LVwG-600580/11/Sch/BD

Linz, 20.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Schön über die Beschwerde x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Oktober 2014, GZ: VerkR96-2919-2013, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13. Jänner 2015,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 2.) wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt hinsichtlich des stattgebenden Teils der Beschwerdeentscheidung (Faktum 1.) jegliche Kosten-tragungsverpflichtung.

Hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 40 Euro (20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn B H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Oktober 2014, GZ: VerkR96-2919-2013, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs. 1 lit.a StVO und 2.) § 4 Abs. 5 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn 1.) gemäß § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 116 Stunden, sowie 2.) nach § 99 Abs. 3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 93 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht angehalten, weil Sie Ihren sonstigen Lenkerverpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs. 1 lit. a StVO

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang
gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle
verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs. 5 StVO

 

Tatort: Gemeinde Wartberg ob der Aist, Gemeindestraße Ortsgebiet, S. Tatzeit: 05.10.2013, 16:40 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Fiat F M

Kennzeichen x, Anhänger, Sonstige

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich                        gemäß

            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

250,00 Euro         116 Stunden                           § 99 Abs. 2 lit. a StVO

200,00 Euro         93 Stunden                           § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495,00 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 13. Jänner 2015 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden, an der der Beschwerdeführer in Begleitung einer rechtskundigen Person und eine Zeugin teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde ist, wie schon im Vorfeld angekündigt, zur Verhandlung nicht erschienen.

 

3. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer als Lenker eines PKW, mit dem ein Anhänger gezogen wurde, und der Zweitbeteiligten, die bei der Verhandlung zeugenschaftlich befragt wurde, zu dem unter Punkt 1. umschriebenen Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist. Die Zeugin hatte ihr Fahrzeug im Gegenverkehr mit dem Beschwerdeführer gelenkt gehabt, als es beim Passieren der beiden Fahrzeuge zu einer Streifung gekommen ist, wobei am Fahrzeug der Zeugin Kratzspuren auf einer Fahrzeugseite entstanden sind.

Beide Fahrzeuglenker haben angehalten und sind ausgestiegen. Sodann kam es zu einem Gespräch, das die Zeugin bei der Verhandlung wie folgt wiedergegeben hat:

„Sowohl ich als auch meine Freundin und Herr H stiegen in der Folge aus den Fahrzeugen aus. Wir besichtigten alle Drei den entstandenen Schaden. Herr H sagt, er könne jetzt nichts machen, ging zu seinem Auto und stieg ein. Er fuhr dann in der Folge los. Wir schrieben uns das Kennzeichen des Anhängers auf.“

Laut Zeugin habe dieses Gespräch nicht einmal eine Minute lang gedauert. Sie habe auch keinerlei Schuld am Verkehrsunfall Herrn H gegenüber eingestanden. Die Zeugin führte weiter aus:

„Es kann sein, dass, nachdem Herr H den schon erwähnten Satz gesagt hatte, ich darauf mit den Worten „Es passt“ reagiert haben könnte. Dies habe ich aber keinesfalls als Schuldeingeständnis gemeint.“

Im Wesentlichen schilderte auch der Beschwerdeführer selbst bei der Verhandlung den Unfallvorgang in der Weise wie die Zeugin, allerdings mit dem Unterschied, dass er vorbrachte, sein Fahrzeuggespann bereits zum Stehen gebracht zu haben, als die Beschwerdeführerin hieran im Gegenverkehr vorbeifuhr. An seinem Fahrzeug sei jedenfalls kein Schaden entstanden, jenen am Fahrzeug der Zeugin habe er in Augenschein genommen. Die Ausführung der Zeugin („Ja danke, passt“) habe er so verstanden, dass für sie die Angelegenheit erledigt sei.

 

4. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die zu berücksichtigende einschlägige Rechtslage Folgendes festgestellt:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses (Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960):

Gemäß dieser Bestimmung haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.04.2001, 99/02/0176 uva).

Dieser Personenkreis umfasst alle jene Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalls ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft ist (VwGH 20.03.2000, 99/03/0469).

 

Aufgrund der gegebenen Sachlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Verursacher des Verkehrsunfalles ist, welches Merkmal naturgemäß auch auf die Zweitbeteiligte zutrifft. Völlig unerheblich dabei ist es, ob der Beschwerdeführer im Begegnungsverkehr sein Fahrzeug bewegt oder schon zum Stillstand gebracht hatte. Auch auf die Frage des Verschuldens, wem also ein allfälliger Fahrfehler zuzurechnen ist, kommt es nicht an. Im anderen Fall wäre die Bestimmung des § 4 StVO 1960 mit den entsprechenden Verpflichtungen an Unfallbeteiligte oftmals nicht anwendbar, zumal die Frage des Verschuldens bekanntlich eine diffizile ist und daher die Sofortmaßnahmen vor Ort nicht davon abhängig gemacht werden können.

 

Gesetzliche Verpflichtungen, wie eben jene nach § 4 StVO 1960, unterliegen auch nicht der Disposition der verpflichteten Personen. Auch eine allenfalls missverständliche Äußerung eines zweitbeteiligten Unfalllenkers entbindet den ersteren nicht davon, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Hinsichtlich dieser Übertretung ist dem Beschwerdeführer allerdings Folgendes zu Gute zu halten:

Wenn die beteiligten Fahrzeuglenker anhalten und Nachschau nach allfälligen Schäden halten, dann kann ihnen keine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt werden (VwGH 21.12.1988, 88/18/0336).

Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer unbestrittener Weise nachgekommen, wenngleich er nach dem kurzen Gespräch mit der Zeugin dann wieder weggefahren ist.

Im Lichte dieser Judikatur war daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu Faktum 2. (Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960):

Hier gilt grundsätzlich das schon oben Dargelegte. Der Beschwerdeführer wäre, zumal unzweifelhaft kein gegenseitiger Identitätsnachweis stattgefunden hatte, verpflichtet gewesen, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Im Hinblick auf den Identitätsnachweis ist zu bemerken, dass kein Fahrzeuglenker sich darauf berufen kann, dass sein Gegenüber nicht ausdrücklich einen solchen verlangt hat. Es kommt allein darauf an, ob einer stattgefunden hatte oder nicht.  Vorliegend war dies nicht der Fall gewesen, weshalb die Verständigung der Polizei erforderlich gewesen wäre.

 

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes (VwGH 18.12.1979, 1880/79) vermag insofern an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da vor Ort keinesfalls zweifelsfrei feststand, dass sich die Zweitbeteiligte ausschließlich selbst am Fahrzeug einen Schaden zugefügt hatte. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer für die Zeugin völlig unvermittelt wieder von der Unfallstelle entfernt hatte, wurde ihr die Gelegenheit genommen, sich ihm gegenüber im Hinblick auf ihre Sicht des Unfallvorganges zu artikulieren. Bei seiner Verantwortung blendet der Beschwerdeführer im Übrigen völlig aus, dass nicht nur die Zeugin nach ihrer Schilderung im Begegnungsverkehr das Fahrzeug bewegt hatte, sondern auch der Beschwerdeführer selbst. Geht man von dieser, auch völlig lebensnahen Situation aus, dann kann man von Vornherein nicht ausschließlich den Schaden einem Fahrfehler der Zeugin zurechnen.

 

5. Zur Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 200 Euro bewegt sich noch im unteren Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960, der bis 726 Euro reicht.

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Im Lichte dieser Erwägungen kann daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro nicht als überhöht angesehen werden.

Dabei ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt worden.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro, ist auch im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengetreten worden, sodass diese auch der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Es kann jedenfalls erwartet werden, dass er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Weiteres in der Lage sein wird.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön