LVwG-150271/8/EW/KA

Linz, 13.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der Oö. L, vertreten durch Dr. P S, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31.3.2014, GZ IKD(KKM)-020427/30-2014-S,  

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) stellte mit Schreiben vom 1.7.2013 den Antrag auf Anerkennung als Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes gemäß § 5 Oö. KatSchG. Sie verfüge derzeit über 5 Tragschrauber mit je einem Einsatzpiloten, welche an verschiedenen Orten stationiert seien, sodass jedes Suchgebiet in Oberösterreich in max. 30 Minuten erreicht werden könne. Für den Beginn sei die Bereitschaft eines Tragschraubers mit Einsatzpilot vorgesehen. Vor allem bei der Unterstützung im Such-, und Beobachtungsdienst sei der Tragschrauber bestens geeignet und würden die Einsatzkosten mit 300 Euro pro Einsatzstunde in etwa bei einem Zehntel der Einsatzkosten eines Rettungshubschraubers pro Stunde liegen.   

 

Zur Beurteilung der im öffentlichen Interessen gelegenen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 5 Oö. KatSchG wurden andere Hilfsorganisationen von der belangten Behörde um Stellungnahme ersucht. Der Samariterbund, Landesverband Oberösterreich, die Österreichische Wasserrettung, Landesverband Oberösterreich, sowie die Österreichische Rettungshundebrigade, Landesgruppe Oberösterreich, und die Caritas äußerten keine Einwände bezüglich der Anerkennung der Bf als Hilfsorganisation. Das Österreichische Rote Kreuz gibt in seiner Stellungnahme vom 28.10.2013 zu bedenken, dass sich die Kommunikation im Einsatz mit dem Piloten der Bf als äußerst schwierig darstellen würde. Außerdem würde § 2 Z 1 der Statuten der Bf festlegen, dass sie dann zur Verfügung stehe, wenn diese nicht durch eine andere Rettungsorganisation innerhalb kürzerer Frist durchgeführt werden  könne. Aus Sicht des Österreichischen Roten Kreuzes würde das in vielen Fällen zutreffen, da die Exekutive und der ÖAMTC Flugrettungsverein permanent Hubschrauber für den Einsatz vorhalten würde.

 

Auch das Bundesministerium für Inneres, Flugeinsatzstelle L., weist in seiner Stellungnahme vom 6.11.2013 darauf hin, dass in den Statuten der Bf normiert sei, dass diese unter der Voraussetzung zur Verfügung stehe, dass die Hilfe nicht durch eine andere Rettungsorganisation innerhalb kürzerer Frist durchgeführt werden könne. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Antrag der Bf ausgeführt werde, dass für den Beginn nur die Bereitschaft eines Traghubschraubers mit Einsatzpiloten vorgesehen sei. Im Gegensatz zum Hubschrauber könne ein reiner Tragschrauber außerdem nicht schweben und in der Regel nicht senkrecht starten und landen. Ein weiteres Problem des Tragschraubers sei seine geringe Nutzlast. Der Hubschrauber sei das wendigste Einsatzmittel, sowohl für die Sicherheitsbehörden als auch die zuständigen Katastrophenschutzbehörden. Bei solchen Einsätzen seien wesentliche Erfolgsparameter die Flugeigenschaften, die Leistung des Flugzeuges, die Transportkapazitäten und die Fähigkeit, Außenlasten zu transportieren. Diese Eigenschaften seien bei Alpineinsätzen, bei Einsätzen zur Brandbekämpfung sowie bei Einsätzen nach Naturkatastrophen (vor allem Hochwässer in Oberösterreich in den Jahren 2002, 2005 und 2013) von entscheidendem Vorteil. Gleiches gelte für die Einsätze im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Ebenso sei eine entsprechende Nutzlast von großer Wichtigkeit. Es werde darauf hingewiesen, dass die Suche nach Abgängigen eine Aufgabe nach § 24 SPG sei und daher in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden falle. Der Einsatz von Tragschraubern bei Katastrophen könne für die Einsätze von Hubschraubern hinderlich sein. Das Land Oberösterreich sei mit Hubschraubern des Bundesministeriums für Inneres, des ÖAMTC und des Österreichischen Bundesheeres gut versorgt. Diese Luftfahrzeuge könnten bei Katastrophen rasche und wirksame Hilfe leisten. Es sei daher nicht erkennbar, dass es im öffentlichen Interesse zweckmäßig sei, die Bf als Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes anzuerkennen.

