LVwG-700070/19/BP/JW

Linz, 13.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des E. H., c/o K. & K. Rechtsanwälte OG, xgasse x, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Oktober 2014, GZ: Pol96-68-2013, wegen einer Übertretung des
Oö. Polizeistrafgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. §§ 10 Abs. 1 lit. a und 3 Abs. 1 und 3 des
Oö. Polizeistrafgesetzes wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
27. Oktober 2014, GZ: Pol96-68-2013, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben

Am (von - bis) am Anliegen in O. Nr. x,

17.05.2013 14:30 Uhr x G.

bis 19:45 Uhr 

 

ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben während der angeführten Zeit mit kurzen Unterbrechungen immer wieder lautstark herumgeschrien. Unter anderem haben Sie geschrien, „Ich zeige euch alle an. Ihr geht auf der Straße - ich zeige euch an. Holt's die Polizei, traut's euch eh nicht". Sie haben auch andere lautstarke Äußerungen von sich gegeben, deren Wortlaut für die Nachbarn zwar nicht verständlich, auf Grund der Lautstärke jedoch störend und vermeidbar waren. Diese Äußerungen, welche Sie über einen längeren Zeitraum gemacht haben, haben gegen ein Verhalten verstoßen, welches im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jede Rücksichtnahme vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Die Ungebührlichkeit war auf alle Fälle gegeben, da es keinen Grund für diese lautstarken, sich über einen sehr langen Zeitraum hinziehenden Äußerungen gab.

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

 

Am 18.5.2013 erstatten G. und N. R. bei der Polizeiinspektion Freistadt Anzeige über die Lärmerregung durch Sie am 17.5.2013. Mit Schreiben vom 25.6.2013 wurden Sie aufgefordert eine Rechtfertigung zu den Ihnen gemachten Vorwürfen zu machen.

 

Am 11.7.2013 haben Sie im Beisein Ihrer Tochter I. bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen und eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf für den 17.5.2013 abgegeben.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme, welche auch Bezug auf weitere Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretungen genommen hat, lautete wie folgt:

 

„ Ich werde zu den mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 14.5.2013, 17.5.2013, 7.6.2013 keine Aussage machen. Ich begründe dies damit, dass die mir vorgeworfenen angeblichen Verwaltungsübertretungen alle nicht der Wahrheit entsprechen (lügen find ich total unangebracht). Nachdem ich keine Aussage mache, bestehe ich auch darauf, dass die Tochter I. H. während der Aufnahme dieser Niederschrift anwesend ist.

 

Der Grund, warum es dauernd zu diesen Zwischenfällen kommt, besteht darin, dass Herr Bürgermeister C. sowie auch Herr Vizebürgermeister W.
(G.) der Familie H. alles verbieten, was sich auf der öffentlichen Gemeindestraße
(St. M.) abspielt, wobei sie sagen, dass dort die Straßenverkehrsordnung gilt.

 

Außerdem werden wir von unseren Nachbarn seit Oktober 2007 ständig provoziert, und Herrn Vizebürgermeister W., G., als Menschen letzter Klasse behandelt werden (auf gut mühlviertlerisch „Wie der letzte Dreck")."

 

Von der Aufnahme einer Niederschrift würde in der Folge Abstand genommen, da Sie erklärt haben keine Aussage zu machen.

 

Nach Übermittlung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wurde von Ihrem Rechtsvertreter folgende Äußerung an die Behörde übermittelt (...)

 

„ Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, gegen § 3 Abs 1 und 3 Oö. Polizeistrafgesetz verstoßen zu haben, indem der Beschuldigte „angeblich" am 17.5.2013 zu einem nicht näher konkretisierten Zeitraum von 14:30 Uhr bis 19:45 Uhr (Übertretung 1) nur mit kurzen Unterbrechungen lautstark herumgeschrien habe und weiters am 14.5. 2013 in der Zeit von 21:20 Uhr bis
21:45 Uhr (Übertretung 2) lautstark herumgeschrien habe.

 

Die Behörde vernahm im Ermittlungsverfahren die Privatanzeiger G. und N. R., sowie die Zeugin G. M.

 

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in der Wohnsiedlung sowohl des Beschuldigten als auch der einvernommenen Privatanzeiger bzw. Zeugen seit Jahren nachbarschaftliche Konflikte bestehen, welche Konflikte wechselseitig auch insbesondere vor den Zivilgerichten äußerst emotional ausgetragen wurden und auch nach wie vor werden. Die Beischaffung und Verlesung der Akten zu diesen bereits abgeführten zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen bleibt vorerst ausdrücklich vorbehalten.

Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. PolStG sollen das Rechtsgut der öffentlichen Ruhe und Ordnung schützen. Dabei ist allerdings auf die konkret vorherrschenden Verhältnisse Bedacht zu nehmen und sind bereits aufgrund der Fülle der jahrelangen nachbarschaftlichen Rechtsstreitigkeiten von vornherein an die gegenständliche Wohnsiedlung andere Anforderungen zu stellen. Auch gegenständlich handelt es sich in Wahrheit ausschließlich um eine nachbarschaftliche Streitigkeit, welcher Umstand von der erkennenden Behörde gänzlich außer Acht gelassen wird. Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen, wie die gegenständlichen, sind aber grundsätzlich ausschließlich vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen, nicht aber im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens.

 

(...)

 

Der Beschuldigte wird gerade auch von den obig angeführten Personen regelmäßig und nachhaltig provoziert. Exemplarisch wird dabei festgehalten, dass Nachbarn des Beschuldigten etwa unter anderem beinahe unbekleidet im Garten des Beschuldigten Tänze aufgeführt haben und werden auch unmittelbar vor der Haustüre des Beschuldigten regelmäßig bewusst Gelage angehalten. Die Umwelt des Beschuldigten kann sich also gerade nicht auf eine entsprechende Rücksichtnahme im Sinne des Gesetzes berufen, da diese sich - wie mehrfach auch bereits rechtskräftig festgestellt - selbst wiederholt anstößig und ungebührlich verhalten hat und stellen tatsächlich stattfindende lautstarke Streitgespräche letztlich lediglich eine Folge bzw. Reaktion des Beschuldigten auf zuvor getätigte Provokationen dar.

 

Ein lediglich als Reaktion durch Schreien hervorgerufener Lärm ist insbesondere bei wechselseitig aufgeheizten Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Oö. PolStG, da insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit stets nach Herkommen und Brauch, sowie den örtlichen und zeitlichen (konkreten) Verhältnissen zu beurteilen ist.

 

Die vorherrschenden Verhältnisse sind allerdings - wie bereits angeführt - wechselseitig als durchaus „aufgeladen" zu qualifizieren. Mag ein durchaus auch hitzig geführter Wortwechsel andernorts auch als ungebührliche anzusehen sein, so trifft dies auf die gegenständliche konkrete Örtlichkeit in O. jedenfalls nicht zu und ist es auch nicht Aufgabe einer Verwaltungsstrafbehörde, bei einer nachbarschaftlichen Streitigkeit auf Seiten einer der Konfliktparteien beizutreten.

 

(...)

 

Die von den Nachbarn gesetzten Verhaltensweisen werden in der Vorstellung des Beschuldigten als massive Gesetzesverletzungen empfunden. Diesbezüglich dürfte amtswegig bekannt sein, dass von der nunmehr erkennenden Behörde beim BG Freistadt zu 1 P 233/13w ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt wurde. Vom gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde dabei unzweideutig festgehalten, dass beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt.

 

Wie auch vom gerichtlichen Sachverständigen ausführlich dargelegt, reagiert der Beschuldigte auf jede kleinste Verfehlung und naturgemäß auch auf jede bewusste Provokation seiner Nachbarn äußerst emotional und ist dieser bereits aufgrund dieses Umstandes nicht in der Lage, ein objektiv rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit seinen Nachbarn auch subjektiv einzusehen.

 

Verwiesen wurde bereits darauf, dass das Vorliegen der Ungebühr als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung stets nach Herkommen und Brauch, sowie insbesondere den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. In den von der erkennenden Behörde angeführten Grundstücken, konkret die in der Wohnsiedlung des Beschuldigten, ist dieser aber nicht in der Lage, einen verwirklichenden Sachverhalt zu erkennen und scheidet eine Bestrafung wegen § 3 Abs 1 und 3 Oö. PolStG bereits in Ermangelung eines vorwerfbaren Verschuldens von vornherein aus.

 

Beweis:

-   neurologisch-psychiatrisches Gutachten samt Ergänzungsgutachten des
Dr. E. D. im Verfahren zu 1 P 233/13w des BG Freistadt (Beilage 2), Aus den vorstehnd angeführten Gründen wird daher gestellt der Antrag das Verfahren einzustellen.

 

(...)

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 17.5.2013 vom Anwesen G., O. x, mit kurzen Unterbrechungen in der Zeit von 14:30 Uhr bis 19:45 Uhr lautstark herumgeschrien. Unter anderem haben Sie geschrien „Ich zeige euch alle an, Ihr geht auf der Straße - ich zeige euch a. Holt's die Polizei, traut's euch eh nicht“. Sie haben auch andere lautstarke Äußerungen von sich gegeben, deren Wortlaut für die Nachbarn, welche sich in ihren Gärten aufhielten, nicht verständlich, jedoch auf Grund der Lautstärke äußerst störend waren.

 

Als Beweismittel gelten:

 

Anzeige PI Freistadt

Ihre Stellungnahmen und die Stellungnahmen des Rechtsvertreters Zeugeneinvernahmen G. und R.

 

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist von Seiten der Behörde als erwiesen anzusehen, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung gesetzt haben. Sie haben in Ihrer, schriftlichen Stellungnahme vom 10.7.2013 angeführt, dass die Ihnen vorgeworfenen angeblichen Verwaltungsübertretungen (darunter auch die vom 17.5.2013) alle nicht der Wahrheit entsprechen.

Diese Stellungnahme wird von der Behörde als Schutzbehauptung gewertet, zumal die unter Wahrheit aussagenden Zeugen einhellig angegeben haben, dass sie zum Tatzeitpunkt immer wieder lautstark herumgeschrien haben.

 

Sie führen in Ihrer Stellungnahme selbst an, dass es zu diesen „dauernden Zwischenfällen" deswegen kommt, da Hr. Bürgermeister C. und
Hr. Vizebürgermeister W. der Familie H. alles verbieten würden was auf der öffentlichen Gemeindestraße (St. M.) abspielt. Auch würden Sie von den Nachbarn provoziert werden.

 

Auch aus diesem Grunde war das Herumschreien am 17.5.2014 schon ungebührlich, da Probleme welche Sie mit der Gemeinde haben nicht zu Lasten der Nachbarschaft ausgetragen werden können. Die angesprochenen Provokationen durch Ihre Nachbarn, welche Sie mit Fotos belegt haben, fanden in der Jahren 2008 bis 2012 statt und können Ihr Verhalten am 17.5.2013 nicht rechtfertigen. Provokationen durch Ihre Nachbarn am 17.5.2013 wurden von Ihnen auch nicht behauptet.

 

(...)

 

Außer Ihrer Behauptung, dass es sich bei den Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Unwahrheiten handeln würde, haben Sie keine Tatsachen vorgebracht, welche Ihrer Entlastung zu den konkreten Tatvorwürfen dienen würde. Das lautstarke Herumschreien über mehrere Stunden stellt auf alle Fälle eine ungebührliche Lärmerregung dar zumal es keinen tatsächlichen Grund für Ihr Verhalten gab. Selbst wenn sich Personen auf der öffentlichen Straße aufgehalten haben, so stellt dies keinen Grund dar mit diesen Personen zu schreien. Ihr grundloses Herumschreien ist auf alle Fälle als ein Verhalten anzusehen, welches jede Rücksicht vermissen lässt welches die Umwelt verlangen kann.

 

Auch wenn es sich laut Ihrer Stellungnahme ausschließlich um jahrelange Nachbarschaftsstreitigkeiten in der Wohnsiedlung handelt, erlaubt dies nicht ein grundloses Herumschreien über einen längeren Zeitraum und kann sozusagen nicht zum Gewohnheitsrecht werden.

 

Wie der . LVwG -600206/12/Sch/MSt/SA mit Erkenntnis vom 21.10.2014 festgestellt hat, liegen Sie mit Ihrer Einstellung und Ihrem Verhalten ohne Zweifel außerhalb der gesellschaftlichen Normen, wie sie im Umgang zwischen Verkehrsteilnehmern oder Grundstücksnachbarn üblich sind. Ihr Handeln am 17.5.2014 wird dadurch jedoch nicht entschuldigt.

 

Bei der ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich keinesfalls um Tatbestände welche ausschließlich von den Zivilgerichten abgehandelt werden müssen, die ungebührliche Lärmerregung ist jedenfalls eine Verwaltungsübertretung.

 

In Ihren als auch in den Stellungnahmen Ihres Rechtsvertreters wird nicht auf die konkrete Tatzeit und das von Ihnen gemachte lautstarke Herumschreien und die dabei gemachten Äußerungen eingegangen.

 

Wenn auch in Ihrem neurologisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten angeführt wird, dass Ihre paranoide und wahrscheinlich auch narzistische Persönlichkeitsstörung das Ausmaß einer psychischen Erkrankung erreicht, so wird festgehalten, dass dies keinesfalls die von Ihnen gesetzte Verwaltungsübertretung entschuldigt. Ihr Gesundheitszustand kann Ihr Verhalten am 17.5.2013 in der Zeit von ca. 14:30 Uhr bis 19:45 Uhr gegenüber Ihrer Nachbarschaft nicht rechtfertigen, zumal Ihnen attestiert wurde, dass Sie sich in rechtlicher Hinsicht, was Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen anlangt, sehr gut auskennen würden.

 

Auch der Verweis darauf, dass die Ungebühr als wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen stets nach Herkommen und Brauch zu beurteilen ist und Sie nicht in der Lage wären, einen verwirklichten oder zu verwirklichen Sachverhalt zu erkennen und daher eine Bestrafung wegen § 3 Abs 1 und 3 Oö. PolStG in Ermangelung eines vorgeworfenen Verschuldens von vornherein ausscheidet, wird durch das von Ihnen vorgelegte Gutachten geradezu widerlegt. Ihr Gesundheitszustand kann nicht als Freibrief für die Erregung ungebührlichen Lärms angesehen werden. Auf Grund dieses Gutachtens ist daher auch von einer vollen Deliktfähigkeit auszugehen. Es ist auch sicherlich kein Brauch, dass In-der Wohnsiedlung O. über einen längeren Zeitraum lautstark herumgeschrien wird.

 

(...)

 

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen und den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht. Auch scheinen bei der Behörde schon drei gleichartige, rechtskräftige Verwaltungsübertretungen durch Sie aus den Jahren 2011 und 2013 auf.

 

(...)

 

Die über Sie verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 VStG nach Ansicht der Behörde adäquat bemessen und liegt im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Die verhängte Strafe ist somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und war die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe vor allem notwendig, um Sie im Sinne der Spezialprävention von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, Erschwerend war die Tatsache zu werten, dass Sie bereits dreimal wegen der Erregung ungebührlichen Lärmes rechtskräftig bestraft wurden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vom
2. Dezember 2014.

 

(...)

 

Die Tat habe sich am 17.05.2013 ereignet. Die Anzeige erfolgte allerdings (erst) am 18.05.2013. Meldungsleger war jedoch nicht ein Sicherheitsorgan, sondern wurde von G. und N. R. Anzeige erstattet. Zwischen den Genannten und dem Beschuldigten bestehen, amtsbekannt, seit Jahren nachbarschaftliche Streitigkeiten, welche unter anderem bereits mehrfach auch vor den Zivilgerichten geführt wurden.

Die geschrienen Aussagen des Beschuldigten seien kaum verständlich gewesen, G. R. habe niemals geäußert, dass die Frau des Beschuldigten eine „blöde Sau" sei.

 

Die Aussagen beider Anzeiger waren nahezu deckungsgleich. Die Polizei wurde nicht angerufen und ist eine objektive Qualifizierung der angeblich ungebührlichen Lärmerregung zum Tatzeitpunkt am 17.05.2013, 14:30 Uhr bis 19:45 Uhr, etwa durch Sicherheitsorgane, unterblieben.

 

(...)

 

Begründend wurde von der Behörde lediglich angegeben, dass das (angebliche) Herumschreien am 17.05.2013 schon deswegen ungebührlich wäre, da Probleme, welche der Beschuldigte mit der Gemeinde habe, nicht auf dem Rücken der Nachbarschaft ausgetragen werden könnten und könnten allgemein gehaltene Provokationen nicht als Rechtfertigung für das Verhalten des Beschuldigten am 17.05.2013 herangezogen werden, zumal auch der Oö Landesverwaltungsgerichtshof in einem Verfahren zu
GZ LVwG-600206/12/Sch/MSt/SA mit Erkenntnis vom 21.10.2014 festgestellt habe, dass der Beschuldigte mit seiner Einstellung und seinem Verhalten ohne Zweifel außerhalb der gesellschaftlichen Normen liege, wie es im Umgang zwischen Verkehrsteilnehmern oder Grundstücksnachbarn üblich sei. Dadurch werde das Handeln des Beschuldigten am 17.05.2014 jedoch nicht entschuldigt. Dies jedoch, obwohl dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag.

