LVwG-600667/2/Sch/SA LVwG-600668/3/Kof/SA LVwG-300566/2/Re/SA

Linz, 20.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde des Herrn H. G., geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. R., x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Steyr vom 26. November 2014, GZ. VStV/914300544317/2014 wegen Übertretungen des KFG und des AZG,

-      betreffend Punkte 1. und 2. durch seinen Richter Dr. Gustav Schön

-      betreffend Punkt 3. durch seinen Richter Mag. Josef Kofler und

-      betreffend Punkt 4. durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

1.           Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

2. Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

4. Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (150 + 0 + 300 + 0 =)  ......................................... 450 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

(15 + 0 + 30 + 0 =) ................................................................. 45 Euro 

495 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(30 + 0 + 120 + 0) =  ......................................................... 150 Stunden.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  B122 Str.km 57,45

Tatzeit:  22.05.2014 um 08:15 Uhr

Fahrzeuge:  LKW, hzG 3,5 to; pol. Kennzeichen: SR-.....

                  Anhänger, hzG 1,6 to; pol. Kennzeichen: SR-.....

 

 

1.   Sie haben als Zulassungsbesitzer den betreffenden Kraftwagenzug dem Herrn ME überlassen, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besaß.

 

2.   wird nicht angeführt, da das Verwaltungsstrafverfahren

     von der belangten Behörde rechtskräftig eingestellt wurde

 

3.           Sie haben als Unternehmer zu verantworten, dass ein

nicht ordnungsgemäß funktionierendes Kontrollgerät eingebaut war.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

4.           Sie haben als Verantwortlicher der Firma GH in S. zu verantworten:

Das angeführte Fahrzeug wurde von Herrn ME gelenkt, obwohl der Fahrer am 22.05.2014 im Kontrollgerät kein Schaublatt angelegt hatte.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG

2.)   gegenstandslos, da Verfahren eingestellt

3.) § 134 Abs.1b KFG i.V.m. Art. 13 EG-VO 3821/85

4.) § 28 Abs.6 Z1 AZG i.V.m. Art 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                         Gemäß

      Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)   € 250,00        4 Tage                            § 134 Abs.1 KFG

2.) Einstellung                 ----------                                     § 45 Abs.1 Z2 VStG

3.) € 300,00                   5 Tage                                    § 134 Abs.1b KFG

 4.)   € 300,00                   5 Tage                                      § 28 Abs.6 AZG

                                     

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 85,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... € 935,00.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

 

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052 jeweils mit Vorjudikatur

 

Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Klein-LKW + Anhänger war zwar im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, nicht jedoch im Besitz einer – dafür erforderlichen – Lenkberechtigung für die Klassen B + E. 

 

Betreffend die Strafbemessung ist es von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Lenker eines KFZ

·      zwar im Besitz einer Lenkberechtigung, nicht jedoch für das/die von ihm gelenkte Fahrzeug/Fahrzeugkombination ist (vgl. § 37 Abs.1 FSG) oder

·      überhaupt keine Lenkberechtigung besitzt (vgl. § 37 Abs.3 Z1 FSG).

 

Beim Bf trifft die erstgenannte Variante zu –

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar die Geldstrafe auf 150 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch die mit Schreiben des Rechtsvertreters des Bf vom 16.01.2015 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:

Zuständige Behörde für die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des AZG ist gemäß § 28 leg. cit. nicht die Landespolizeidirektion, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit

der (belangten) Behörde von Amts wegen wahrzunehmen;

stRsp des VwGH, zuletzt vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 unter Verweis auf Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E5 und E7 zu § 6 AVG (Seite 142);  VfGH vom 08.12.2010, B1337/09 ua; vom 15.10.2004, G36/04 ua.

 

 

 

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Dr. Schön                                Mag. Kofler                            Dr. Reichenberger