 

Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesverband Oberösterreich, sehe in seiner Stellungnahme vom 6.12.2013 die Anerkennung der Bf als Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes als positiv, da die erstmalige Teilnahme an einer gemeinsamen Übung im Bereich des Kraftwerks „Steyr Durchbruch“ im Juni 2013 als eine Bereicherung angesehen werden könne. Das Landesfeuerwehrkommando Oberösterreich erklärte in seiner Stellungnahme vom 9.12.2013, dass die angebotenen Leistungen der Bf im Rahmen von Katastropheneinsätzen vom Bundesministerium für Inneres und dem Österreichischen Bundesheer mit ihren Luftfahrzeugen abgedeckt werden könne. Außerdem wird wiederum auf § 2 Z 1 der Statuten der Bf hingewiesen. Zu klären sei außerdem noch, wo die Luftfahrzeuge in Oberösterreich stationiert seien, wie groß der Zeitraum zwischen Anforderung und tatsächlichem Einsatzbeginn auch während der Arbeitszeiten sei und ob Einsatzkosten anfallen würden.

 

Diese Stellungnahmen wurden der Bf mit Schreiben vom 17.12.2013 übermittelt. Die Bf stellte daraufhin in ihrem Schreiben vom 20.12.2013 klar, dass sie keine Konkurrenz zu den bestens bewährten Hubschraubereinsätzen des Bundesheeres, des Bundesministeriums für Inneres und des ÖAMTC darstellen würde, da sie ja auch keine Bergungen mit den Tragschraubern durchführen könne. Mit den Tragschraubern könnten jedoch Such-, Beobachtungs-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Fotoflüge zur Dokumentation durchgeführt werden. Für die Tragschrauberpiloten sei es möglich in kürzester Zeit von ca. 3 bis 4 Stunden nach Einsatzanforderung jederzeit einsatzbereit zu sein. Die Tragschrauber würden bei Sichtbedingungen eingesetzt werden und mit Funkverbindung untereinander keine Hubschraubereinsätze behindern, was auch bei der Einsatzübung in Steyr Durchbruch 2013 demonstriert werden konnte, wo auch ein Hubschrauber des Bundesministeriums zum Einsatz gekommen sei. Die Tragschrauber seien auf den Flugplätzen Scharnstein, Ried Kirchheim, Wels und Freistadt stationiert. Aufgrund der Information der belangten Behörde an die Bf, dass es im Einsatzfall der Tragschrauber bei Katastropheneinsätzen und Einsatzübungen zu keinem Kostenersatz komme, informierte die Bf die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.1.2014, dass die Bf bei Anforderung für Katastropheneinsätze und den erforderlichen Einsatzübungen ohne Kostenersatz den Einsatzkräften mit ihren Flugzeugen zur Verfügung stehen würde, sofern die Bf als Hilfsorgan des Katastrophenschutzes gemäß § 5 anerkannt werden würde.

 

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2013 wurde dem Antrag der Bf auf Anerkennung als Hilfsorgan des Katastrophenschutzes gemäß § 5 Oö.  KatSchG nicht stattgegeben. Begründend führte sie aus, dass bei der Beurteilung, ob die Anerkennung der Bf als Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes im öffentlichen Interesse zweckmäßig sei, zu prüfen sei, welche Leistung er anbiete und ob der Antragsteller in ausreichendem Ausmaß über Einrichtungen und das entsprechende Personal für den Katastropheneinsatz verfüge.

 

Da es sich bei einem Katastrophenereignis um ein Ereignis von besonderer Dimension handeln müsse (§ 2 Z 1 Oö. KatSchG „im großen Umfang“) seien dementsprechende Maßnahmen zu setzen. Dies fordere katastrophenschutzrelevante Ressourcen, die dem großen Umfang des Ereignisses angepasst sein müssten. Da außerdem § 4 Abs. 2 Oö. KatSchG vorsehen würde, dass Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes nur auf Bezirks- und Landesebene Teil des Katastrophenhilfsdienstes seien könnten, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass Hilfsorganisationen hinsichtlich ihrer verfügbaren katastrophenschutzrelevanten Ressourcen auf überregionale Katastrophenereignisse ausgelegt sein müssten. Es sei fraglich, ob der geforderte Umfang an katastrophenschutzrelevanten Einrichtungen von der Bf als erbracht angesehen werden könne, da sich der Fluggerätebestand von auf 5 Traghubschraubern mit einem aktuellen Personalstand von 15 Piloten sowie einem Flächenflugzeug (Cesna 175 mit Einsatzpiloten) belaufe. Selbst wenn dies bejaht werden könne, sei aber zu bedenken, dass die Tragschrauber nur in  einem eingeschränkten Segment eines möglichen Flugeinsatzes im Katastrophenfall einsetzbar seien. Die Einsatzbereitschaft mit drei bis vier Stunden ab Alarmierung könne in besonderen Fällen als ausreichend angesehen werden, insbesondere dann, wenn es sich nur um Such-, Beobachtungs- oder Erkundungsflüge handle. Im klassischen Katastrophenfall sei aber häufig von Transport- oder Rettungsflügen auszugehen, also Erfordernissen denen die Bf letztlich nicht gerecht werden könne. Die Suche nach Personen/Abgängigen liege zudem gemäß § 24 Sicherheitspolizeigesetz im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden. Die Bf weise somit nicht die für die Anerkennung als Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes notwendige breite Struktur auf und eine Anerkennung der Bf als Hilfsorganisation gemäß § 5 Oö. KatSchG sei im öffentlichen Interesse nicht zweckmäßig. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass § 20 Abs. 1 Oö. KatSchG die Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Hilfeleistung verpflichten könne. Außerdem bestehe die Möglichkeit im Einsatzfall an Katastropheneinsätzen auch freiwillig teilzunehmen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen begründet sie diese wie folgt:

 

Es sei unrichtig, dass Exekutive und ÖAMTC in ganz Oberösterreich permanent Hubschrauber für den Einsatz vorhalten könnten. Die Hubschrauberkräfte des ÖAMTC als auch der Exekutive seien beschränkt. Die Exekutive hätte zeitweise im ganzen Bundesland einen einzigen Hubschrauber für den aktiven Einsatz. Die Hubschrauber des ÖAMTC-Flugrettungsvereins würden in erster Linie dem Rettungseinsatz dienen und sind nicht für Aufklärungsfälle im Falle von Brandbekämpfung einsatzfähig. Außerdem sei der Bf nicht vorgehalten worden, dass der ÖAMTC und die Exekutive permanent Hubschrauber für den Einsatz vorhalten würden. Weiters sei der Hubschraubereinsatz äußerst begrenzt und für dauernde Aufklärungsmaßnahmen und Sucheinsätze (wie beispielsweise bei Waldbränden) nicht geeignet. Wäre dies der Bf vorgehalten worden, hätte die Bf Beweise dafür bringen können, dass permanent für ganz Oberösterreich keinesfalls Hubschrauber vorgehalten werden. Außerdem sei es unrichtig, dass die Exekutive und der ÖAMTC die von der Bf angebotenen Leistungen besser erbringen könnten. Das Aufnehmen von Lasten bei der Aufklärung von Waldbränden sei auch nicht erforderlich. Das bei Waldbränden notwendige längere Verbleiben in der Luft kann durch Tragschrauber wesentlich kostengünstiger durchgenommen werden. Außerdem seien andere Katastrophenschutzorganisationen sehr wohl berechtigt, abgängige Personen durch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu suchen. Die Bf würde drei bis vier Stunden benötigen, um mit den Luftfahrzeugen in der Luft zu sein und die Aufgaben wahr zu nehmen. Falls andere Einsatzkräfte schneller vor Ort sein könnten, sollten diese die Aufgabe wahrnehmen. Wenn aber diese Aufgaben innerhalb der Vorlaufzeit von drei Stunden durch andere Organisationen nicht erledigt werden könne, sei die Bf bereit, diese Aufgaben wahr zu nehmen.

 

I.4. Mit Schreiben vom 30.7.2014 übermittelt die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt und gibt zur Beschwerde folgende Stellungnahme ab:

 

Alle im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der anderen Hilfsorganisationen seien der Bf nachweislich übermittelt worden. Das Argument, dass die Exekutive und der ÖAMTC permanent Hubschrauber für den Einsatz vorhalte, welches aus der Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes vom 28.10.2013 hervorgehe, sei der Bf daher im Zuge des Parteiengehörs bekannt gegeben worden. Unabhängig davon, ob von Exekutive und ÖAMTC tatsächlich permanent Hubschrauber für den Einsatz in Oberösterreich bereit gehalten werden würden, hätten aber die von der Bf angebotenen Leistungen der Durchführung von Such- und/oder von Aufklärungsflügen in der Regel in einem Katastrophenfall nach dem Oö. KatSchG eine klar untergeordneten Bedeutung. Im Gegensatz dazu sei die Durchführung von Transport- und Rettungsflügen, die jedoch anders als etwa das Rote Kreuz oder der ÖAMTC die Bf nicht anzubieten vermag, wesentliche Aufgabe im Rahmen des Katastrophenschutzes. Außerdem sei die Suche nach Personen gemäß § 24 Sicherheitspolizeigesetz keine gesetzliche Aufgabe der Katastrophenschutzbehörde. Auch könne der Argumentation der Bf, dass jede Organisation bzw Verein, der über nützliche Einsatzmittel verfüge, als Hilfsorganisation gemäß § 5 Oö. KatSchG anerkannt werden solle, nicht gefolgt werden. § 20 Oö. KatSchG sei nämlich so konzipiert, dass die Beiziehung von Personen/oder Material nur dann erfolgen solle, wenn die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Einzelfall nicht ausreichend bzw nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen würden. Eine „vorsorgliche“ Anerkennung liege nicht im öffentlichen Interesse. Daher hätte auch die Beibringung von Beweisen hinsichtlich der permanenten Vorhaltung von Hubschraubern für ganz Oberösterreich zu keinem anderen Ergebnis geführt. Da die Bf bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, die aber in der Regel in einem Katastrophenfall erforderlich seien oder zumindest von Vorteil wären, komme eine Anerkennung gemäß § 5 Oö. KatSchG nicht in Betracht. Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeiten werde festgehalten, dass es sich um allgemeine Aussagen ohne jegliche Begründung handle.

 

I.5. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden der Bf mit Schreiben vom 2.12.2014 alle Stellungnahmen der Hilfsorganisationen, insbesondere jene des Österreichischen Roten Kreuzes, übermittelt. In der daraufhin von der Bf mit Schreiben vom 4.12.2014 übermittelten Stellungnahme führt sie aus, dass sie aufgrund der Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes vom 28.10.2013 davon ausgegangen sei, dass in ganz Oberösterreich von der Exekutive und dem ÖAMTC permanent Hubschrauber für dein Einsatz vorgehalten werden würden. Im Bescheid sei jedoch ausgeführt, das Exekutive und ÖAMTC-Flugrettungsverein in Österreich permanent Hubschrauber für den Katastrophenschutz vorhalten würde. Aus den Statuten des ÖAMTC sei außerdem nicht ersichtlich, dass dieser zur Katastrophenhilfe eingesetzt werden dürfe, ein diesbezüglicher Einsatz wäre zudem statutenwidrig. Weiters würde der ÖAMTC- Flugrettungsverein seinen Rettungsdienst mit Hubschraubern vornehmen. Außerdem würde die Suche nach Abgängigen keine Aufgabe gemäß § 24 Sicherheitspolizeigesetz darstellen, weil dessen Abs. 1 Z 2 normieren würde, dass Personen dann gesucht werden dürfen, wenn zu befürchten ist, dass ein Abgängiger Selbstmord begangen habe, ein Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden ist. Es würde somit auch nicht zum Aufgabengebiet der Sicherheitspolizei gehören, jenen Bereich des Katastrophenschutzes abzudecken, dem die Bf in der Lage sei zu erfüllen. Die Aufgabe der Bf im Katastrophenschutz bestehe darin, langfristige Beobachtungen mit Fluggeräten vorzunehmen, die nicht mehrere Millionen Euro kosten würden, sondern wesentlich günstiger betrieben werden könnten, als ein Hubschrauber und daher auch ein langfristiger Einsatz möglich wäre.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Stellungnahme der Bf. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 09.10.2014, 2014/05/0076).

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden. 

 

III. 1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.  Die Beschwerde ist daher zulässig. 

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Katastrophenschutzgesetzes (Oö. KatSchG) LGBl 2007/32 idF LGBl 2013/90 lauten:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Katastrophe: jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis, das geeignet ist, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind; [...]

§ 4

Katastrophenhilfsdienst

 

[...]

(2) Der Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene besteht aus Einrichtungen und Personal der Gemeinde und der öffentlichen Feuerwehren, die in der Gemeinde ihren Standort haben. Der Katastrophenhilfsdienst auf Bezirks- und Landesebene besteht aus Einrichtungen und Personal des Landes, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5).

[...]

 

§ 5

Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes

 

Soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid Organisationen, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, und die über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügen, über ihr Ansuchen, als Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes anerkennen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Katastrophenhilfe übertragen. Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden die Angehörigen dieser Hilfsorganisationen als Hilfsorgane des Landes tätig und stehen – soweit von der Katastrophenschutzbehörde nichts anderes verfügt wird – unter der Leitung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.

 

§ 20

Hilfeleistungs- und Duldungspflichten

 

(1) Soweit die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Katastrophenschutzbehörde berechtigt,

1. jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und

 

2. die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen

[...]

 


 

IV.1.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

§ 5 Oö. KatschG setzt hinsichtlich der Anerkennung von Hilfsorganisationen einerseits voraus, dass diese im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist und andererseits, dass die Organisation, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügt.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hat die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt, dass die von der Bf angebotene Leistung nur sehr eingeschränkt in einem Katastrophenfall einsetzbar ist. Durch eine Katastrophe können gemäß § 2 Oö. KatSchG Personen-  oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt in großem Umfang bewirkt werden. Auch die Maßnahmen die im Zuge der Katastrophenhilfe im Sinne des Oö. KatSchG gesetzt werden, müssen daher dieser Dimension entsprechen. Beim klassischen Katastropheneinsatz sind in der Regel Transport- und Rettungsflüge notwendig, welche die Bf mit ihren Tragschraubern nicht durchführen kann. Der Einsatz von Tragschraubern bei Such-, Beobachtungs- und Erkundungsflüge, insbesondere bei Waldbränden, spielt im Katastrophenfall wohl nur eine untergeordnete Rolle.

 

In der Stellungnahme des Landes-Feuerwehrkommandos Oberösterreich wird festgehalten, dass die von der Bf angebotene Leistung im Rahmen von Katastropheneinsätzen auch mittels der Luftfahrzeuge des Bundesministeriums für Inneres und des Österreichischen Bundesheeres abgedeckt werden können. Das Bundesministerium für Inneres führt in seiner Stellungnahme darüber hinaus aus, dass ausreichend Hubschrauber des Bundesministeriums für Inneres, des ÖAMTC und des Österreichischen Bundesheeres für einen Katastrophenfall im Bundesland Oberösterreich zur Verfügung stehen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Lands-Feuerwehrkommando Oberösterreich und das Bundesministerium für Inneres, welche große Erfahrungen im Katastrophenschutz vorweisen können, wird nicht bezweifelt. Somit kann der Einsatz im Katastrophenfall innerhalb von 3 bis 4 Stunden ab Alarmierung in vielen Fällen auch von anderen Rettungseinrichtungen durchgeführt werden, was auch in § 2 Z 1 der Statuten der Bf so ausgeführt wird (arg:“…, daß diese Hilfe nicht durch andere Rettungsorganisationen innerhalb kürzester Frist durchgeführt werden kann“).

 

Voraussetzung für die Anerkennung der Bf gemäß § 5 Oö. KatSchG ist aber nicht alleine die Frage, wie viele Hubschrauber der ÖAMTC und die Exekutive genau im Bundesland Oberösterreich im Einsatz haben bzw. was in den Statuten des ÖAMTC geregelt ist, sondern ob die Anerkennung der Bf als Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes mit ihrer angebotenen Leistung im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist. Die Beurteilung dieser Frage stellt auch keine Sachverständigen- sondern eine Rechtsfrage dar. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, welche Leistungen die Bf selbst im Katastrophenfall anbietet. Dass die Anerkennung der Bf als Hilfsorganisation gem § 5 Oö. KatSchG im öffentlichen Interesse nicht zweckmäßig ist, weil die Tragschrauber nur in einem sehr eingeschränkten Segment eines möglichen Flugeinsatzes im
Katastrophenfall einsetzbar sind und diese Aufgabe auch von anderen Rettungseinrichtungen innerhalb kürzerer Zeit wahrgenommen werden können, wurde von der belangten Behörde zutreffend und mit umfangreicher Begründung dargelegt.

 

Dass die Personenfahndung gemäß § 24 Sicherheitspolizeigesetz gemäß § 4 leg. cit. durch die Sicherheitsbehörden vorgenommen wird und diese daher nicht in den Anwendungsbereich des Oö. KatSchG fällt, ist keine Sachverhaltsfeststellung, welche der Bf im Zuge von Parteiengehör hätte vorgehalten werden müssen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu der zu lösenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer