LVwG-350113/5/KLi/JB

Linz, 12.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über den Vorlageantrag vom 30.10.2014 der R.S.-D., geb. x, x, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 21.10.2014, GZ: 3.01-ASJF wegen bedarfsorientierter Mindest­sicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 02.06.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wurde diesem zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass das Haushalts­einkommen die in der Mindestsicherung anzuwendenden Mindeststandards überschreiten würde, weshalb kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindest­sicherung gegeben sei und somit über den Antrag der Beschwerdeführerin negativ zu entscheiden sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 25.08.2014. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerde­führerin vor, das Gesamteinkommen ihres Haushaltes würde 1.926,30 Euro betragen und somit den Richtsatz von 2.120,20 Euro nicht übersteigen. Es werde daher der Zuspruch der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab Antragstellung am 02.06.2014 beantragt.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 der belangten Behörde wurde der Beschwerde vom 25.08.2014 stattgegeben und der ursprüngliche Bescheid wie folgt abgeändert:

 

 

Es wird Ihnen ab 01.06.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) S.-D.R., geb. x

   Mindeststandard für Wohngemeinschaft/Partnerschaft gem. § 1 Abs. 1 Z 3a Oö. BMSV

b) S.V., geb. x

   Mindeststandard für Wohngemeinschaft/Partnerschaft gem. § 1 Abs. 1 Z 3a Oö. BMSV

c) D.B., geb. x

   Mindeststandard für Mitbewohner/in ab 3 Pers. gem. § 1 Abs. 1 Z 3b Oö. BMSV

d) D.V., geb. x

   Mindeststandard für Mitbewohner/in ab 3 Pers. gem. § 1 Abs. 1 Z 3b Oö. BMSV

 

Diese Leistung ist befristet bis 31.10.2014

 

2. Als eigene Mittel sind einzusetzen:

 

S.-D.R., geb. x

NH bei AMS

anrechenbares Einkommen (falls vorhanden)

 

 

S.V., geb. x

NH bei AMS bzw. Krankengeld bei OÖGKK

anrechenbares Einkommen (falls vorhanden)

 

D.B., geb. x

NH bzw. DLU bei AMS

anrechenbaren Einkommen (falls vorhanden)

 

D.V., geb. x

NH bzw. DLU bei AMS

anrechenbares Einkommen (falls vorhanden)

 

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2014, mit welchem diese vorbringt, „mit der Entscheidung nicht einverstanden“ zu sein. Hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Begehrens werde auf die Beschwerde vom 25.08.2014 verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.10.2014, zugestellt am 22.10.2014, sei der Beschwerde teilweise stattgegeben worden.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Antrag von 02.06.2014 begehrte die Beschwerdeführerin für sich selbst, ihren Ehegatten und ihre drei Kinder Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und des Wohnbedarfs. Mit Bescheid vom 20.08.2014 wurde diesem Antrag zunächst keine Folge gegeben. Aufgrund der Berufung (Beschwerde) der Beschwerdeführerin vom 25.08.2014 wurde der angefochtene Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 abgeändert. Der Beschwerde­führerin, ihrem Ehegatten sowie den drei Kindern wurde bedarfsorientierte Mindestsicherung in dem zu Punkt I.3. geschilderten Umfang gewährt.

 

II.2. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 wurde der Beschwerde­führerin am 22.10.2014 zugestellt. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher mit 30.10.2014 datiert ist. Dieser Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 11.11.2014 abgesendet. Auf dem Brief­kuvert befindet sich ein entsprechender Poststempel.

 

II.3. Die Frist für einen Vorlageantrag beträgt zwei Wochen. Aufgrund der Zustellung am 22.10.2014 endete die Frist für die Beschwerdeführerin am 05.11.2014. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ist somit verspätet.

 

II.4. Der Beschwerdeführerin wurde zu diesem Sachverhalt Parteiengehör gewährt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerde­führerin mit Schreiben vom 10.12.2014 diesbezüglich informiert und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.12.2014 eingeräumt. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 15.12.2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine Erklärung abgegeben; vielmehr hat sie die ihr nachweislich zugestellte Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich nicht behoben.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt zum Gang des Verfahrens – insbesondere zur Antragstellung, zum Bescheid, der Beschwerde und der Beschwerdevor­entscheidung – ergibt sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Weitere diesbezügliche Sachverhalts­feststellungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Das Datum der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 sowie der Zustellung derselben an die Beschwerdeführerin am 22.10.2014 ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 22.10.2014 zugestellt wurde. Erhebungen zum Datum der Zustellung waren insofern nicht erforderlich.

 

III.3. Die Absendung des Vorlageantrages, welcher mit 30.10.2014 datiert ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Briefkuvert. Aus dem Datum des Post­stempels lässt sich ersehen, dass der Vorlageantrag am 11.11.2014 versendet wurde.

 

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.12.2014 die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der Beschwer­deführerin ist nicht erfolgt.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in der Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2
Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlage­antrag).

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.06.2014 zunächst mit Bescheid vom 20.08.2014 abgewiesen wurde, wogegen diese die mit 25.08.2014 als Berufung titulierte Beschwerde erhoben hat und dieser sodann mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 in dem zu Punkt I.3. darge­stellten Umfang Folge gegeben wurde, hat nunmehr das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich über den Vorlageantrag vom 30.10.2014 zu entscheiden.

 

Wenngleich der Vorlageantrag mit 30.10.2014 datiert ist, wurde dieser erst am 11.11.2014 auf dem Postweg versendet. Dies geht aus dem Datum des Poststempels hervor.

 

V.2. § 15 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Nachdem die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 22.10.2014 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages für die Beschwerdeführerin am 05.11.2014. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerdeführerin daher ihren Vorlageantrag an die belangte Behörde versenden müssen.

 

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin diesen aber erst am 11.11.2014 ver­sendet.

 

V.3. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ist insofern verspätet. Wenn­gleich der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde im Rahmen des Parteiengehörs bis zum 29.12.2014 eine Stellungnahme beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich abzugeben, ist dies nicht erfolgt.

 

V.4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin daher als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer