LVwG-840047/7/Kl/Rd

Linz, 05.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt im amtswegigen Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren der Stadtgemeinde S betreffend das Vorhaben „x, K S, A T, Teil x und Teil x“,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Die mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2014,
LVwG-840047/4/KL/Rd/IH, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin die Öffnung der Angebote untersagt und das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 9. Februar 2015, ausgesetzt wurde, wird von Amts wegen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, läng­stens jedoch bis zum 9. März 2015 gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idgF LGBl. Nr. 68/2010, erstreckt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 brachte die B T GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein mit dem sie begehrte, der Auftraggeberin bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten, die Öffnung der Angebote zu untersagen. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, in eventu der im Antrag näher angeführten Festlegungen der Ausschreibung.   

 

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Dezember 2014,
LVwG-840047/4/Kl/Rd/IH, stattgegeben und die Aussetzung des Vergabeverfahrens für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens verfügt und der Auftraggeberin untersagt bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungs-verfahrens, längstens aber bis 9. Februar 2015, die Angebote zu öffnen.

 

Um unnötige Wiederholungen hinsichtlich der eingebrachten Anträge zu ver­meiden, wird auf die Ausführungen in Punkt I.1. der Begründung des Erkennt­nisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Dezember 2014, LVwG-840047/4/Kl/Rd/IH, verwiesen.

 

2. Gemäß § 11 Abs. 3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 ist die einstweilige Ver­fügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zur ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

Am 5. Februar 2015 wurde durch die laut Geschäftsverteilung zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine mündliche Ver­hand­lung durchgeführt. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und des Verfahrens sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen kann das Nachprüfungsverfahren nicht bis zum 9. Februar 2015 abgeschlossen wer­den. Die Voraussetzungen, die am 11. Dezember 2014 zur Erlassung der einst­weiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 von Amts wegen zu erstrecken.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen  durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt