LVwG-250025/7/Sch/SA

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau K R, x, x, vom 25. August 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. August 2014, GZ: Sich96-427-2014, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 21. August 2014, Sich96-427-2014, über Frau K R, x, x, eine Zwangsstrafe verhängt. Im Spruch des Bescheides heißt es:

 

„Sie haben den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, vom 17.7-2014, Zahl Pol01-11-36-2014, (Vorladungstermin: 21.8.2014 um 9.00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Kärntnerstraße 16. 4021 Linz, EG, Zimmer 004) ohne wichtigen Grund nicht befolgt. Die darin angedrohte Zwangsstrafe von 200,00 Euro wird daher über Sie verhängt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 19 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 5 Verwaltungs-vollstreckungsgesetz (VVG)“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

 

I.3. Der dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegte Aktenvorgang stellt sich wie folgt dar:

Der belangten Behörde ist ein Rechtshilfeersuchen des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Wiener Gemeindebezirk zugegangen, wo um Vernehmung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen einer ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) BGBl. I Nr. 159/1999 idgF, ersucht wurde.

Zum Zweck der Einvernahme hat die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2014 die Beschwerdeführerin gebeten, zu einem bestimmten hierin genannten Termin persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin laut Postrückschein auch persönlich übernommen, erschienen zum Termin ist sie allerdings nicht.

Hierauf hat die belangte Behörde einen mit 17. Juli 2014 datierten Ladungsbescheid für einen neuen Verhandlungstermin erlassen. Dieser wurde laut Postrückschein bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt, allerdings von der Beschwerdeführerin nicht behoben, sodass er an die Behörde retourniert wurde. In dem Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin angedroht, für den Fall, dass sie ohne wichtigen Grund nicht zur Vernehmung erscheine, über sie eine Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt oder ihre zwangsweise Vorführung veranlasst werden würde.

Schließlich hat die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassen. Dieser ist wiederum von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen worden. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, wo vorgebracht wurde, dass sie erstmals durch Zustellung des oben genannten Bescheides Kenntnis vom Zustellversuch eines Ladungsbescheides erhalten habe. Sie habe keine Hinterlassungsanzeige in ihrem Postfach vorfinden können.

Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung des Termines laut Ladungsbescheid eingebracht.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Akt der belangten Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag rückgemittelt. Diese hat mit Schreiben vom 23. September 2014 bei der zuständigen Postfiliale T zu ermitteln versucht, ob allenfalls ein Zustellmangel vorgelegen sein könnte. Hierauf wurde mitgeteilt, dass kein Zustellhindernis vorgelegen sei, es sei durch Hinterlegung zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das entsprechende Schreiben wurde laut Postrückschein von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen, eine Stellungnahme ist allerdings nicht erfolgt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 2014 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als „unzulässig abgewiesen“. Der Bescheid wurde laut Postrückschein wiederum hinterlegt, allerdings von der Beschwerdeführerin nicht behoben, sodass er der belangten Behörde zurückgestellt wurde.

In der Folge wurde der Aktenvorgang wiederum dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

I.4. Der Ladungsbescheid mit der angedrohten Zwangsstrafe ist laut Aktenlage bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden.

Für diesen Fall sieht § 17 Abs. 1 Zustellgesetz Folgendes vor:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 leg cit ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 Zustellgesetz).

Weder von der Beschwerdeführerin selbst noch vom Zustelldienst, im gegenständlichen Fall der Post, sind Hinweise dahingehend gemacht worden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig an der Zustelladresse aufhalten könnte. Diesbezüglich wurde bei der Postfiliale von der belangten Behörde im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nachgefragt.

Somit sind keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel im Zusammenhang mit dem Ladungsbescheid zutage getreten.

Für diesen Schluss spricht auch der Aktenvorgang der Behörde an sich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass trotz der Tatsache, dass wiederholt Schriftstücke ohne Behebung durch die Beschwerdeführerin wieder der Behörde zurückgestellt wurden, andere doch direkt zugestellt werden konnten. Dies gilt für die Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2014 und für den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21. August 2014.

Eine vorübergehende Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde von ihr zu keinem Zeitpunkt behauptet, sodass diese Frage auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein konnte.

Vielmehr hatte sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG auf den von der Beschwerdeführerin konkret genannten Beschwerdegrund, nämlich dass sie keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, zu beschränken. Dieser kommt allerdings, auch wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben sollte, keine Entscheidungsrelevanz zu. Laut Beweislage ist vom Zustellorgan eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen worden, deren Verbleib aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 4 Zustellgesetz nicht rechtserheblich ist.

 

I.5. Gemäß § 19 Abs. 3 AVG können Personen, die einer Ladung nicht Folge leisten, dazu durch die Verhängung von Zwangsstrafen verhalten werden. Voraussetzung ist deren Androhung in der Ladung und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen. Die Androhung ist, wie schon oben ausgeführt, im Ladungsbescheid erfolgt, die Zustellung „RSa eigenhändig“ ist durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt.

Die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG zuständig und gehalten.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n