LVwG-650274/8/BR/SA

Linz, 30.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des H S, geb. am X, E, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, x, Mag. Dr. T H, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizei-kommissariat Wels, vom 27.10.2014, GZ: 2-VA-14/324865, nach der am 30.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt- gegeben, als die Kontrolluntersuchungen mit Befundvorlagen jährlich, beginnend mit 1. Juli 2015 zu erfolgen haben.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen anstatt der Blutbefunde eine Haaranalyse beizubringen.

Hinsichtlich der Befristung und der terminlich festgelegten abschließenden amtsärztlichen Nachuntersuchung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. und im Anschluss an eine mit dem Beschwerdeführer bei der Behörde aufgenommenen Niederschrift erlassenen und mündlich verkündeten Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung  ausgesprochen:

 

„Gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizei-kommissariat Wels ZI. 14/324865 für die Klasse(n) AM, A, B, erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

 

Befristung bis 24.10.2019

 

Auflagen:

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) - ist das Tragen einer ge-eigneten Brille erforderlich.

 

Mit Beschränkung gelenkt werden:

Sie haben sich spätestens bis zum 24.10.2019 einer amtsärztlichen Nach-untersuchung unter  Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: LFP+CDT+MCV.

 

Sie haben sich in Abständen von 6 Monaten für die Dauer von 5 Jahre(n), einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 24.4.15, 24.10.2015, 24.4.2016, 24.10.2016, 24.4.2017, 24.10.2017, 24.4.2018, 24.10.2018, 24.4.2019, 24.10.2019 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: LFP+CDT+MCV.

 

In einem Beiblatt wurde der Spruch bzw. die Einschränkung im Grunde inhaltsgleich jedoch unter Anführung der Zeiträume dahingehend präzisiert, dass die Lenkberechtigung bis 24.10.2019 befristet werde und die Kontroll-untersuchungen alle 6 Monate – jeweils unter Vorlage von LFP+CDT+MCV.

1.    April 2015 -   bis spätestens 24.04.2015

2.    Oktober 2015 - bis spätestens 24.10.2015

3.    April 2016 - bis spätestens 24.04.2016

4.    Oktober 2016 - bis spätestens 24.10.2016

5.    April 2017 - bis spätestens 24.04.2017

6.    Oktober 2017 - bis spätestens 24.10.2017

7.    April 2018 - bis spätestens 24.04.2018

8.    Oktober 2018 - bis spätestens 24.10.2018

9.    April 2019 - bis spätestens 24.04.2019 und

10.  Oktober 2019 - ca. 14 Tage vor Fristablauf

(Ansonsten wäre ab 25.10.2019 der Führerschein des Beschwerdeführers ungültig).“

I.1. Begründend führte die Behörde aus:

 

㤠3 Abs. 1 Z3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

§ 24 Abs. 1 Z2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, diesfalls ist gem. § 13 Abs. 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

Die Kosten für die Ausstellung eines neuen Führerscheines betragen € 49,50.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.“

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde mit nachfolgender inhaltlicher Ausführung:

Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizei-kommissariat Wels, zu 2-VA-14/324865-M S, vom 27.10.2014, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist

Beschwerde.

 

Er begründet diese wie folgt:

1. Zunächst ist schon aufgrund eines Verfahrensfehlers der Bescheid zu beheben.

 

In der Bescheidbegründung wird dargelegt, dass aufgrund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung nur unter den vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen war.

 

Dabei ist nun wesentlich, dass der genannte Spruch des Bescheides ein „amtsärztliches Gutachten" nicht enthält.

 

Dem Beschwerdeführer sind daher die angeblich „schlüssigen Ausführungen des Gutachtens" nicht bescheidmäßig bekannt gemacht.

 

Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Rahmen des bescheidmäßigen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer daher nicht möglich.

 

2. Unabhängig vom Beschwerdegrund gemäß Punkt 1. bekämpft der Beschwerdeführer aber insbesondere die in Spruchpunkt „Auflagen" enthaltenen Auflagen. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

 

Dem Beschwerdeführer wurde bereits einmal eine Befristung des Führerscheines bescheidmäßig auferlegt. Im gegenständlichen Fall ist es die neuerliche Befristung mit weiteren fünf Jahren.

 

Bereits bei der erstmaligen Befristung nach einem Führerscheinentzug wegen erhöhtem Alkoholgehalt wurden auch begleitende Maßnahmen als Auflagen, nämlich engmaschige ärztliche Kontrolluntersuchungen und die Vorlage von Befunden betreffend die Werte LFP+CDT+MCV angeordnet.

 

Diesen Auflagen hat der Beschwerdeführer auch laufend entsprochen und waren diese stets ohne Beanstandungen.

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren also nicht mehr einschlägig tätig gewesen.

 

Er ist das Thema „Alkohol am Steuer" betreffend ein Musterschüler geworden.

 

Dies bestätigt insbesondere das Schreiben seines Dienstgebers, also des Geschäftsführers der A, R H vom 17.11.2014.

 

Eine bedingte Eignung mit Auflagen usw. ist im gegenständlichen Fall nicht mehr anzunehmen.

 

3. Der Beschwerdeführer ist bereit, die neuerlich ausgesprochene Befristung allenfalls zu akzeptieren.

 

Die ihn weitere fünf Jahre lang im Halbjahresabstand treffenden Kontroll­untersuchungen, die ihn mit hohen Kosten belasten, sind aber aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht mehr akzeptabel und auch aus objektiven Gründen im gegenständlichen Fall zwischenzeitig unbegründet.

 

4. Demgemäß stellt nunmehr der Beschwerdeführer den

 

Antrag,

 

1. gemäß den Ausführungen des Punktes 1. den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben;

in eventu

 

2. aus den weiteren angeführten Gründen ebenfalls den Bescheid zu beheben und entweder

a) die Befristung bis 24.10.2019 und auch die Auflagen betreffend Kontrolluntersuchung und Befundbeibringung zu beseitigen; oder

b) auf die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen und auch auf die Auflage Befunde im Original vorzulegen, zu verzichten.

 

W, am 21.11.2014 H S“

 

 

II.1. Damit ist der Beschwerdeführer zumindest teilweise im Recht!

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 27.11.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt, dass trotz nicht wirklich nachvollziehbarer Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vorgelegt werde.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien ob des Beschwerdevorbringens zur unmittelbaren Erörterung der Akten- und Faktenlage, insbesondere des vom Amtsarzt im h. Auftrag ergänzten amtsärztlichen Gutachtens, gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG geboten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG und § 28 Abs. 2 Z2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes zu dessen Gutachten, die Beschaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der ohne Angabe von Gründen die Behörde nicht erschienen war. Der ebenfalls geladene Amtsarzt war begründet an der Teilnahme entschuldigt. Er nahm zu Gutachten jedoch schriftlich Stellung.

 

 

 

 

IV.  Feststellungen durch das Landesverwaltungsgericht:

 

Gemäß dem am 10.12.2014 beigeschafften Auszug aus dem Führerscheinregister wurde dem Beschwerdeführer erstmals Lenkberechtigung am 9.6.1980 erteilt. Hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitraums wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung in der Zeit vom 21.12.2005 bis zum 21.5.2006 nach einer Alkofahrt mit 0,6 bis exklusiv 0,8 mg/l entzogen.

Ein weiterer Entzug erfolgte am 8.7.2011, nachdem erforderliche Befunde nicht beigebracht worden sind. Gleichzeitig findet sich jedoch im Führerscheinregister der Hinweis, dass bereits an diesem Tag wiederum die Ausstellung nach Einziehung erfolgt sei.

Am 22.1.2013 ist eine Ausdehnung der Lenkberechtigung vermerkt und am 14.8.2014 eine Wiedererteilung aufgrund des Fristablaufes, wobei abermals ein derartiger Hinweis sich mit 12.11.2014 im Führerscheinregister unter einer anderen Geschäftszahl verzeichnet findet. Jeweils erfolgten die entsprechenden Eingaben in das Führerscheinregister seitens der belangten Behörde.

 

In der vom Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizei-kommissariat Wels eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2014 stellt dieser aus dem bei der Behörde aufliegenden – dem Landesverwaltungs-gericht - nicht vorgelegten gesamten Führerscheinakt Folgendes fest:

 

„Es sind zwei Führerscheinentzüge (2004 und 2005) ursächlich für die laufenden amtsärztlichen Begutachtungen.

2007 waren die CDT-Werte, welche vorgelegt wurden, wiederum über dem Normwert.

8/2011 wurde ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt, wobei die Diagnose einer psychischen- und Verhaltensstörung durch Alkohol festgestellt wurde.

8/2012 wurde die Diagnose chronische Alkoholkrankheit mit dzt. Abstinenz diagnostiziert.

2/2013 chronische Alkoholkrankheit.

 

Bei der Begutachtung am 24.10.2014 zeigte sich der Proband sowohl hinsichtlich der Problematik Alkoholkonsum und Straßenverkehr nicht einsichtig. Auch gesundheitliche Probleme, wie der deutlich erhöhte Blutdruck (209/134!!!  nicht behandelt) beeindrucken ihn nicht. Im Rahmen der initiierten internistischen Begutachtung wurde in weiterer Folge eine antihypertensive Therapie etabliert.

Blutdruckwerte in der Höhe stellen ein weit über der Norm liegendes Risiko für Herz–Kreislauferkrankungen (Herzinfarkt und Schlaganfall) dar.

 

Diese Vorgeschichte (chronische Alkoholkrankheit) und die fehlende Einsicht zur Thematik Alkohol und Straßenverkehr sowie die fehlende Compliance zu gesundheitlichen Problemen waren für mich ursächlich, im Sinne der Prävention, eine weitere Befristung aus medizinischer Sicht zu empfehlen.“

V. Beweiswürdigung:

 

Die vom Amtsarzt empfohlene Einschränkung der Lenkberechtigung stützt sich, wie oben ausgeführt auf die Vorgeschichte zweier bereits lange zurückliegenden Alkofahrten und ebenso auf die erhöhten alkoholspezifischen Laborparameter sowie die bestehende Hypertonie, die ein „weit über der Norm“ liegendes Herzinfarkt- und Schlaganfallsrisiko darstelle.   

Die Einschätzung der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers konnte anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Darin zeigte sich der Beschwerdeführer grundsätzlich der ihn betreffenden Problematik einsichtig und durchaus geneigt seine Fahreignung der Behörde gegenüber im sachlich vertretbaren und zumutbaren Umfang unter Beweis zu stellen. Selbst in der Gutachtensergänzung kann die Behauptung der fehlenden Einsicht zur Thematik nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer zeigte sich auch der Möglichkeit sich einer Haaranalyse zu stellen grundsätzlich nicht verschlossen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese vom Amtsarzt der belangten Behörde nicht bewerkstelligt werden kann. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf die schriftliche Mitteilung seines Arbeitgebers vom 17.11.2014 zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer ein sehr verdienstvolles Wirken für die Firma bescheinigt. Der Arbeitgeber weist u.a. darauf hin, dass der Beschwerdeführer zuletzt rund 30.000 km pro Jahr mit dem Fahrzeug unfallfrei und straffrei zurückgelegt habe. Er betreue österreichweit Projekte und der Arbeitgeber bescheinigt darin, sich zu 100 % sicher zu sein, dass der Mitarbeiter seit den damaligen Anlassfällen im Zusammenhang mit den Lenken von Fahrzeugen keinen Tropfen Alkohol mehr trinken würde.

Diese vom Amtsarzt aufgezeigten Fakten und die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen sind wohl (nur) insofern sachlich nachvollziehbar, als auf Grund der beim Beschwerdeführer unwiderlegt festgestellt geltende chronische Alkoholkrankheit die Fähigkeit gewährleistet sehen zu können, Fahren und Trinken auch weiterhin hinreichend trennen zu können, um dadurch andere Verkehrsteilnehmer durch alkoholisiertes Lenken bzw. vor weiteren Alkofahrten seinerseits zu schützen, weil sich dahinter die Eignungsfrage verbirgt, durch ein erhöhtes – jedoch empirisch wohl wirklich nicht belegbares – Risiko wieder alkoholisiert zu lenken.

Dem kann mit Blick auf die lange Zeit völlig unauffällige Verkehrsteilnahme auch mit einem größeren Intervall von Befundvorlagen begegnet werden.

 

 

VI. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

..."

§ 14 FSG-GV in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. II Nr. 280/2011 lautet:

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

 

Die Rechtmäßigkeit betreffend die Vorschreibung von Auflagen setzt gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 schlüssige Feststellungen über die Abhängigkeit von Suchtmitteln bzw. einen gehäuften Missbrauch derselben voraus (VwGH 22.2.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis auf VwGH 27.2. 2004, 2003/11/0209).

Diese Rechtsnorm besagt, dass Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, (nur) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen ist.

Dies schließt jedoch keineswegs aus, dass Kontrolluntersuchungen und demnach eine Befristung nicht auch betreffend die Gruppe 2 zulässig ist (Grundner/Pürstl, Führerscheingesetz5 Fn 3 zu § 14 FSG-GV mwN sowie VwGH 22.4.2008, 2006/11/0152).

 

Mit dem § 2 Abs. 3 FSG-GV, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011 wird angeordnet, dass im Falle der Anordnung einer Nachuntersuchung durch ein  ärztliches Gutachten oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen,  die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung sowie erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen befristet zu erteilen ist.

Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

 

Selbst für die Erteilung von Auflagen bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung für die Anordnung von ärztlichen Kontrollen unter der unabdingbaren Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte. Davon wird im Falle der hier vorliegenden Diagnose aus ärztlicher Sicht wohl ausgegangen werden müssen (vgl. 14.12.2010, 2008/11/0021).

 

Dennoch kann mit einer Verlängerung der Kontrolluntersuchungsintervalle das Auslangen gefunden werden.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r