LVwG-800104/8/Kof/BD

Linz, 29.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der D L, x, vertreten durch Herrn K H, p.A. V S AG, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. September 2014, VerkGe96-143-1-2014 betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird betreffend den Betrag

·      von 363 Euro die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und

· von (1.453 – 363 =) 1.090 Euro der Beschwerde stattgegeben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die vom nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) am 13. Juni 2014 eingehobene Sicherheits-leistung im Betrag von 1.453 Euro gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem VStG und dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) für verfallen erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Beim Bf bestand der Verdacht, er habe am 13. Juni 2014 gegen 11.05 Uhr
auf der A8 Innkreisautobahn, Strkm 75,200 mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger) eine Übertretung nach § 7 Abs.1 GütbefG begangen.

 

Gemäß § 24 GütbefG wurde daher von Aufsichtsorganen der Zollverwaltung W eine Sicherheitsleistung im Betrag von 1.453 Euro eingehoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Strafverfügung vom 13. Jänner 2015, VerkGe96-143-1-2014 über den Bf wegen einer – dieselbe Amtshandlung betreffende – Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 GütbefG eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt.

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 50 VwGVG war somit festzustellen, dass hinsichtlich der eingehobenen Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro betreffend den Betrag

·      von 363 Euro die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

·      von (1.453 – 363 =)  1.090 Euro der Beschwerde stattzugeben ist.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler