie natürlich bereit, die entsprechende Sanierung vorzunehmen. Es würde sie daher kein Verschulden im Sinne des § 33c Abs. 5 WRG 1959 treffen, weshalb um Frister­streckung bis 31. Dezember 2016 ersucht wird, da voraussichtlich 2015 wieder Fördermittel zur Verfügung stehen würden.

 

3.1.1. Auf Grund der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde der Verwaltungsakt irrtümlich dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vorgelegt, welche diesen mit Schreiben vom 23. August 2013, GZ: Wa-2013-302314/38-Pu, an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich übermittelte. In diesem Schreiben wurde ausgeführt: "Im Zuge der irrtümlichen Aktenvorlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich wurde seitens der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding mitgeteilt, dass Gespräche mit den Berufungswerbern bezüglich der Vorlage eines Projektes geführt wurden bzw. werden und ein wasser­rechtliches Bewilligungsverfahren in Aussicht ist. Nach unserem Wissensstand ist derzeit noch kein solches Verfahren anhängig."

 

3.1.2. Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Verwaltungssenat zum Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dessen Zuständigkeit zur Entschei­dungsfindung sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG ergibt. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3.1.3. Die Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beim Projektanten Ing. S., bei der Marktgemeinde A., Herrn G. und der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Dr. E., ergab, dass kein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt wurde, weitere Ein­gaben zwischenzeitlich nicht eingebracht wurden und daher kein laufendes Verfahren weder bei der Marktgemeinde A. noch bei der Bezirks­hauptmannschaft Eferding zwischen-zeitlich anhängig wurde.

 

3.1.4. Die oben angeführten Ergebnisse wurden in Form von Aktenvermerken festgehalten und den Bf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und Erörterung der Gründe, weshalb bislang keine Maßnahmen zur Sanierung gesetzt wurden bzw. welche Hindernisse dem entgegenstehen, übermittelt. Die Bf äußerten sich in der eingeräumten Frist dazu nicht.

 

3.1.5. Ing. S. kontaktierte das Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich am
22. Dezember 2014 und führte dabei aus, dass im Wesentlichen auf die Beschwerde verwiesen werde und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vergangenen Zeit die Frist zur Sanierung entsprechend angepasst werden solle. Der Grund, warum eine Sanierung noch nicht erfolgt und auch nicht konkretisiert sei, wäre darauf zurückzuführen, dass die Sanierung ohne Förderung finanziell nicht realisierbar sei.

 

3.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Rücksprachen mit den betroffenen Behörden und dem Projektanten. Daraus ergibt sich, dass zwischen­zeitlich seitens der Bf keine weiteren Bestrebungen zur Umsetzung des bereits vorgelegten Projektes oder zur Realisierung einer anderen Sanierungs­variante gesetzt wurden. Als Grund, warum eine Sanierung nicht durchgeführt werden könne, wird der hohe finanzielle Aufwand genannt, der ohne Förderung nicht bewerkstelligt werden könne. Die Bf berufen sich darauf, dass voraus­sichtlich eine Förderung zu einem späteren Zeitpunkt erlangt werden könne. Ein Verschul­den würde daher nicht vorliegen, da Schritte zur Umsetzung unternommen worden seien und lediglich die konkrete Förderungszusage fehle. Dahingehende Bestätigungen oder Nachweise wurden jedoch - trotz Aufforderung zur Erörte­rung der der Sanierung entgegenstehenden Gründe - nicht erbracht. In Anbetracht der zur Verfügung gestandenen Zeit konnten die Bf nicht glaubhaft darlegen, dass sie an der Umsetzung der Sanierung bzw. der Vorantreibung derselbigen kein Verschulden trifft und dass entsprechende Bestrebungen dahingehend angestellt wurden. Es konnten keine Schreiben oder konkreten Informationen zur angeblich in Reichweite stehenden Förderung vorgelegt werden, die ein Bestreben in diese Richtung belegen. Weiters sind auch keine Äußerungen dahingehend gemacht worden, dass allenfalls eine andere Sanierungsvariante oder Lösung als Möglichkeit in Betracht gezogen wird.

 

3.2.2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Antragsteller im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Amtssachverständige für Biologie schlug in seiner Stellungnahme vom
6. Dezember 2006 bereits vor, dass eine Verlängerung auf maximal 3 Jahre gewährt werden solle, woraufhin die Frist bis 31. Dezember 2009 verlängert wurde (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2007,
GZ: Wa10-24-2-2007-Do, und Berichtigungsbescheid vom 18. Juli 2007,
GZ: WA10-24-3-2007-Do). Auf Grund eines neuerlichen Ansuchens um Fristerstreckung wurde diese abermals bis 31. Dezember 2011 gewährt (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2010, GZ: Wa10-24-5-2007). Im
Jänner 2012 legten die Bf Projektausfertigungen vor, wobei angegeben wurde, dass die Umsetzung in Reichweite sei, sofern die Förderung möglich ist (siehe Akten­vermerk vom 10. Jänner 2012, GZ: Wa10-24-7-2007). Von der belangten Behörde wurden die Bf mit Schreiben vom 5. April 2012, GZ: Wa-10-24-7-2007, zur Stellungnahme aufgefordert, da das vorgelegte Projekt aus Kostengründen nicht realisiert werden kann, wie sich aus einer Besprechung am 3. April 2012 ergab. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde von den Bf nicht wahrge­nommen, weshalb die belangte Behörde den Antrag vom 16. Juni 2011 (siehe Aktenvermerk vom 16. Juni 2011, GZ: Wa10-24-6-2007) auf Verlängerung der Sanierungsfrist bis Ende 2015 abwies (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2012, GZ: Wa10-24-8-2007). Bislang wurden keine neuerlichen Projekte oder Anträge vorgelegt, die die Umsetzung des Projektes oder eine Sanierung der Abwasseranlage erahnen lassen. Die Bf standen mit dem Projektanten in der vergangenen Zeit nicht mehr in Kontakt und äußerten sich auch nicht zu der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.

 

Die Bf konnten somit nicht glaubhaft darlegen, dass die Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden unmöglich war, da offenbar keine Schritte in diese Richtung zwischenzeitlich mehr gesetzt wurden. Der Antrag auf Fristerstreckung hemmt zwar den Ablauf der Frist, jedoch waren die Bf dadurch nicht gehindert, weitere Bestrebungen zur Realisierung der Sanierung anzustellen, um auch dem­entsprechende Erfolge und Bemühungen dahingehend nachzuweisen, dass die Sanierung in absehbarer Zeit realisiert wird. Die Bf konnten das mangelnde Verschulden nicht entsprechend glaubhaft machen.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus dem Verwaltungsakt und den Informationen des Ing. S., der Marktgemeine A. sowie der belangten Behörde.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 33c WRG 1959 lautet:

(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Abs. 6 Z 1 genannten Anlagen zu bestimmen. Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß
§ 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn

a)    die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder

b)    die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

(3) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103, anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungs­antrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmög­lich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlän­ge­rungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungs­gerichts­hof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(5) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach § 33c ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

1.    es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführen, oder

2.    eine Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 dies vorsieht.

(7) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im Wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

 

4.2. Die Verlängerung der Frist kann gemäß § 33c Abs. 4 WRG 1959 erfolgen, wenn dem Wasserberechtigten die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war. Mittlerweile sind seit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilli­gung acht Jahre vergangen, wobei mehrmals eine Fristerstreckung gewährt wurde und durch die vorliegende Beschwerde die Frist gehemmt wurde. Trotzdem sind zwischenzeitlich keine erfolgversprechenden Maßnahmen in Richtung einer Sanierung der Altanlagen gesetzt worden und letztlich als Begründung dafür die fehlende Förderungszusage eingewendet worden. Entsprechende Nachweise, dass eine Förderung zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wird oder entsprechende Verhandlungen dahingehend laufen, wurden von den Bf nicht vorgebracht. Wie die belangte Behörde ausführt, ist die mangelnde Förderzusage nicht als Möglichkeit für eine Fristerstreckung angeführt. Für den erkennenden Richter ergab sich unter Zugrundelegung der Beweiswürdigung, dass die Bf an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft, da ein Bestreben zur Sanierung nicht mit entsprechendem und nachvoll­ziehbarem Bemühen erkennbar ist und die Bf dies nicht glaubhaft darbringen konnten.

 

Als zweite Möglichkeit für eine Fristerstreckung sieht § 33c Abs. 4 WRG 1959 vor, dass bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen wurden. Im Jänner 2012 wurde der belangten Behörde ein Projekt vorgelegt, wobei eine Realisierung davon auch erst als möglich genannt wurde, wenn die ent­sprechende Förderung gewährt wurde. Seitdem sind keine weiteren Anpassungs­maßnahmen unternommen worden und haben die Bf keine dahingehenden Äußerungen vorgebracht. Eine Fristerstreckung aus diesem Grund war somit nicht möglich.

 

Unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie, der damals eine Fristerstreckung auf maximal drei Jahre vorschlug, und der nunmehr zur Verfügung stehenden Frist von bis dato acht Jahren, war eine weitere Fristerstreckung nicht mehr in Betracht zu ziehen, da die Bf ein mangelndes Verschulden auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht glaubhaft darlegen konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer