LVwG-600058/2/ZO/CG

Linz, 13.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 01.01.2014 Beschwerde) des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 01.10.2013, Zl. VerkR96-4124-2012, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 05.01.2013 um 22.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in Linz, auf der B x bei StrKm x der Rampe 1 auf einer Straßenstelle geparkt habe, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden könne. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er wegen dieses Deliktes bereits ein Organmandat bezahlt habe, welches er damals an der Windschutzscheibe seines KFZ vorgefunden habe. Dieses Organmandat habe er nach längerem Suchen jetzt wieder gefunden und er legte diesbezüglich eine Kopie vor.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos Linz vom 11.11.2013. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von nicht mehr als 500 Euro verhängt und die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. Es wird daher gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer hatte seinen PKW in der Nacht vom 5. zum 6. Jänner 2013 in Linz, auf der x unter der x auf Höhe des Hauses x vorschriftswidrig abgestellt. Um 22.30 Uhr wurde diese Übertretung von einem Beamten der LPD OÖ. (Dienstnummer x)

festgestellt und eine bargeldlose Organstrafverfügung am Fahrzeug angebracht. Als Tatort wurde B x, Rampe 1 bei km 0,250 angegeben. Bei der Bezeichnung B x handelte es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, tatsächlich war die B x gemeint. Die Rampe 1 der B x befindet sich an einem völlig anderen Ort. In derselben Nacht um 00.30 Uhr wurde an diesem PKW eine weitere Organstrafverfügung durch eine Beamten der LPD (Dienstnummer x) wegen derselben Übertretung angebracht, wobei der Tatort als „x“ bezeichnet wurde. Diese Organstrafverfügung wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt.

 

Zur Örtlichkeit ist anzuführen, dass die Rampe 1 der B x die Verbindung der Nibelungenbrücke zur x darstellt. Im Bereich von km 0,250 befindet sich das Objekt mit der Hausnummer x. Der Berufungswerber behauptete während des gesamten Verfahrens, den PKW an diesem Abend immer am selben Ort belassen zu haben und die am Fahrzeug vorgefundene Organstrafverfügung bezahlt zu haben. Dazu wurde eine Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos Linz eingeholt, welche nach Befragung beider Beamten ergab, dass das Fahrzeug tatsächlich bei beiden Organstrafverfügungen am selben Ort abgestellt gewesen war. Es wurde lediglich bei jener Organstrafverfügung, welche dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, der Ort irrtümlich mit B x anstelle von B x bezeichnet.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 50 Abs.6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs.2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von 2 Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs.2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Organstrafverfügung vom 06.01.2013, 00.30 Uhr, einbezahlt. Sein Vorbringen, wonach er das Fahrzeug zwischen 05.01, 22.30 Uhr ( erste Organstrafverfügung) und der zweiten Organstrafverfügung (06.01., 00.30 Uhr) nicht vom Abstellort wegbewegt hat, ist glaubwürdig. Das Fahrzeug war daher durchgehend an dieser Stelle abgestellt, weshalb nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Die Ausstellung der zweiten Organstrafverfügung erfolgte vermutlich nur deshalb, weil die erste Organstrafverfügung von Unbekannten entfernt worden war.

 

§ 50 VStG enthält im Gegensatz zu § 49 a (Anonymverfügung) keine ausdrückliche Regelung, wie die Behörde vorzugehen hat, wenn die Organstrafverfügung rechtzeitig bezahlt wird. Aus Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Organstrafverfügung ergibt sich jedoch zwingend, dass auch mit der Bezahlung einer Organstrafverfügung die Verwaltungsübertretung endgültig geahndet wird und das Verfahren als beendet gilt (siehe Weilguni in Lewisch, Fister, Weilguni, VStG § 50 RZ 20). Durch die Bezahlung der Oganstrafverfügung ist eine weitere Verfolgung dieser Verwaltungsübertretung ausgeschlossen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind gem. § 52 Abs.8 VwGVG keine Kosten zu bezahlen.

 

zu III.:

Für den Beschwerdeführer ist gem. § 25a Abs.4 VwGG keine Revision zulässig.

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl