LVwG-400014/2/Gf/Rt

Linz, 21.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Gróf über die Beschwerde des N gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 5. November 2013, Zl. VerkR96-4518-2013-STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

zu Recht:

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 5. November 2013, Zl. VerkR96-4518-2013-STU, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 28. April 2013 um 14:50 Uhr auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von Ansfelden ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine Vignette angebracht gewesen sei, die zum Tatzeitpunkt „nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale ..... (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette)“ aufgewiesen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Anzeige der ASFINAG als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 6. November 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die zum Tatzeitpunkt auf seinem KFZ aufgeklebte Vignette ordnungsgemäß angebracht und daher gültig gewesen sei.

 

Sohin wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 


 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VerkR96-4518-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung einer Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betrug, nach § 10 BStMG einer zeitabhängigen Maut. Diese war gemäß § 11 Abs. 1 BStMG durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 7 betreten.

 

Dies wird zum einen schon von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Anzeige der ASFINAG vom 25. Juli 2013, Zl. 770162013042814501502, aus der hervorgeht, dass die Übertretung durch ein auf der Autobahn A 7 installiertes automatisches Überwachungssystem festgestellt wurde (vgl. S. 2).

 

In Würdigung dieser Umstände kann es daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit einem KFZ, das – allseits unbestritten – ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t aufwies, die Autobahn A 7 benutzt hat.

 

2.2. Die Autobahn A 7 zählte nach Teil A, Pkt. 2.1 (Seite 9), der auf § 14 BStMG basierenden „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Version 34[1] (im Folgenden kurz: MautO V 34) zum Tatzeitpunkt zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.

 

Der Beschwerdeführer war daher nach § 10 erster Satz BStMG dazu verpflichtet, für die Benützung der A 7 mit seinem ein nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisenden KFZ eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.3. Zur Frage, ob diese Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist in erster Linie auf die MautO V 34 hinzuweisen.

 

2.3.1. Nach Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) MautO V 34 war die Vignette u.a. vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ordnungsgemäß – insbesondere unter Verwendung des originären Vignettenklebers – anzubringen; jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) war nicht gestattet und verwirkte den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge war – nach dem vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar war (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen); jede Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) führte ebenso zum Verlust des Nachweises der ordnungsgemäßen Mautentrichtung wie das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der MautO zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder auch die chemische oder die technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird.

 

2.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, dass die an dessen KFZ aufgeklebte Vignette zum Tatzeitpunkt „nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale .... aufwies (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette)“ (vgl. die entsprechende Formulierung der Anzeige der ASFINAG vom 25. Juli 2013, Zl. 770162013042814501502, S. 2, die von der belangten Behörde sowohl in deren Strafverfügung vom 30. Juli 2013, Zl. VerkR96-25878-2013, als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5. November 2013, Zl. VerkR96-4518-2013-STU, wortgleich übernommen wurde).

 

2.3.3. Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, war in Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) der MautO V 34 zwar näher geregelt, welche Manipulationen an der Vignette unzulässig sind und in der Folge einen strafbaren Tatbestand verwirklichen bzw. zum Verlust der Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung führte (wie die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, ein Umkleben, eine Mehrfachverwendung, etc.).

 

Weder im BStMG selbst noch in der auf den §§ 14 bis 16 BStMG basierenden MautO V 34 fand sich jedoch eine normative Anordnung dahin, worin die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ einer Vignette, die derartige Manipulationen erweisen (sollen), bestehen sollten.

 

Infolge dieses Fehlens von entsprechenden rechtsverbindlichen Festlegungen vermögen sohin aber weder ein Schriftzug „UNGÜLTIG“ noch beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung oder Ähnliches schon per se einen verwaltungsrechtlich strafbaren Tatbestand zu bilden.

 

Solange also entsprechende Ordnungsvorschriften über die Sicherheitsmerkmale der Vignette (im BStMG selbst oder) in der MautO fehlen, könnte eine strafbare Handlung in einer Sachverhaltskonstellation wie der hier gegebenen allenfalls darin liegen, dass der Zulassungsbesitzer insoweit eine nicht ordnungsgemäß angebrachte Vignette verwendet hat, als diese bereits (teilweise) abgelöst war; dem entsprechend wäre sohin auch der Spruch des Straferkenntnisses zu formulieren. Dass die Vignette hingegen nicht mehr die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ aufwies, bildete jedoch auf dem Boden der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage kein Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr bloß ein Begründungs- bzw. Beweiselement (dies ganz abgesehen davon, dass sich den der Mitteilung der ASFINAG vom 4. Oktober 2013 beigelegten „Beweisbildern“ ohnehin keineswegs entnehmen lässt, dass die auf dem KFZ des Beschwerdeführers aufgeklebte Vignette zum Tatzeitpunkt tatsächlich „nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale ..... [Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette]“ aufgewiesen hätte!).

 

2.4. Aus diesen Gründen genügt daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG.

 

Der gegenständlichen Beschwerde war sohin schon deshalb gemäß § 50 VwGVG jedenfalls insoweit stattzugeben, als das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Von einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. § 31 Abs. 1 VStG) abzusehen; ob bzw. bejahendenfalls in welchem Umfang das Verfahren weiterzuführen ist, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f

 

 

 

LVwG-400014/2/Gf/Rt vom 21. Jänner 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

§ 10 BStMG;

§ 11 Abs. 1 BStMG;

§ 14 BStMG;

§ 20 Abs. 1 BStMG;

§ 44a VStG;

MautO V 34

 

In Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) der Mautordnung, Version 34, war zwar näher geregelt, welche Manipulationen an der Vignette unzulässig sind und in der Folge einen strafbaren Tatbestand verwirklichen bzw. zum Verlust der Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung führen (wie die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, ein Umkleben, eine Mehrfachverwendung, etc.); weder im BStMG selbst noch in der auf den §§ 14 bis 16 BStMG basierenden MautO V 34 fand sich jedoch eine normative Anordnung dahin, worin die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ einer Vignette, die derartige Manipulationen erweisen (sollen), bestehen sollten. Solange jedoch entsprechende Ordnungsvorschriften über die Sicherheitsmerkmale der Vignette (im BStMG selbst oder) in der MautO fehlen, könnte eine strafbare Handlung allenfalls darin liegen, dass der Zulassungsbesitzer insoweit eine nicht ordnungsgemäß angebrachte Vignette verwendet hat, als diese bereits (teilweise) abgelöst war; dem entsprechend wäre sohin auch der Spruch des Straferkenntnisses zu formulieren. Dass die Vignette hingegen nicht mehr die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ aufwies, bildete jedoch auf dem Boden der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage kein Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr bloß ein Begründungs- bzw. Beweiselement.

 

 

Beschlagwortung:

 

Vignettenmanipulationen; Umkleben; Mehrfachverwendung; Sicherheitsmerkmale

 

 

 

Rechtssatz:

 

LVwG-400014/2/Gf/Rt vom 21. Jänner 2014

 

§ 10 BStMG; § 11 Abs. 1 BStMG; § 14 BStMG; § 20 Abs. 1 BStMG; § 44a VStG; MautO V 34

 

In Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16 f) der Mautordnung, Version 34, war zwar näher geregelt, welche Manipulationen an der Vignette unzulässig sind und in der Folge einen strafbaren Tatbestand verwirklichen bzw. zum Verlust der Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung führen (wie die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, ein Umkleben, eine Mehrfachverwendung, etc.); weder im BStMG selbst noch in der auf den §§ 14 bis 16 BStMG basierenden MautO V 34 fand sich jedoch eine normative Anordnung dahin, worin die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ einer Vignette, die derartige Manipulationen erweisen (sollen), bestehen sollten. Solange jedoch entsprechende Ordnungsvorschriften über die Sicherheitsmerkmale der Vignette (im BStMG selbst oder) in der MautO fehlen, könnte eine strafbare Handlung allenfalls darin liegen, dass der Zulassungsbesitzer insoweit eine nicht ordnungsgemäß angebrachte Vignette verwendet hat, als diese bereits (teilweise) abgelöst war; dem entsprechend wäre sohin auch der Spruch des Straferkenntnisses zu formulieren. Dass die Vignette hingegen nicht mehr die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale“ aufwies, bildete jedoch auf dem Boden der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage kein Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr bloß ein Begründungs- bzw. Beweiselement.

 

 

 



[1] Abrufbar unter http://www.asfinag.at/maut/mautordnung/archiv