 

(...)

 

Es wurde bereits im Zuge der Äußerung vom 13.08.2014 daraufhingewiesen, dass bei den einschlägigen Bestimmungen des Oö PolStG stets auf die konkret vorherrschenden Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Nur dann, wenn das Schreien einer Person nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, das Wohlbefinden anderer anwesender Personen zu stören, kann von störendem Lärm gesprochen werden und hat die Behörde aufzuklären, ob dies der Fall war. Die entsprechenden Feststellungen sowie die Würdigung der Beweismittel hat dabei zwingend Eingang in die Begründung des Bescheids zu finden.

 

Ein gewisses Maß an Lärm muss, auch wenn dieser als störend empfunden wird, stets geduldet werden. Dabei ist nach dem einschlägigen Landesgesetz nicht schon die Erregung von störendem Lärm für sich allein strafbar, sondern muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm „ungebührlicherweise" erregt wurde. Eine strafbare Lärmerregung liegt sohin nur dann vor, wenn sie als ungebührlich beurteilt werden kann. Ausreichende Feststellungen zu dieser rechtserheblichen Tatsache wurden von der eingeschrittenen Behörde allerdings nicht getroffen. Die Feststellung, dass die Ungebührlichkeit auf alle Fälle gegeben gewesen wäre, da es keinen Grund für diese lautstarken, sich über einen sehr langen Zeitraum hinziehenden Äußerungen gegeben hätte, ist nicht ausreichend.

 

Aufgrund der jahrelang wechselseitig und auch durchaus lautstark geführten Nachbarschaftsstreitigkeiten müssen gerade an die örtlichen Verhältnisse in O. andere „Voraussetzungen" bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Störung der Nachbarn vorliegt, gestellt und auch berücksichtigt werden, als dies in einer „normalen" Wohnsiedlung der Fall ist, zumal das Vorliegen einer Ungebühr stets nach Herkommen und Brauch sowie nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Lediglich abstrakt gehaltene Feststellungen reichen nicht aus.

 

Wenn die Behörde sohin vermeint, dass das Herumschreien am 17.05.2013 schon ungebührlich und damit tatbestandsmäßig wäre, da Probleme mit der Gemeinde nicht auf dem Rücken der Nachbarschaft ausgetragen werden könnten, so ist darin lediglich eine inhaltsleere Begründung zu erblicken. Von der eingeschrittenen Behörde wurde gerade nicht aufgeklärt, ob und warum tatsächlich von störendem Lärm gesprochen werden konnte und wurde der Begründungspflicht hiedurch jedenfalls nicht Genüge getan.

 

Auch gegenständlich wurde der Beschuldigte von Teilen seiner Nachbarschaft provoziert, wiewohl auch der konkret vorgeworfenen Tatbegehung Provokationen durch die Nachbarschaft des Beschuldigten vorausgingen.

 

Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zuge der Äußerung zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird ausdrücklich verwiesen und wird zudem die zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter, Frau I. S. H., O. x, G., zum Beweis dazu beantragt, dass auch den gegenständlichen Äußerungen des Beschuldigten Provokationen von Seiten der Nachbarschaft vorausgingen.

 

Gänzlich unnachvollziehbar ist zudem, dass von der eingeschrittenen Behörde ein Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesgerichtshofs zu
GZ LVwG-600206/12/Sch/MSt/SA vom 21.10.2014 für die gegenständliche Begründung herangezogen wurde, dies umso mehr, als dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag.

 

Die damaligen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts sind für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gänzlich irrelevant. Von der einschreitenden Behörde wurde nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit durch die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts das konkrete Handeln vom 17.05.2014 dadurch jedoch nicht entschuldigt wäre (vgl gegenständliches Straferkenntnis vom 27.10.2014, Seite 5).

 

(...)

 

Auch erscheint äußerst fragwürdig, dass die Behörde apodiktisch vermeint, der Beschuldigte habe geschrien „Ich zeige euch alle an, ihr geht auf der Straße - ich zeige euch a (an). Holt's die Polizei, traut‘s euch eh nicht...", obwohl beide Anzeiger angegeben hatten, dass der Beschuldigte auch andere lautstarke Äußerungen von sich gegeben hätte, welche jedoch nicht verständlich gewesen wären und die Zeugin G. M. lediglich gehört haben will, dass der Beschuldigte angeblich zu ihr gesagt hätte „Du bist dumm, bled und depad."

 

Sicherheitsorganen wäre schon Kraft ihres Berufs die Eignung zuzubilligen, Geräusch- bzw. Klangentwicklung als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren. Gegenständlich wurde erst einen Tag nach der angeblichen, ungebührlichen Lärmerregung Anzeige von den Ehegatten R. erstattet. Warum gegenständlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend die Polizei gerufen wurde, dies entweder durch die beiden Privatanzeiger oder die angeblich lautstark beleidigte Zeugin G. M., wurde von der Behörde im Zuge ihrer Begründung gänzlich außer Acht gelassen, obwohl amtswegig bekannt ist, dass gerade zwischen den Anzeigern und dem Beschuldigten bereits seit Jahren nachbarschaftliche Konflikte schwelen. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage wurden daher auch in diesem Fall nicht klar und übersichtlich zusarnmengefasst, worin letztlich ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist.

 

subjektiver Tatbestand:

Die Behörde vermeint, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügen würde.

 

Diese Ansicht ist verfehlt.

 

Bei der Übertretung des § 3 Abs 1 Oö. PolStG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt (Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht - Praxiskommentar, 2009, 205 mwN). § 5 Abs 1 2. Satz VStG ist nicht anwendbar und kann Fahrlässigkeit damit gerade nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

Wenn die eingeschrittene Behörde sohin vermeint, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest ein Ungehorsamsdelikt darstellte, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreichte und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen sei, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des § 3 Abs 1 Oö. PolStG eben um ein Erfolgsdelikt und nicht um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Dementsprechend wäre die eingeschrittene Behörde vielmehr verpflichtet gewesen, dem Beschuldigten das Verschulden nachzuweisen.

 

(...)

 

 

6. Beschwerdeanträge:

Aus den genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerichtet die

 

Anträge,

 

1. das angefochtene Straferkenntnis bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen;

in eventu

2. den angebotenen Beweis aufzunehmen und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen;

in eventu

3. es auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Mahnung bewenden zu lassen;

in eventu

4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

 

 

3. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 12. Jänner 2015 eine öffentliche Verhandlung vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt.

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 17. Mai 2013 war der Bf damit beschäftigt Arbeiten am Fundament eines Carboards durchzuführen, das er auf seinem Grundstück errichten wollte. Um
ca. 14.30 Uhr bemerkte der Bf die Tochter eines Nachbarn, die mit Kreide auf der Straße malte. Dies brachte ihn dermaßen in Rage, dass er laut zu schreien begann und die Entfernung der Straßenkreide forderte. Er beruhigte sich auch nicht, als die Tochter des Nachbarn die Straßenkreide mit Wasser abwusch. In der Folge kam es immer wieder zu lautstarken verbalen Ausbrüchen des Bf, die sowohl gegen auf der Straße gehende Personen als auch gegen in ihren Gärten befindliche Nachbarn gerichtet waren. Ua. beschimpfte er ca. zwischen 16. und 17. Uhr den Nachbarn R. lautstark und unflätig. Das mit kurzen Unterbrechungen an den Tag gelegte Verhalten des Bf störte die Nachbarn R. und dauerte bis
ca. 19.45 Uhr an. Provokationen von Seiten Dritter gab es an diesem Nachmittag nicht.

 

II.             

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte der Bf zunächst selbst den Grund für seine Gemütserregung in Form des Malens mit Straßenkreiden durch ein Nachbarkind. Dabei räumte der Bf im Grunde selbst ein, sich darüber laut alteriert zu haben. Er ließ zudem in der Verhandlung nicht erkennen, dass das Abwaschen der Kreide von der Straße für ihn ein Anlass (gewesen) wäre, sich zu beruhigen. Generell machte der Bf deutlich, dass er sich dazu berechtigt fühlt(e), jedwedes regel- bzw. rechtswidrige Verhalten insbesondere seiner Nachbarn zu dokumentieren und die Beanstandungen entschieden zu adressieren.

 

Wenig glaubwürdig erschienen die zeitweiligen Anmerkungen, wonach er in normalem Ton gesprochen habe, weil seine Stimme halt ein wenig lauter sei. Glaubhaft hingegen erschienen hiebei die Ausführungen der Nachbarn R., wonach der Bf am 17. Mai 2013 lautstark geschrien habe. Auch die Darstellung von Herrn R., dass der Bf ca. zwischen 16. und 17. Uhr ihn verbal attackiert habe, schienen nachvollziehbar. Zudem unterstrich auch Frau R. die Aussagen ihres Mannes glaubhaft.

 

Weiters ist festzuhalten, dass an diesem Tag keinerlei Provokation des Bf durch die Nachbarn festgestellt werden konnte. Dass der Bf das Malen mit Straßenkreide als persönliche Provokation auffasste, scheint zwar glaubhaft, wirft aber jedenfalls ein besonderes Licht auf seinen – wie ärztlich diagnostiziert – beeinträchtigten Gesundheitszustand.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß
§§ 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

2.1. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des
§ 3 vom Bf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurden.

 

Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig.

Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als störend im Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.

 

Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen".

 

Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.

 

Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.

 

Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).

 

2.2. Im vorliegenden Fall hatte der Bf über einen mehrstündigen Zeitraum hin, mit kurzen Unterbrechungen, lautstark in einer Wohnsiedlung seinen Unmut über subjektiv intensiv empfundene Missstände geäußert. Dass die Lautstärke des Geschreis des Bf unangenehm hoch war, ergibt sich aus den Zeugenaussagen. Kontinuierliches, überlautes und teils unflätiges Geschrei in einer Wohnsiedlung an einem Frühlingsnachmittag, an dem regelmäßig Personen sich im Freien aufhalten, ist fraglos als ungebührlicher Lärm anzusehen, da er im Zusammenleben von Menschen jedenfalls als unzumutbar erkannt werden muss und die Wohnqualität stark negativ beeinflusst. Diese Beeinträchtigung hatte auch eine konkrete Störung zur Folge, indem sich ua. das Ehepaar R., das sich im Nachbargarten des Bf aufhielt, um Gartenarbeiten zu erledigen massiv gestört fühlte. 

 

Hier ist anzumerken und im Sinne des Bf anzuerkennen, dass in der in Rede stehenden Wohnsiedlung seit Jahren – auch gerichtlich ausgetragene - Konflikte zwischen dem Bf und seinen Nachbarn an der Tagesordnung sind. Daraus aber einen ortsüblichen Brauch zu konstruieren, der die Lärmerregung des Bf rechtfertigen könnte oder die Ungebührlichkeit seines Verhaltens ausschließen würde, ist nicht als zulässig zu erachten. Eine konkrete Betrachtung der Umstände im vorliegenden Fall zeigt überdies, dass auslösender Moment für den Bf – nach seinen eigenen Angaben – das Bemalen der Straße mit Kreide durch ein Kind war, wobei anzumerken ist, dass die Kreide kurz nach der Beanstandung auch von der Fahrbahn abgewaschen wurde, also keinerlei Grund mehr bestand, sich auch nur irgendwie zu alterieren. Bedenklich scheint zudem das schier unglaubliche Dokumentationsverhalten des Bf, der sich im Übrigen auch von zahlreichen Gemeindeorganen verfolgt fühlt.

 

Weiters ist zwar glaubhaft, dass die Nachbarn – wohl auch am 17. Mai 2013 – nicht nur besonnen auf das Geschrei des Bf reagierten, wobei aber hier die Betonung auf der Reaktion liegen muss, denn Auslöser war – zumindest an diesem Nachmittag – fraglos der Bf selbst. Dies führt aber zur Bejahung der oa. Ungebührlichkeit der Lärmerregung.

 

Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.

 

3.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.

 

3.2. Nun ist festzuhalten, dass der Bf durchaus leicht hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolg herbeiführte. Wie er im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eindrucksvoll dokumentierte, ist er in den diversesten Spaten des Verwaltungsrechts durchaus bewandert, fordert aber diesen hohen Maßstab an Einhaltung der Rechtmäßigkeit primär von seiner Umwelt.

 

Er nahm die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt. Beim Bf ist zwar eine paranoide (narzisstische) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert; diese ist aber keinesfalls dazu geeignet die Schuldfähigkeit des Bf auszuschließen.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall kann kein Grund zur Beanstandung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhe erkannt werden. Auch wurde vom Bf inhaltlich diesbezüglich nicht argumentiert. 

 

Auch ein Absehen von der Strafe kam allein schon wegen des beträchtlichen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht, da ja gerade der vom Gesetz unter Strafe gestellte Erfolg eingetreten war.

 

5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

6.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree