LVwG-600564/6/FP

Linz, 15.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über das mit 15.10.2014 datierte Anbringen des N. D., geb. x, x, T., hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.9.2014 GZ. VerkR96-24833-2014, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Das Anbringen vom 15.10.2014 wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis vom 15. September 2014 warf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Behörde) dem Einschreiter zusammengefasst und sinngemäß vor, ein im genannten Straferkenntnis näher bezeichnetes KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, da die Lenkberechtigung dem Einschreiter mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 22.1.2014 entzogen worden sei.

Der Einschreiter habe damit gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen.

 

Die Behörde verhängte eine Geldstrafe iHv 730,00 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) über den Einschreiter und sprach aus, dass er 73,00 Euro an Verfahrenskosten zu bezahlen habe.

 

2. Im genannten, als Beschwerde bezeichneten Anbringen vom 15. Oktober 2014, führte der Einschreiter inhaltlich Folgendes aus:

 

„Sehr geehrte Frau R.!

Mir wird vorgeworfen am 16.06.2014 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße öffentlich gelenkt zu haben, obwohl ich nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse bin.

 

Außerdem wurde mir eine Strafe in der Höhe von € 803,00 verhängt.

 

Für diesen Tatvorwurf gibt es bislang keine Beweise und das dazugehörige Strafverfahren ist noch im Gange.

 

Ich ersuche Sie den Betrag von € 803,00 solange aufzuheben, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.“

 

3.  Mit Schreiben vom 26.11.2014, hinterlegt am 28.11.2014, forderte das Landesverwaltungsgericht den Einschreiter mit folgendem Text zur Verbesserung seines Anbringens auf:

 

„Sehr geehrter Herr D.!

 

In obiger Angelegenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Ihr als Beschwerde bezeichnetes Schreiben vom 15. Oktober 2014 unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Behandlung vorgelegt.

 

Der erforderliche Inhalt einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist in § 9 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Das Verwaltungsgericht ist an das Vorbringen in Ihrer Beschwerde gebunden, weshalb den Beschwerdegründen (z.B. inhaltliche Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit der belangten Behörde, Verfahrensfehler etc.) und dem Beschwerdebegehren besondere Wichtigkeit zukommen.

 

In Ihrer Beschwerde bringen Sie inhaltlich nur vor, dass es für den Tatvorwurf bislang keine Beweise gebe und das zugehörige Strafverfahren noch im Gange sei. Weiters würden Sie ersuchen, den Betrag von 803 Euro solange aufzuheben, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.

 

Ihrer Beschwerde können dem gemäß insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptungen der Rechtswidrigkeit stützen sowie Ihr Begehren nicht entnommen werden.

In diesem Zusammenhang werden Sie auch ersucht mitzuteilen, wie ihr Ersuchen, den Betrag von € 803,-- aufzuheben bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, zu werten ist.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen. Wird der Mangel jedoch rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Ihnen wird daher gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgetragen, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, einlangend bei Gericht, Ihre Beschwerde im obigen Sinne zu konkretisieren, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in die Lage versetzt wird, Ihre Beschwerde gesetzgemäß zu behandeln. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, müsste Ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs.3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte kein Schriftstück des Bf bei Gericht ein. Das Schriftstück, mit welchem dem Bf die Verbesserung aufgetragen wurde, langte als unbehoben an das Gericht zurück.

 

 

 

II.           Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.

 

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Eder ua., Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichten, §9 VwGVG, K 10).

 

 

 

III.         1. Der gerichtliche Mängelbehebungsauftrag wurde am 28.11.2014 beim Postamt T. hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Postboten in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am gleichen Tag zu laufen, sodass die Zustellung gem. § 17 Abs 3 ZustellG am 28.11.2014 bewirkt war (Rückschein).

 

Der Einschreiter hat dem Mängelbehebungsauftrag des Gerichts keine Folge geleistet, zumal bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Antwort des Einschreiters eingelangt ist und die gesetzte Frist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

Das ursprüngliche Anbringen des Einschreiters beinhaltete weder ein taugliches Begehren, noch Beschwerdegründe.

 

Das Begehren lautet, es möge der Strafbetrag solange aufgehoben werden, bis das Strafverfahren (gemeint wohl das gerichtliche) abgeschlossen ist.

 

Dem Begehren kann insofern nicht zweifelsfrei entnommen werden, welches Verfahrensergebnis der Einschreiter wünscht. Ihm ist eher ein Aussetzungsantrag, als bspw. ein Aufhebungsantrag zu entnehmen, da der Einschreiter in zeitlicher Hinsicht ausführt es möge die Strafe bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens aufgehoben werden. Es ist daher nicht klar, ob der Einschreiter lediglich die Aufschiebung der Strafe wünscht, eine Aufhebung des gesamten Bescheides begehrt oder sich lediglich über die Strafhöhe beschwert.

 

Aus diesem Grund wurde der Einschreiter mit Schreiben vom 26.11.2014 ausdrücklich um Aufklärung ersucht.

 

Das Begehren beinhaltet keine taugliche Prozesserklärung dahingehend in welchem Umfang und auf welche Art über die Entscheidung der Behörde abgesprochen werden soll.

 

Das Anbringen des Einschreiters beinhaltet zudem keine tauglichen Beschwerdegründe. Der Einschreiter führt lediglich aus, es gebe bislang keine Beweise und das dazugehörige Strafverfahren sei noch im Gange. Er führt in diesem Zusammenhang nicht aus, woraus er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet. Der Einschreiter bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt nicht einmal, sondern verweist lediglich auf das derzeitige Nichtvorliegen von Beweisen. Der Akt beinhaltet jedoch Beweismittel zur Frage des Lenkens des Fahrzeuges (Zeugin To.) sowie einen Auszug aus dem Führerscheinregister. Aussagen dazu ob er die Tat (Fahren ohne Lenkberechtigung) begangen hat, insbesondere zB, dass er nicht gefahren ist, trifft der Einschreiter nicht. Er erstattet tatsächlich kein Sachvorbringen, bietet keine Beweise an und stellt keine Beweisanträge.

 

Die pauschale Behauptung, es gebe keine Beweise, ohne konkretes Sachverhaltssubstrat, reicht für eine Beschwerde nicht hin.

 

2. Der Einschreiter ist damit dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

 

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl