LVwG-550138/15/Wim/AK LVwG-550141/12/Wim/AK

Linz, 23.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von 1. der Frau R M und der M & Co H GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. B N, V, und 2. des Herrn F E als Geschäftsführer der K W GmbH, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Oktober 2012,
GZ: Wa10-1324/33-2011/LAH/MM, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage "A d H" an der A, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Dezember 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von Frau R M und der M & Co H GmbH als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde von Herrn F E stattgegeben und in Punkt "F) Anlage, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist" die Grundstücksnummer x durch x ersetzt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der K W GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "A d H" mit Fischwanderhilfe sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen erteilt.

 

Im behördlichen Bescheid findet sich im Spruch unter anderem die Formulierung:

"F) Anlage, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist: Krafthaus auf dem Grundstück Nr. x, Kat. Gem. T, Gemeinde V".

 

In der Bescheidbegründung wurde den Forderungen der Erstbeschwerdeführer großteils unter Berufung auf ein eingeholtes Amtssachverständigengutachten aus schutzwasserbaufachlicher Sicht zum größten Teil nicht entsprochen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben alle Beschwerdeführer rechtzeitig ein nunmehr als Beschwerde zu wertendes Rechtsmittel erhoben.

 

2.1. Die Erstbeschwerdeführer haben dabei zusammengefasst in ihren schriftlichen Eingaben sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung umfassend dargelegt, dass aus ihrer Sicht die Befürchtungen bestehen, dass über einen ehemaligen Einlauf ein ehemaliger xbach geflutet werden könnte, es zu Anlandungen im Bereich ihrer Grundstücke komme und dass sich allgemein die Hochwasser- und Grundwassersituation im Bereich ihrer Grundstücke durch die Wasserkraftanlage verschlechtern werde.

 

2.2. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, dass das Grundstück Nr. x,
KG T, im Eigentum des Öffentlichen Wassergutes stehe und das geplante Krafthaus auf dem Grundstück Nr. x liegen würde.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am
11. Dezember 2014, in welcher ein vom erstinstanzlichen Verfahren unterschiedlicher Amtssach­verständiger für Wasserbautechnik und Hydrologie beigezogen wurde.

 


 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

An der A soll durch Umbau und Adaptierung des xwehres eine Wasserkraftanlage errichtet werden, dessen Krafthaus auf Grundstücksnummer x, KG T, Gemeinde V, zu liegen kommt.

 

Durch dieses Vorhaben kommt es zu keinen (zusätzlichen) Beeinträchtigungen im Bereich der Grundstücke der Erstbeschwerdeführer.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie insbesondere auch aus dem Gutachten des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie.

 

So ergibt sich schon aus den Planunterlagen, dass keine Flutung des ehemaligen xbaches erfolgt. Im Übrigen hat der nunmehr beigezogene Amtssach­verständige ausgeführt:

 

"Bei einem 30-jährlichen Hochwasser ergeben sich in dem Bereich der 2 cm-Erhöhung auf Grundstück Nr. x Wassertiefen von 20 cm bis 200 cm. In diesem Bereich ist Auwald vorhanden.

Eine Erhöhung eines Wasserstandes eines 30-jährlichen Hochwassers um 2 cm in diesem Bereich erscheint aus hydrologischer Sicht nicht mehr spürbar.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass der Wellenschlag bei einem 30-jähr­lichen Hochwasser insbesondere im Außenbogen der A wesentlich höher ist. Weiters sind gewisse Unschärfen im Berechnungsmodell nicht auszuschließen, welche unter Umständen in den Bereich von 2 cm fallen können. 

Aus dem Projekt geht auch hervor, dass es im direkten umliegenden Bereich rund um die Fläche, welche um 2 cm erhöht wird, beim 30-jährlichen Hochwas­ser zu keinen Erhöhungen der Wasserspiegel kommen wird. In Richtung des Anwesens M flussabwärts kommt es somit zu keinen wesentlichen Erhöhungen der Wasserstände beim Auftreten eines 30-jährlichen Ereignisses aufgrund der Errichtung des projektierten Kraftwerkes.

Beim Hydrographischen Dienst stehen derzeit folgende statistisch erhobene Hochwasserführungsdaten für den Pegel P in Verwendung:

HQ100 = 430 m³/s

HQ30 = 350 m³/s

HQ10 = 280 m³/s

HQ1 = 130 m³/s

 

Für den Projektsbereich wurde beim Hydrographischen Dienst ein Einzugsgebiet von 354,2 km² errechnet.

Im Projekt wurden folgende Hochwasserführungsdaten verwendet:

HQ100 = 385 m³/s

HQ30 = 318 m³/s

HQ10 = 250,4 m³/s

 

Da aus hydrologischer Sicht nur beurteilt werden muss, ob sich die Wasser­stände im Differenzenplan erhöhen, ist die Richtigkeit der Hochwasserführungsmengen diesbezüglich weniger wichtig.

In der 2 D-Modellierung des Projektes sind bei einem 30-jährlichen Hochwasser keine Überflutungen über den Graben des zugeschütteten xbaches einge­zeichnet.

Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen Hoch­was­serauswirkungen bei 30-jährlichen Hochwässern auf den zugeschütteten Graben kommen wird."

 

Vom im Erstverfahren beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen wurde gutachtlich ausgeführt, dass die Grundwasserstände im Grunde mit den Hochwasserständen korrelieren.

 

Insgesamt ergibt sich somit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten der Amtssachverständigen das Fehlen einer zusätzlichen Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben, da von keiner merkbaren Erhöhung der Wasserstände auf den betroffenen Grundstücken auszugehen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

4.1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungs­anlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage der Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.

 

4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte für das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zwar durchaus der Eindruck gewonnen werden, dass die Grundstücke der Erstbeschwerdeführer zum Teil auch massiven Beeinträchtigungen durch Hochwässer ausgesetzt sind. Diese rühren jedoch von anderen Vorhaben her und sind nicht auf das geplante Vorhaben zurückzuführen. Durch dieses kommt es zu keinen (zusätzlichen) Beeinträchtigungen für ihre Grundstücke.

 

Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der genannten Amtssachverständigen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und die sie auch durch ihr Vorbringen nicht in ihrer Schlüssigkeit erschüttern konnte.

 

4.3. Da im angefochtenen Bescheid anscheinend eine Verwechslung des Grundstückes erfolgt ist, mit dem das Wasserbenutzungsrecht verbunden wurde, erfolgte diesbezüglich eine entsprechende Richtigstellung.

 

4.4. Aufgrund der dargelegten Verfahrensergebnisse war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer