LVwG-410498/2/Zo/HUE

Linz, 21.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom
22. Dezember 2014 der „P.D.R.“, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom
3. Dezember 2014, Zl. Pol01-35-2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend das als Beschwerde bezeichnete Schreiben der „P.D.R.“ vom 22. Dezember 2014 wird eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. Jänner 2015 der unter der Zahl Pol01-35-2014 geführte Verwaltungsakt mit dem Ersuchen vorgelegt, über die gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 3. Dezember 2014 übermittelte Beschwerde der „P.D.R." zu entscheiden.

 

II. a) Hinsichtlich der „P.D.R.“ ist festzustellen: Rechts- und Handlungsfähigkeit kommt in der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich natürlichen und/oder juristischen Personen zu. Die „P.D.R.“ ist unzweifelhaft keine natürliche Person.

 

Unter einer juristischen Person ist jeder von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten zu verstehen. Ausschlaggebend ist, dass diese Rechte und Pflichten vom Gesetzgeber einer von der natürlichen Person ver­schiedenen Entität – und nicht ihren Mitgliedern und Organen – rechtlich zuge­ordnet sind. Bei der „P.D.R.“ wäre wohl am ehesten an eine privatrechtliche Körperschaft zu denken. Zu diesen zählen – soweit ersichtlich – der Idealverein nach dem VerG 1951, der Sparkassenverein (§§ 4 ff SpG), die Aktiengesellschaft (§ 1 AktG), die Gesellschaft mbH (§§ 2, 61 GmbHG), Genossenschaften (§§ 8, 12 GenG), Erneuerungsgemeinschaften (§§ 12, 32 StEG) und der Versicherungsverein nach dem VAG 1978.

 

b) Die „P.D.R.“ ist – soweit ersichtlich – keiner der genannten privatrechtlichen Körperschaften zuzuordnen. Es handelt sich daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich weder um eine natürliche noch um eine juristische Person, weshalb ihr auch keine Rechts- und Handlungsfähigkeit zukommt. Der an „sie“ gerichtete Bescheid konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten und das durch die „Beschwerde“ in Gang gesetzte verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

 

c) Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Firmenbuchabfrage durchgeführt wurde, um sicherzustellen, ob etwa eine „P.D.R. GmbH“ existiert und das Anbringen daher dieser zuzurechnen sein könnte. Die Abfrage erbrachte keine Treffer. Festgestellt konnte lediglich werden, dass der laut vorgelegtem Verwaltungsakt als Inhaber der „P.D.R.“ auftretende Herr D.D. bis zum Jahr 2005 unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KEG gewesen ist.

 

d) Abschließend wird angemerkt: Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist bewusst, dass es als inkonsequent angesehen werden kann, die Rechtsper­sönlichkeit der „P.D.R.“ zu verneinen und dennoch über ein Schreiben derselben abzusprechen. Als Alternative zur gewählten Vorgehens­weise wäre die bloße Ablage des Schreibens in Frage gekommen, wovon jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit heraus abgesehen wurde.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht – soweit ersichtlich – weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unein­heitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl