LVwG-550379/8/Wg/AK

Linz, 21.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F (Vorsitzende: Maga. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde des F R, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 2. Oktober 2014,
GZ: LNO-100985/137-2014-Oh/Ko, betreffend Bescheidabänderung gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz (AVG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 13. Jänner 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Sachverhalt:

 

1.1.        Das Flurbereinigungsverfahren W wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, Zl. ABL-100985/8-2004, eingeleitet. Der Besitzstandausweis und Bewertungsplan wurde mit Bescheid im Jahr 2008 erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2.        Der Beschwerdeführer (Bf) ist einerseits Miteigentümer der Liegenschaft EZ x, GB x T, und Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, GB x P. Beide Liegenschaften sind vom Flurbereinigungsverfahren betroffen.

 

1.3.        Mit Bescheiden vom 8. November 2010 und vom 12. November 2010 wurde einerseits der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen und andererseits die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Beide Bescheide sind mittlerweile rechtskräftig.

 

1.4.        Der im Bescheid vom 8. November 2010 angeordnete „Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen“ verpflichtet die Flurbereinigungs­gemeinschaft W, gemäß § 16 Oö. FLG in Spruchabschnitt I./A)/2) näher beschriebene „ökologische Maßnahmen“ durchzuführen bzw. zu errichten und erforderlichenfalls bis zur Übergabe an den endgültigen Erhalter zu erhalten. Die Aufbringung der Flächen für diese ökologisch wertvollen Maßnahmen erfolgte durch freiwillige Verkäufe von Abfindungswerten bzw. Abfindungsflächen der Grundeigentümer an die Flurbereinigungsgemeinschaft W. Im Rahmen dieser Abtretungsvereinbarungen wurden die abgetretenen Flächen bzw. Werte durch entsprechende Geldausgleiche auf Basis der Verkehrswerte abgegolten.

 

1.5.        Als „ökologische Maßnahmen“ waren unter anderem die ÖKO-Flächen
ÖKO x und ÖKO x - auf vom Bf eingebrachten Grundflächen - vorgesehen. Die Flächen ÖKO x und ÖKO x sind im Lageplan M 1:2000 vom 2. Juni 2010, der dem Bescheid vom 8. November 2010  zugrunde liegt, ausgewiesen und wurden mit Rechtskraft der Bescheide vom 8. November 2010 und 12. November 2010 vorläufig von der Flurbereinigungsgemeinschaft übernommen. Sie stehen auf Grund dieser Bescheide nach wie vor im auflösend bedingten Eigentum der Flurbereinigungsgemeinschaft.

 

1.6.        Im Sommer 2013 wurden dann im Flurbereinigungsgebiet W die angeordneten Maßnahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen umgesetzt. Nach der Bepflanzung der ökologisch wertvollen Flächen hat der Bf als Obmann der Wassergenossenschaft N-A die Abteilung Oö. Wasser informiert, dass die bepflanzten Ökoflächen ÖKO x und ÖKO x auf Entwässerungsflächen der Wassergenossenschaft N-A liegen würden. Damit wären eventuell diese Dränagen infolge von Durchwurzelungen nachteilig beeinflusst und könnten im schlimmsten Fall verstopfen.

 

1.7.        In einer Verhandlung am 18. März 2014 wurde die Angelegenheit mit
Oö. Wasser und den Beteiligten erörtert und die Agrarbehörde ersucht, die Verlegung der Ökoflächen zu prüfen.

 

1.8.        Nach Gesprächen mit den Anrainern H und A haben sich diese bereit erklärt, im Tauschwege andere geeignete Standorte für die ÖKO-Flächen x und x zur Verfügung zu stellen. Diese angedachten Täusche wurden vom Naturschutzbeauftragten zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

1.9.        Im nunmehr bekämpften Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 2. Oktober 2014, GZ: LNO-100985/137-2014-Oh/Ko, wurde der Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 8. November 2010,
GZ: ABL-100985/72-2010-St (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen), gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wie folgt abgeändert: „Der Spruchpunkt I.A) hat wie folgt zu lauten:

2.) Ökologische Maßnahmen

a)   ÖKO x: Erweiterung eines bestehenden Feldgehölzes auf einer Länge von 26 m und einer Fläche von 197 m2. Der Pflanzabstand beträgt 1,5 m in und zwischen den Reihen

i)    ÖKO x und x:

ÖKO x: Erweiterung eines bestehenden Feldgehölzes auf einer Länge von 14 m und einer Fläche von 67 m2.

ÖKO x: Erweiterung eines bestehenden Feldgehölzes auf einer Länge von 25 m und einer Fläche von 328 m2. Der Pflanzenabstand für beide Ökomaßnahmen beträgt 1,5 m in und zwischen den Reihen. Die Pflanzen der ehemaligen Ökofläche x können umgesetzt werden. Fehlende oder unbrauchbar gewordene Pflanzen müssen ergänzt werden. Zaun und Zaunpfähle können ebenfalls wieder verwendet werden.

Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)   

Alle übrigen Bestimmungen des obzitierten Bescheides bleiben weiterhin aufrecht.“

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt: „Die Ökoflächen ÖKO x und ÖKO x liegen im Nahbereich von Entwässerungsanlagen. Um spätere Funktions­störungen der Drainagen infolge Durchwurzelung sicher zu vermeiden, werden diese beiden Flächen in Absprache mit der FL-Gemeinschaft und den Anrainern verlegt.

1)   ÖKO x: (12) Die Ehegatten A J und A (lit AE) übernehmen ÖKO x in ihre Bewirtschaftung und stellen eine gleichgroße Fläche auf Grundstück Nr. x, KG x T, für die Anlage einer Hecke zur Verfügung (Lageplan).

2)   ÖKO x: (10, 11) H (lit AF) übernimmt die Ökofläche ÖKO x in seine Bewirtschaftung und stellt eine Fläche von 395 m2 östlich und westlich des Feldgehölzes (im Bereich der Wertabschnitte 105F und 106Ln, 266 m2) für die Erweiterung desselben zur Verfügung (Lageplan: ÖK 1 Neu, ÖK9 Neu)“

 

1.10.     Der Bf erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2014. Darin führt er aus, er habe erst am
18. Oktober 2014 durch das Ersuchen des Obmannes der Flurbereinigungs­gemeinschaft W, Herrn K A, bei den Pflanzarbeiten zu helfen, über die Details der geplanten Umlegung der ÖKO-Flächen x und x Kenntnis erlangt.

  • Er sehe nicht ein, dass die ÖKO-Fläche x außerhalb des Flurbereinigungs-gebietes liegen soll, da auch er selbst eine Fläche innerhalb des Flurbereinigungsgebietes anbieten könne.
  • Er wäre bereit, die ÖKO-Fläche x in seine Bewirtschaftung zu übernehmen, nachdem diese übrigens auch von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht wurde und dies würde für ihn eine Verbesserung der Ausfahrtmöglichkeit von seinem Abfindungskomplex auf den M mit sich bringen.
  • Die geplante Zuteilung der Ökoflächen an die Ehegatten A sei mit ihm nicht abgesprochen worden.
  • Es sei unkorrekt, dass die ganze Angelegenheit mit der Flurbereinigungs-gemeinschaft und den Anrainern abgestimmt worden sei.
  • Er mache von seinem Recht Gebrauch, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen.

 

1.11.     Die Agrarbehörde Oberösterreich legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde mit Schreiben vom 20. November 2014 zur Entscheidung vor.

 

1.12.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 13. Jänner 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung wurden die vorliegenden Verfahrensakte mit den Verfahrensparteien erörtert. Nachdem die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, verfügte der Senat den Schluss der Beweisaufnahme. Die Verfahrensparteien erhielten die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.  

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der zu 1.1. bis 1.8. dargestellte Ablauf und Stand des Flurbereini­gungsverfahrens wurde in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrens­parteien erörtert und steht unbestritten fest.

 

2.2. Zu 1.9. bis 1.12. werden der Inhalt des bekämpften Bescheides, der Beschwerde sowie der Ablauf der Verhandlung vom 13. Jänner 2015 den wesentlichen Grundzügen nach dargestellt. Unbestritten ist, dass die ÖKO- Flächen x und x laut Besitzstand vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht wurden und nach wie vor im auflösend bedingten Eigentum der Flurbereinigungsgemeinschaft stehen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe sind auf Ebene der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

 

3.  Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.      § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

 

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

3.2.      § 22 Abs. 2 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz (Oö. FLG) lautet:

 

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.

 

3.3.      Eingangs wird festgehalten, dass Ausführungen des Bf - wie "nicht abgesprochen" oder "nicht informiert" oder "nicht akzeptiert" etc. keine Relevanz zur Frage der Gesetzmäßigkeit der beeinspruchten Beschwerde haben. Grundsätzlich ist die Frage zu stellen, was durch den gegenständlichen Bescheid der Agrarbehörde angeordnet wird und ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Anordnung belastet bzw. betroffen ist und ob diese Anordnung nicht den Bestimmungen des Oö. FLG 1979 entspricht. Die Aufbringung der Flächen für ökologisch wertvolle Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren W erfolgte durch freiwillige Verkäufe von Abfindungswerten bzw. Abfindungsflächen der Grundeigentümer an die Flurbereinigungsgemeinschaft W. Das heißt durch privatrechtliche Abtretungsvereinbarungen, im Rahmen derer die abgetretenen Werte bzw. Flächen durch entsprechende Geldausgleiche auf Basis der Verkehrswerte abgegolten wurden (siehe 1.4.). Nach einer solchen Abtretung muss festgehalten werden, dass es seitens der Parteien keinesfalls einen Rechtsanspruch gibt, wiederum solche Flächen zwingend erhalten zu müssen. Mit gegenständlichem Bescheid werden zwei ökologisch wertvolle Flächen mit begründetem Konfliktpotential abgeändert. In diesem Bescheid wird auch die Möglichkeit der Umsetzung des Pflanzmaterials von den Ökoflächen x und x angeordnet sowie die Ersetzung von unbrauchbarem Material ebenfalls festgestellt. Der bekämpfte Bescheid bezieht sich auf die ÖKO-Flächen x und x, die gemäß § 22 Abs. 2 Oö. FLG mit Rechtskraft der Bescheide vom
8. November 2010 und 12. November 2010 im auflösend bedingten Eigentum der Flurbereinigungsgemeinschaft W stehen (siehe 1.5.). Des Weiteren auch die ÖKO-Flächen x, x und x. Da der Bf nicht Eigentümer ist, kann er in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Der bekämpfte Bescheid wurde zur Vermeidung von Funktionsstörungen von Drainagen erlassen und ist nicht zu beanstanden.

 

3.4.      Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Die Agrarbehörde wird bei Erlassung des Flurbereinigungsplanes zu entscheiden haben, wem das Eigentum letztlich übertragen wird. 

 

3.5.      Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

4.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

4.2.      Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der ÖKO-Flächen x und x im Flurbereinigungsverfahren W bzw. eine durch Funktionsstörung von Drainagen erforderliche Bescheidabänderung.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer