LVwG-500085/6/Kü/AK

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger
über die Beschwerde des Herrn P P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R in M, vom 19. August 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. August 2014,
GZ: UR96-26-2014, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 225 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden und die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 425 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungs-strafverfahren vor der belangten Behörde auf 65 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
7. August 2014, GZ: UR96-26-2014, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie
§ 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von 450 Euro bzw. 850 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von
18 Stunden bzw. 7 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben zumindest am 31.03.2014 an der südlichen Seite des Wohnhauses auf der Liegenschaft B in H-U, auf unbefes­tigtem Boden

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar

-       einen Wohnwagen, Farbe beige, Oberfläche stark verwittert, ohne Heckfenster und mit verzogenen und schadhaften Holzmöbeln sowie verschmutzten Matratzen und diversen Ablagerungen von Sperrmüll im Innenraum

-       einen defekten Wäschetrockner der Marke E, Type L

und

2.) gefährliche Abfälle und zwar

-       ca. 50 Welldachplatten und Bruchstücken

-       ein ölbehaftetes KFZ-Maschinen-/Getriebeteil

-       einen PKW der Marke VW, Type x, Farbe x, ohne Über­prüfungsplakette, ohne Motorhaube, Kühler, Windschutzscheibe, Front- und Heckscheinwerfer sowie hintere Bremstrommel mit teilweise stark angerosteter Karosserie und

jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, dieser Folge zu geben und das Verwaltungsstrafver­fahren ersatzlos einzustellen und die verhängten Geldstrafen aufzuheben.

 

Begründend wurde festgehalten, dass es nicht richtig sei, dass es zu einer massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch Störung des örtlichen Landschaftsbildes gekommen sei und das Verschulden des Bf durchaus als geringfügig anzusehen sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er monatelang gesundheitliche Probleme gehabt habe und Umbau­arbeiten an seinem Haus getätigt habe.

 

Bereits in der Eingabe vom 28. Mai 2014 sei darauf hingewiesen worden, dass der Bf eine Handverletzung erlitten hätte, welche die Umbau- und Entsorgungs­arbeiten monatelang verzögert bzw. unmöglich gemacht hätten und der Bf die Entsorgung in sehr kleinen Einheiten mangels anderwärtiger Hilfe durchführen habe müssen.

 

Die erste Instanz habe bei der Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt, dass hinsichtlich der gelagerten Starterbatterie und des Fahrzeuges der Marke VW x das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei.

 

Von einer massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen könne insofern nicht gesprochen werden, zumal bei jedem Hausbau oder Zubau oder jeden Sanie­rungs­arbeiten optische Zustände geschaffen würden, welche nicht als Stärkung des örtlichen Landschaftsbildes, jedoch aber nicht als dauernde massive Beein­trächtigung angesehen werden könnten.

 

Im Zweifelsfall erscheine es daher angemessen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der beiden Verwaltungsübertretungen einzustellen und könnte jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Die Ermahnung habe im Übrigen der Rechtsvertreter gegenüber dem Bf durchge­führt, da der Bf vollkommen einsichtig und auch ohne Umschweife bereit gewesen sei, einen ordentlichen Zustand auf seiner Liegenschaft herzustellen, unabhängig davon, welche rechtliche Qualifikation sich daraus ergebe. Auch aus diesem Geschehen ergebe sich daher ein geringes Verschulden, dass keine Verhängung einer Geldstrafe nötig sei, um den Bf vor weiteren strafbaren Hand­lungen hinsichtlich rechtswidriger Lagerung von Abfällen gefährlicher oder ungefährlicher Art abzuhalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. August 2014, eingelangt am 8. September 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 17. Dezember 2014, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechtsver­treters teilgenommen hat. Der Vertreter der belangten Behörde war zur münd­lichen Verhandlung entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf ist seit 2004 Eigentümer der Liegenschaft B in H-U. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus in Siedlungslage. Im Jahr 2004 war das Haus zwar bewohnbar, dennoch war die Durchführung von Sanierungsarbeiten erforderlich.

 

Der Bf war aufgrund des Hauskaufes bei der Bank in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb die Sanierungsarbeiten nicht entsprechend vorangekommen sind. Über Auftrag der belangten Behörde führte der Sachverständige für Naturschutz am 13. März 2014 einen Lokalaugenschein bei der Liegenschaft des Bf durch. Er stellte fest, dass durch die gegenständliche Lagerung von laut Mitteilung der Polizeiinspektion Asbach gefährlichen als auch nicht gefährlichen Abfällen  eine massive Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vorhanden­sein von landschaftsfremden ausschließlich anthropogen bedingten Elementen und Abfällen in einer sonst intakten Kulturlandschaft erfolgt. Nach Ausführungen des Sachverständigen wird die Beeinträchtigung nicht nur durch alle Abfälle gemeinsam verursacht, sondern auch jeder einzeln gelagerte Abfallteil gesondert für sich betrachtet stellt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Vorhandensein von landschaftsfremden Elementen dar.

 

Am 31. März 2014 hat der Sachverständige für Abfalltechnik im Auftrag der belang­ten Behörde am Grundstück des Bf einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der Sachverständige hat bei diesem Lokalaugenschein die im Spruch des Strafer­kenntnisses der belangten Behörde genannten Gegenstände vorgefunden und aufgrund des Zustandes dieser Gegenstände diese als nicht mehr brauchbar und daher als Abfälle eingestuft. Hinsichtlich des PKWs der Marke VW x, Farbe x ist festzuhalten, dass der Bf diesen als Ersatzteillager für ein weiteres Fahrzeug der Marke VW x auf seinem Grundstück auf unbefestigter Fläche abgestellt hat.

 

Den Wohnwagen hat der Bf von seinem Vater übernommen und verwendete diesen im Zuge der Umbauarbeiten als Bauwagen. Der Bf hat sich im Jahr 2013 bei der Manipulation mit dem Wohnwagen an der hinteren Glasscheibe an der Hand schwer verletzt, sodass er auch nicht in der Lage gewesen ist, Bau- und Sanierungsarbeiten beim Haus schneller durchzuführen. Aufgrund dieses Umstan­des ist es auch dazu gekommen, dass die Welldachplatten und Bruch­stücke davon im Freien gelagert wurden bzw. ein defekter Wäschetrockner vom Bf aus dem Haus geräumt und im Freien abgestellt wurde.

 

Dem Bf wurde von der belangten Behörde mittels Behandlungsauftrag gemäß
§ 73 AWG 2002 aufgetragen, die Gegenstände einer ordnungsgemäßen Ent­sorgung zuzuführen. Diesem Entsorgungsauftrag ist der Bf fristgerecht nach­ge­kommen. Zwischenzeitlich lagern auf seinem Grundstück keine der im Spruch genannten Gegenstände mehr.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Abfalltechnik vom 16. April 2014, welches dem Grunde nach vom Bf auch nicht bestritten wird. Der Bf selbst führt in der mündlichen Verhandlung aus, warum er die im Spruch genannten Gegenstände im Freien auf unbefestigter Fläche gelagert und abgestellt hat. Insofern steht daher der Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hierfür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beein­trächtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002
- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

2. Der Tatsache, dass es sich bei den im Spruch genannten Gegenständen um Abfälle im Sinne des § 2 AWG 2002 handelt, tritt der Bf nicht entgegen. Zudem stellt der Bf dar, dass er den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag zur Entsor­gung der Gegenstände als Abfall zwischenzeitlich erfüllt hat.

 

Vom Sachverständigen für Naturschutz wird in seinem Gutachten vom
14. März 2014 festgehalten, dass durch die gegenständliche Lagerung der Abfälle eine massive Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vor­handensein von landschaftsfremden und ausschließlich anthropogen bedingten Elementen und Abfällen in einer sonst intakten Kulturlandschaft gegeben ist. Diesen fachlichen Ausführungen begegnet der Bf lediglich mit einer Gegenbe­hauptung, die allerdings nicht geeignet ist, die Ausführungen des Sachverstän­digen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt ist daher - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend begründet - festzustellen, dass es als erwie­sen anzusehen ist, dass der Bf Abfälle entgegen § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gelagert hat, zumal durch die Art und Weise der Lagerung öffentliche Inter­essen beeinträchtigt wurden. Zudem handelt es sich bei der unbefestigten Garten­fläche beim Anwesen des Bf um keinen geeigneten Ort für die Lagerung dieser Abfälle. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass dem Bf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten ist.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschul­den nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sein mangelndes Verschul­den aufzuzeigen. Im Verfahren wurden überdies keine Gründe vorgebracht, die nachvollziehbar das Verhalten des Bf entschuldigen könnten. Insgesamt ist fest­zuhalten, dass der Bf abfallrechtlichen Vorschriften gleichgültig gegenüber­gestanden ist und ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Dem Bf ist daher die vorgeworfene Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Als mildernd sind dem Bf seine Unbescholtenheit und der Umstand, dass er sich geständig und einsichtig zeigt, zugute zu halten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bf mit der Umbausituation bei seinem Haus und der zeitgerechten Entsorgung anfallender Abfälle überfordert gewesen ist bzw. er auch wegen einer Verletzung dazu geraume Zeit nicht im Stande gewesen ist. Den erteilten abfallrechtlichen Behandlungsauftrag hat der Bf zeitgerecht erfüllt und die Ordnung am Grundstück wiederhergestellt. Dem gegenüber steht, dass im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind. Insgesamt ist damit auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im höchstmöglichen Ausmaß unterschritten werden konnte. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich ausreichend, um den Bf künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungs­übertretungen abzuhalten.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen. Der Bf ist vielmehr abfallrechtlichen Vorschriften äußerst sorglos gegenübergestanden und hat einen untragbaren Zustand auf seinem Grundstück herbeigeführt. Genau derartige Fälle sollten durch die übertretene Norm verhindert werden. Insgesamt kann daher von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden, weshalb schon die erste Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung nicht gegeben ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag. Thomas Kühberger