LVwG-550361/2/SE/KHU LVwG-550362/2/SE/KHU

Linz, 04.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von F G und C G, beide x, x, vom 1. Juli 2014 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. Juni 2014, GZ: ForstR10-91-2008, N10-284-2008-Zm, wegen Abweisung eines Frister­streckungsantrages betreffend den Rückbau einer konsenslosen Bringungsanlage

I.         im Namen der Republik zu Recht   e r k a n n t :

 

I.1. Die Beschwerde von Herrn F G wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

I.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

II.      den  B e s c h l u s s  gefasst:

 

II.1. Die Beschwerde von Frau C G wird gemäß § 8 Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 28  Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurück­gewiesen.

 

II.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorweg ergeht der Hinweis, dass die ggst. Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. November 2014, Zlen. LVwG-550271/2/SE/AK und LVwG-550360/2/SE/AK bereits insofern ab- bzw. zurückgewiesen wurde, als sie sich auf die Fristverlängerung in Bezug auf den forstrechtlichen Entfernungsauftrag (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) bezog.

 

Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses bzw. Beschlusses ist die Beschwerde betreffend die Fristverlängerung in Bezug auf den naturschutz­rechtlichen Entfernungs­auftrag (Spruchpunkt II. des Bescheides), für die nach der Geschäftsverteilung des Landes­verwaltungs­gerichtes Oberösterreich die Zuständigkeit der nunmehr erkennenden Richterin besteht.

 

 

II.1. Mit Bescheid der Landesregierung von Oberösterreich vom
24. Juli 2013, GZ: N-106345/3-2013-Ma/Jo, wurde der an Herrn F G, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergangene naturschutzrechtliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, die in Form eines ca. 310 m langen Traktorweges konsenslos errichtete Bringungs­anlage auf der Waldparzelle Nr. x, KG M, Marktgemeinde M, rückzubauen, unter näher bestimmten Auflagen bestätigt. Die Frist für die Fertigstellung des Rückbaues wurde mit
31. Dezember 2013 festgelegt.

 

II.2. Am 5. November 2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Fristverlängerung für den vorgeschriebenen Rückbau des Traktor­weges bis Ende 2018 ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass zurzeit keine Anbindung an das öffentliche Wegenetz für die Waldparzelle Nr. x bestehe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 sei eine Fällungsbewilligung gemäß Forstgesetz 1975 erteilt worden. Die Schlägerungen sollten nur bei ausreichender Schnee­lage erfolgen und auf mehrere Jahre aufgeteilt werden, um eine aus­reichende Naturverjüngung und größtmögliche Schonung des Waldbodens zu sichern. Das zu schlägernde Holz solle nicht über die gesamte Windwurffläche, die bereits aufgeforstet sei, gebracht werden.

 

II.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Juni 2014, GZ: ForstR10-91-2008,
N10-284-2008-Zm, wurde in Spruchteil II. der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Fristverlängerung in Bezug auf den naturschutzrechtlichen Auftrag abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Fristverlängerung aus naturschutzfachlicher Sicht nicht gerechtfertigt erscheine. Der Rückbau sei daher umgehend durchzuführen. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Belastung des Naturraumes durch eine Seilkranbringung werde festgehalten, dass diese dem forstlichen Stand der Technik bei größtmöglicher Schonung des Waldbodens entspreche und naturschutzfachlich nicht beurteilt werde. Überdies sei die Zustimmung zur Zufahrt mit Baumaschinen im notwendigen Ausmaß über die Nachbarparzelle Nr. x durch den Grundeigentümer gegen ein entsprechendes Entgelt in Aussicht gestellt worden.

 

Die Behörde kam damit zum Ergebnis, dass eine entsprechende Begründung für eine Fristerstreckung nicht vorliege bzw. naturschutzfachlich nicht bestätigt werde.

 

II.4. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 erhobene Beschwerde, die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Frau C G (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gezeichnet wurde. In der Beschwerde wird zusammenfassend Folgendes angeführt:

 

·         Mangelhaftigkeit des Verfahrens

·         Es sei rechtswidrig und komme einer Entmündigung und Bevormundung gleich, dass als Begründung für die Ablehnung des Antrages eine Seilkran­bringung befohlen werde.

·         Hinsichtlich des 2009 eingebrachten Antrages für eine Bringungsbewilligung über fremden Grund sei bisher kein Verfahren eröffnet worden.

·         Der Traktorweg könnte möglicherweise in beide Richtungen eingebunden werden. Ein diesbezüglicher Antrag auf Erschließung der Parzelle Nr. x aus nördlicher Richtung liege vor.

·         Der Forderung auf Neuberechnung der bewusst falschen Kostennutzen­rechnung des Forstdienstes sei bislang nicht nachgekommen worden.

·         Ein Rückbau, Aufforstungen oder Umforstungen seien nur in der vegetations­armen Zeit und nicht in der Wachstumszeit erfolgreich.

·         Für die Schaffung der nötigen Bedingungen, wie Einholung von Anboten, sei die Frist bis Ende Juli 2014 viel zu kurz.

·         Der Traktorweg habe sich bereits in das Landschaftsbild eingefügt, auch die Fahrbahn sei bewachsen. Ein Rückbau sei daher für das Landschaftsbild äußerst nachteilig.

·         Eine Seilkranbringung sei zu aufwendig, zu teuer und nicht flexibel genug, wenn im Fall eines Borkenkäferbefalles, wie nach dem Forstgesetz vorge­schrieben, die zu fällenden Bäume raschest aus dem Wald zu bringen seien.

·         Mit dem Rückbau werde eine Einzelstammentnahme und damit eine Naturver­jüngung ebenfalls unmöglich.

·         Der Waldeigentümer S habe die konsenslosen Wege nicht rück­bauen müssen, sondern er habe nachträglich eine Bewilligung erhalten.

 

II.5. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 3. Juli 2014, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten.

 

III.2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchfüh­rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unter­liegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurück­zuweisen.


Gemäß § 68 Abs. 2 leg. cit. können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.

 

Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwal­tungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Zu Spruchpunkt I.1.

 

Der von der Landesregierung von Oberösterreich in zweiter und letzter Instanz ergangene Bescheid vom 24. Juli 2013, GZ: N-106345/3-2013-Ma/Jo, mit dem u. a. auch die Frist für die Fertigstellung des beauftragten Rückbaues des Traktorweges mit 31. Dezember 2013 vorgeschrieben wurde, ist in (formeller und materieller) Rechts­kraft erwachsen.

 

Die Rechtsgrundlage für den Rückbau des Traktorweges ist § 58 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001. Im Oö. NSchG 2001 ist keine Bestimmung vorgesehen, wonach die bescheidmäßig vorgeschriebene Frist für den Rückbau des konsenslosen Traktor­weges verlängert werden kann.

 

Die gemäß § 59 Abs. 2 AVG iVm. § 58 Abs 1 Oö. NSchG 2001 vorgeschriebene Frist ist Bestandteil des Spruches des naturschutzrechtlichen Auftrages und von dessen Rechtskraft erfasst. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Auftrages ange­sehen werden.

 

Einem Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist eines naturschutzrechtlichen Auftrages steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata (entschiedene Sache) entgegen (vgl. VwGH 27.2.2006, Zl. 2006/05/0024), wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

Aus § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Ausübung dieser Rechte kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen naturschutzrechtlichen Auftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es ist nur der Behörde die Befugnis eingeräumt, in bestimmten Fällen einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben. Die Frage der gesetzmäßigen Ausübung des Ermessens kann sich in einem solchen Fall erst dann stellen, wenn die Behörde von sich aus einen rechtskräftigen Bescheid abgeändert oder behoben hat und die Partei durch diese Abänderung oder Behebung in ihren Rechten betroffen ist. Eine solche abändernde oder behebende Entscheidung ist hier aber nicht ergangen (vgl. VwGH 27.2.2006,
Zl. 2006/05/0024).

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann aber gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Mangels Rechts­anspruch auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die in der Beschwerde angeführten Gründe lassen das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt II.1.

 

Der von der Landesregierung von Oberösterreich erteilte naturschutzrechtliche Auftrag zum Rückbau des konsenslosen Traktorweges vom 24. Juli 2013,
GZ: N‑106345/3-2013-Ma/Jo, erging ausschließlich an den Beschwerde­führer, weshalb diese Verpflichtung nur ihn getroffen hat, während die Beschwerdeführerin allenfalls die Pflicht treffen kann, die Beseitigungs­maßnahmen zu dulden.

 

Auch der Antrag auf Verlängerung der festgelegten Frist für den Rückbau wurde bloß vom Beschwerdeführer und nicht von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gestellt.

 

Der angefochtene Bescheid, mit dem dieser Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurde, wurde zwar auch der Beschwerdeführerin zugestellt, jedoch bestimmt Spruchpunkt II. des ggst. Bescheides, dass „[d]er von Herrn F G [...] einge­brachte Antrag auf Erteilung einer Fristverlängerung bis Ende 2018 [...] abge­wiesen [wird]“. Der angefochtene Bescheid richtet sich daher nach seinem Wortlaut ausschließlich an den Beschwerdeführer; eine Parteistellung der Beschwerdeführerin kann durch die bloße Zustellung des Bescheides nicht begründet werden.

 

Hinzu kommt, dass der naturschutzrechtliche Beseitigungsauftrag der Landesregierung von Oberösterreich vom 24. Juli 2013, der sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht weiter bekämpft wurde, durch die Abweisung des Fristverlängerungsantrages vollumfänglich aufrecht bleibt. Durch die Abweisung eines von einem anderem gestellten Antrages kann die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten betroffen sein, weil sich ihre Rechtsposition in keinerlei Hinsicht verändert.

Somit war die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück­zuweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer