LVwG-400053/2/ER/HUE/SH

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des H.R., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 1. August 2014, Zl. VerkR96-28203-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG keine Kosten des Strafverfahrens zu tragen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 1. August 2014, Zl. Verk96-28203-2013, verhängte der Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn H.R. (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungs­übertretung nach
§ 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, weil er als Lenker des Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen x am x, 23:35 Uhr, die A25 bei km 4.315 benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 26.07.2013 wurde die Firma H. A., x, x, als Zulassungsbesitzerin des KFZ, pol. KZ: x mit Schreiben vom 13.08.2013 aufgefordert, den Lenker des angeführten KFZ zum Tatzeitpunkt bzw. jene Person bekannt zu geben, die den Lenker benennen kann.

 

Am 22.08.2013 wurde bekannt, dass Sie das in Rede stehende Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt haben, weshalb Ihnen mit Strafverfügung vom 29.08.2013 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 haben Sie fristgerecht gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Darin führten Sie wie folgt aus:

'Hiermit lege ich Widerspruch gegen die ergangene Strafverfügung ein. Am x habe ich, bevor ich auf das österreichische Staatsgebiet gefahren bin, die Rastanlage x aufgesucht. Dort habe ich meine vorhandene GO-Box aufladen wollen. Der Verkäufer sagte, meine sei abgelaufen und gab mir einen neue Go-Box, den Restbetrag von ca. 80 € übertrug er auf diese. Ferner zahlte ich nochmals 120 €, sodass jetzt ein Guthaben von ca. 200 € vorhanden war.

Dann führ ich weiter und unter den Mautbrücken piepste das Gerät jeweils einmal, also war alles in Ordnung.

Am x bin ich dann gegen 1800 Uhr wieder an der Grenze und habe dort die GO-Box zurückgegeben. Ich erhielt ca. 104 € ausgezahlt.

Da ich mich vorab im Internet bezüglich der Maut informiert hatte, passte der ausgerechnete Betrag sehr genau, denn ich hatte die Strecke Grenze — Wien — Grenze gefahren. Während der gesamten Zeit hatte die Go-Box immer wieder nur einmal gepiept, also war für mich alles in Ordnung.

Wenn Sie einmal die Fahrstrecke kontrollieren, dann müsste ja das Fahrzeug auch an anderen Stellen aufgefallen sein, denn die Mautbrücken finden sich ja alle paar Kilometer.'

 

Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 der ASFINAG wurde wie folgt Stellung genommen: 'In dem gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen zum Tatzeitpunkt kein GO-Box Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist alleinig der Fahrzeuglenker verantwortlich. Das beinhaltet vor allem, dass der Fahrzeuglenker — vor dem Befahren des österr. mautpflichtigen Straßennetzes — eine gültige GO-Box zwecks Abbuchung der Maut erwirbt. Eine Nachzahlung der geprellten Maut in solch gelagerten Fällen ist It. Mautordnung nicht vorgesehen, da es sofort zu einer Deliktbildung wegen Mautprellerei kommt.

Es liegt alleinig im Interesse des Fahrzeuglenkers sich vorab über die gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung der Maut mittels GO-Box zu informieren. Des Weiteren ist die Bedienungsanleitung der GO-Box an jeder GO VERTRIEBSSTELLE erhältlich und liegt bei jeder Erstausgabe einer GO-Box bei.

Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt kann dem/einem der Zulassungsbesitzer gemäß Mautordnung 10.3.1.2 eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden.

Die Einspruchsangaben des Beschuldigten nehmen wir zur Kenntnis, jedoch weisen wir diese zurück.

1. Für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut ist der Fahrzeuglenker verantwortlich.

2. Im Bereich der Bundes- und Landesstraßen-Grenzübergängen wird durch Hinweisschilder auf die Mautpflicht aufmerksam gemacht. Die Mautpflicht wird weiter durch zusätzliche Schilder an allen Auffahrten zu mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen angezeigt

3. Im Fahrzeug war zwar eine GO-Box angebracht, allerdings war diese nicht für das gegenständliche Kennzeichen bestimmt.

Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits wie in der Mautordnung festgelegt eine Anzeige erstattet werden musste.'

 

Mit Schreiben vom 10.10.2013 wurde Ihnen diese Stellungnahme der ASFINAG zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Sie haben dazu nachstehende Stellungnahme abgegeben:

'Nun hat sich die Sachlage endlich geklärt, denn Sie haben ja die Go-Box identifizieren können. (Nr. x)

 

Ich habe die Go-Box an der Rastanlage P. vorgelegt und den Kontostand abgefragt, es waren ca. 80 € Restguthaben, dann wurden 120 € eingezahlt, also war ein Bestand von ca. 200 € vorhanden. Die Maut betrug nach W. und zurück ca. 94 €, den Rest habe ich ausgezahlt bekommen.

Jetzt der Fehler, ich hatte die Go-Box vom nicht mehr existierenden Fahrzeug mit dem Kennzeichen: x genommen.

 

Wahrscheinlich wäre es nicht passiert, wenn der Tankwart sie die Papiere zwecks Eingabe hätte geben lassen, aber in der Hektik oder durch einen Fehler ist es nicht dazu gekommen. Ich habe also nicht die Maut unterschlagen, sondern habe eine falsche Go-Box benutzt.'

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

[…]

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige seitens der ASFINAG mitgeteilt wurde, haben Sie am x um 23.35 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X auf der A25 im Gemeindegebiet P. bei km 4.315 in Fahrtrichtung Knoten H. gelenkt. Es handelt sich bei diesem Lastkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bei der von Ihnen zum Tatzeitpunkt benützten Straße handelt es sich um eine Mautstrecke (mautpflichtige Bundesstraße gemäß § 1 BStMG), weshalb Sie verpflichtet waren, eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten.

 

Zum angegebenen Tatzeitpunkt war jedoch für das Kennzeichen des von Ihnen gelenkten Kraftfahrzeuges kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt. Daher konnte keine Mautabbuchung vorgenommen werden. Dies wurde von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems Österreich (Deliktnummer x) festgestellt und von der ASFINAG am 26.07.2013 angezeigt.

 

[…]

 

Die Behörde sah keine Veranlassung an den Angaben der ASFINAG, wonach für das gegenständliche Kennzeichen X zum Tatzeitpunkt kein GO-Box Vertrag bestanden hat, zu zweifeln.

Zudem verwies die ASFINAG darauf, dass zwar eine Go-Box vorhanden war, diese aber nicht mit dem Kennzeichen X übereinstimmte.

 

[…]

 

Mit Schreiben der ASFINAG wurde der Zulassungsbesitzer am 23.05.2013 gemäß § 19 Abs. 5 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Da die Ersatzmaut nicht geleistet wurde und daher dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie als Mautschuldner iSd § 4 BStMG eingeleitet.

 

[…]

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten.

Bezüglich Ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass eine GO-Box angebracht gewesen sei und der Tankwart keine Papiere forderte, weshalb Sie nicht wussten, dass die Go-Box auf ein anderes Kennzeichen lautete.

 

Da Sie somit eine mautpflichtige Strecke benützt haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, haben Sie den Tatbestand der Mautprellerei iSd § 20 Abs 2 BStMG verwirklicht, weshalb Ihnen (zumindest) fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten.

 

Somit ist Ihnen die vorgeworfene strafbare Handlung jedenfalls auch subjektiv vorwerfbar.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

§ 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machten Sie keine Angaben, weshalb die Behörde - wie angekündigt - von einem Einkommen iHv € 1.400,-, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten ausgeht.

 

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten".

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf vom 14. August 2014, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass man im deutschen Strafrecht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bestraft würde. Falls dies in Österreich anders sein sollte, werde der Bf "das Europäische Recht diesbezüglich kontaktieren". Man könne ihm lediglich Fahrlässigkeit attestieren, da er eine GO-Box benützt habe, welche dem Kfz mit dem Kennzeichen
x zugeordnet gewesen sei. Dieses Kfz habe über dieselbe Achsenzahl und Euro-Emissionsklasseneinstufung verfügt wie der gegenständliche LKW zur Tatzeit. Das Problem sei dadurch zustande gekommen, weil das "Einbuchungssystem" nicht nach dem Kennzeichen frage. Hier sei eine "Nach­besserung" des Systems notwendig. Dann hätte der Mitarbeiter der Tankstelle sofort bemerkt, dass die getauschte GO-Box auf ein anderes Kfz zugelassen sei. Es seien dann vom Bf auf den auf der GO-Box noch vorhandenen Geldbetrag weitere 120 Euro dazu bezahlt worden, sodass sich schlussendlich ein Gesamtguthaben von etwa 200 Euro ergeben habe. Nach Beendigung der Fahrt durch Österreich hätte man dem Bf schließlich noch ein Restguthaben von rund 100 Euro ausbezahlt. Somit habe der Bf während der Benützung der mautpflichtigen Straßen auch die Maut entrichtet.

 

I.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 15. September 2014 unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verwaltungsakt. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine
500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem   S a c h v e r h a l t aus:

 

Der Bf hat am x, 23.35 Uhr, auf dem mautpflichtigen Straßennetz der A25 bei km 4.315 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt, wobei die im Fahrzeug befindliche GO-Box auf ein anderes Kfz-Kennzeichen (x) angemeldet war. Abbuchungen der Maut haben stattgefunden.

 

Der Zulassungsbesitzer wurde am 23. Mai 2013 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung ist nicht entsprochen worden.

 

 

II. Vom Bf wird nicht bestritten, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine mautpflichtige Straße benützt zu haben und dass die zur Tatzeit auf dem Kfz befindliche GO-Box auf ein anderes Kfz-Kennzeichen angemeldet war. Der Bf brachte bereits in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsstrafverfahren glaub-haft vor, dass Abbuchungen der Maut stattgefunden haben. Diese Vorbringen wurden nicht bestritten. Am festgestellten Sachverhalt bestehen daher keinerlei Zweifel.

 

 

III. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungs-abhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, ihr Fahrzeug vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Punkt 8.1. des Teils B der Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 34 besagt hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anbringung der GO-Box, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeug-kennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innen-seite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte zu montieren ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungs-gemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgesetz hat erwogen:

 

IV.1. Der Bf hat unbestritten im vorgeworfenen Tatzeitraum eine Mautstrecke benützt und Maut entrichtet. Aus § 8 BStMG iVm Punkt 8.1. der Mautordnung, Teil B, ergibt sich, wie die GO-Box im KFZ ordnungsgemäß anzubringen ist. Die zur Entrichtung der Maut angebrachte GO-Box war jedoch entgegen Punkt 8.1. der Mautordnung unbestritten auf ein anderes Kfz-Kennzeichen angemeldet und somit nicht ordnungsgemäß angebracht. Der Bf ist daher der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anbringung der GO-Box nicht nachgekommen.

 

Der Bf hat zum Tatzeitpunkt an dem angegebenen Tatort die fahr-leistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, weil er die GO-Box nicht in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug und somit nicht ordnungsgemäß angebracht hat. Die Tat ist dem Bf daher in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 20 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Der Bf ist in seiner Beschwerde der Ansicht, dass das Mautsystem soweit "nachzubessern" sei, dass die Verwendung von GO-Boxen, welche auf andere Kfz-Kennzeichen angemeldet sind, ausgeschlossen wird.

 

Der Bf übersieht dabei, dass das BStMG und die Mautordnung Lenkerpflichten regeln. Zu diesen Pflichten zählt, dass der Lenker eines LKW u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass die im Kfz verwendete GO-Box nicht nur korrekt montiert, sondern auch auf das korrekte Kfz-Kennzeichen angemeldet ist (Punkt 8.1. des Teils B der Mautordnung). Wenn der Bf somit seinen Lenkerpflichten nach-gekommen wäre, wäre es beim Austausch der GO-Box an der Staatsgrenze ein Leichtes gewesen, diese dem verwendeten Kfz zuzuordnen und damit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu vermeiden.

 

Umstände, die das Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszu-gehen ist. Für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung genügt – ent-gegen der Ansicht des Bf – dieses fahrlässige Verhalten. Da keine Ent-schuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist das kumulative Vorliegen der darin genannten Kriterien.

 

Zweck des BStMG ist es, durch ein zu entrichtendes Benützungsentgelt (Maut) Geldmittel u.a. zur Straßenerrichtung und –erhaltung zu lukrieren. Wie unter I.4. festgestellt, wurde vom Bf die Maut entrichtet. Die Abbuchung des Mautbetrages ist aber mit einer GO-Box erfolgt, die auf einen anderen LKW angemeldet war. Der Bf hat dadurch eine Ordnungsnorm verletzt, nämlich jene, die Maut ordnungsgemäß – mittels einer auf das verwendete KFZ angemeldeten GO-Box – zu entrichten. Da mit der verwendeten GO-Box dennoch die Maut entrichtet wurde, wurde der Zweck des BStMG zumindest in monetärer Hinsicht erfüllt.

 

Durch die Verwendung einer GO-Box, die auf ein anderes Kfz angemeldet war, wurde demnach bloß eine Ordnungsnorm beeinträchtigt. Da die Maut aber dennoch entrichtet wurde, ist festzustellen, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist.

 

Das Verschulden ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl noch zu § 21 Abs. 1 VStG aF VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0066). Solches kann sogar bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB eine dringende Notlage diesen Schluss rechtfertigen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 1369 mwN).

 

Der Bf hat glaubhaft dargelegt, dass er vor Befahren einer Mautstrecke ein ausreichendes Guthaben auf die Pre-Pay-GO-Box aufbuchen hat lassen. Damit ist offensichtlich, dass sich der Bf der Mautpflicht in Österreich nicht nur bewusst war, sondern dass er sich auch mit gesetzlichen Bestimmungen für die Mautentrichtung auseinander gesetzt hat. Er hat dabei lediglich übersehen zu überprüfen, ob die GO-Box auf den von ihm verwendeten LKW angemeldet war. Dies führt dazu, dass das Verschulden des Bf als gering anzusehen ist.

 

 

V. Im Ergebnis war aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles die Verhängung einer Strafe nicht notwendig. Die Erteilung einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt daher die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r