LVwG-500084/2/KÜ/TO/IH

Linz, 31.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn B O, x, x x  vom 12. August 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2014 GZ: UR96-153-2013, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
12. Februar 2014, GZ: UR96-153-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatz-freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 14.06.2013, um 20:35 Uhr, bei km x in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Lege hiermit fristgerecht Beschwerde gegen Straferkenntnis mit Geschäftszeichen UR96-153-2013 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Land Oberösterreich ein.

Begründung:

Ich habe den Einspruch sehr wohl begründet.

Nach deutschem und europäischem Recht habe ich ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht.

Ich beziehe mich auf § 55 StPO und § 136 StPO.

Ich bitte sie das Verfahren abzuweisen oder einzustellen.

Die Straferkenntnis wurde mir am 01.08.2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Von daher ist die Beschwerde fristgerecht.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht OÖ. zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW, S, mit dem Kennzeichen x, am 14.06.2013 um 20:35 Uhr in der Gemeinde A auf der A1 bei km x in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Verkehrs-beeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 12 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR x.

 

4.2. Der Bf hat in seinem Einspruch zur Strafverfügung vom 26. Juli 2013 lapidar darauf  hingewiesen, dass er „die Tat so nicht begangen hat“. Eine nähere Präzisierung der Gründe erfolgte nicht. Der daraufhin erfolgten Aufforderung vom 13.08.2013, den Lenker des angeführten KFZ oder eine Auskunftsperson bekannt zu geben, ist der Bf nicht nachgekommen.

 

Der in § 25 VStG normierte Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27. 3. 1991, 90/10/0215; s auch § 41 Abs 1 Z 2 und § 42 Abs 1 Z 2). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB VwGH 14. 12. 2012, 2010/09/0160 [Umstände, die der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind]), und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 25. 9. 1981, 81/02/0050; 20. 9. 1999, 98/21/0137; 22. 3. 2012, 2011/09/0004; insb. zu Ungehorsamsdelikten, bei denen es Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, vgl. VwGH 15. 10. 1987, 87/02/0080). So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, keine weitere Ermittlungspflicht aus (VwGH 27. 1. 1987, 84/10/0219; 20. 9. 1999, 98/21/0137).

 

Bereits die belangte Behörde hat zutreffend auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.09.1996, ZI. 96/17/0320 verwiesen, wonach die Verwaltungsbehörden, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, berechtigt sind, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051). In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungs-gerichtshof daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet.

Da der Bf trotz konkreter Aufforderung keinen anderen Lenker bekannt gegeben hat bzw. keine anderen Gründe vorgebracht hat, die Zweifel an seiner Lenkereigenschaft hervorrufen könnten, konnte die Behörde zu Recht davon auszugehen, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat.

 

Zum Einwand des Bf, wonach er sich auf sein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist festzuhalten, dass § 40 Verwaltungs-strafgesetz (VStG) den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze der Bestimmungen über das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren stellt: Es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte (vgl. auch Art 6 EMRK). Dem Bf wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Bf hat allerdings außer allgemein gehaltenen Schutzbehauptungen zum Sachverhalt überhaupt nichts vorgebracht. Die Vorgehensweise des Bf erweckt eher den Eindruck, dass dieser ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt. Insgesamt war daher der Sachverhalt wie im Punkt 4.1. festzustellen.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am
31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich der Bf auf sein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf Pkt. 4.2. der Entscheidungsgründe verwiesen. Für das LVwG steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bf wurde auch im Rahmen der Berufung kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch dem Bf aufgefallen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, ais dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.l VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 60 Euro festgelegt, welche ca. 3 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 3 % (konkret 7 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

 

III.           Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Laut gängiger Rechtsprechung des VwGH kann von einer Bestätigung des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, wenn allein die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Sohin ist die Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger