LVwG-670001/2/Zo/CG

Linz, 13.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Devolutionsantrag des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 3. Dezember 2013 betreffend Säumnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich bei der Entscheidung über eine Vorstellung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag vom 3. Dezember 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich begehrte der Einschreiter den Übergang der Entscheidungszuständigkeit von der Landespolizeidirektion auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, da diese über die am 26.8.2013 gegen ihren Bescheid vom 14.8.2013, GZ 2-FE-252/2013, eingebrachte Vorstellung bislang nicht entschieden habe.

 

Die LPD Oberösterreich teilte mit Schreiben vom 27.12. mit, dass der Bescheid am 19.9. erstellt und dem Rechtsvertreter mittels RSa zugestellt worden sei. Allerdings sei der Rückschein derzeit nicht auffindbar.

 

II.          Mit 31. Dezember 2013 wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst. An ihre Stelle traten mit 1. Jänner 2014 die Landesverwaltungsgerichte.

 

Der gegenständliche Antrag stützt sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung ist jedoch gem. § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

 

Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht OÖ. ermöglichen würde, den ggst. Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. § 3 Abs. 1 l. Satz VwGbk-ÜG bestimmt, dass im Jahr 2013 eingebrachte Berufungen als Beschwerde gelten. Für Maßnahmenbeschwerden ist die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 5 VwGbk-ÜG enthalten. Für beim VwGH anhängige Säumnisbeschwerden legt § 5 leg. cit. die entsprechenden Übergangsregeln fest. Daraus ist zu schließen, dass das "Fehlen" von Übergangsregeln für anhängige Devolutionsanträge kein Versehen des Gesetzgebers sondern beabsichtigt war. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen (§§ 12 und 16 VwGVG).

 

III.        Der ggst. Antrag ist vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen. Eine allfällige Säumnis der Landespolizeidirektion wäre im Wege der Säumnisbeschwerde zu relevieren, wobei es im konkreten Fall wohl sinnvoll erscheint, vorerst die von der LPD behauptete Zustellung des Bescheides zu klären.

 

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit einem bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl