LVwG-650195/10/Sch/Bb

Linz, 30.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des F. H., geb. 19.., N., vertreten durch Rechtsanwälte K. & N. H., M.straße, L., vom 18. Juli 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Juni 2014, GZ VerkR20-217-1997, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 und ergänzender Erhebungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

  

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Juni 2014, GZ VerkR20-217-1997, wurde die Lenkberechtigung des F. H. (des nunmehrigen Beschwerdeführers – im Folgenden kurz: Bf) für die Klassen A, B, C1, C, EB, C1E, CE und F mangels gesundheitlicher Eignung ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides entzogen, gleichzeitig ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und der Bf gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich (innerhalb von zwei Werktagen ab Rechtskraft des Bescheides) bei der Polizeiinspektion Lembach im Mühlkreis oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern.

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom 11. Juni 2014, GZ VerkR20-217-1997 und die diesem zugrundeliegende neurologische Facharzt-Stellungnahme vom 3. Juni 2014.  

 

I.2.) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. Juni 2014, wurde durch die Rechtsvertreter des Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 18. Juli 2014 erhoben, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Zuge seine Einvernahme veranlasst und ein fachärztliches Gutachten unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des Klinikum W eingeholt werde.

 

Inhaltlich wendet sich der Bf im Wesentlichen gegen die fachärztliche neurologische Stellungnahme vom 3. Juni 2014 und das Gutachten des Amtsarztes vom 11. Juni 2014 und erläutert, dass diese in Widerspruch zu seiner Krankengeschichte des Klinikum W stünden.

 

Beim Vorfall vom 22. April 2014 – so der Bf - habe es sich um keinen epileptischen Anfall gehandelt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der vollständigen Krankengeschichte des Klinikums W, wonach feststehe und auch im Rahmen einer am 11. Juni 2014 durchgeführten Verlaufskontrolle bestätigt worden sei, dass bei ihm keine epilepsietypischen Potenziale vorhanden wären, auseinanderzusetzen. Auch dem Arztbrief der neurologischen Ambulanz der Landesnervenklinik L vom 28. April 2014 sei zu entnehmen, dass er neurologisch unauffällig sei, wobei auch eine EEG-Untersuchung von 2004 keinen Hinweis auf eine Anfallsbereitschaft bzw. auf epilepsietypische Graphoelemente ergeben habe.

 

Die Behörde hätte jedenfalls, da dem Amtsarzt im Rahmen der Untersuchung und Gutachtenserstellung seine Krankengeschichte des Klinikums W nicht bekannt war, ein neuerliches fachärztliches Gutachten einholen müssen. Dies auch deshalb, zumal der fachärztlichen Stellungnahme vom 3. Juni 2014 keine gesicherte Diagnose zugrunde gelegt worden sei.

 

I.3.) Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 28. Juli 2014, GZ VerkR20-217-1997, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29. September 2014, zu welcher beide Verfahrensparteien geladen wurden und zu der der Bf und dessen  Rechtsvertreter erschienen sind und zum Sachverhalt gehört wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Weiters wurde Beweis erhoben durch Ersuchen um fachliche Stellungnahme an das neuromedizinische Ambulanzzentrum der W-J vom 6. Oktober 2014, GZ LVwG-650195/6/Sch/HK/KR, welches gänzlich unbeantwortet blieb, und Wahrung des Parteiengehörs an den Bf zuhanden seiner Vertreter samt gebotener Möglichkeit zur Beibringung einer aktuellen neurologisch-fachärztlichen Stellungnahme.    

 

I.4.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich daraus folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

Der am 23. Februar 1975 geborene Bf ist Besitzer einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen A, B, C1, C, EB, C1E, CE und F.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage erlitt er am 22. April 2014 einen sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfall, woraufhin er in das Klinikum W eingewiesen wurde. Laut den zugrundeliegenden Arztbriefen vom 30. April 2014 und 11. Juni 2014 sei die Aufnahme des Bf damals aufgrund eines suspekten erstmanifesten sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfalles erfolgt. Ein EEG habe sich zwar im Rahmen der Norm ohne Zeichen für eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft befunden, jedoch wurde eine medikamentöse Therapie vorgeschlagen und der Bf seitens der behandelnden Ärzte über eine fehlende Fahreignung, Provokationsfaktoren und Risikosituationen aufgeklärt.

Laut Arztbrief der W-J, neuromedizinisches Ambulanzzentrum, vom 28. April 2014 habe ein EEG von 2004 keinen Hinweis auf eine Anfallsbereitschaft bzw. auf epilepsietypische Graphoelemente ergeben. 

 

Überdies ist aktenkundig, dass der Bf am 19. September 2013 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall verursachte, indem er von der Fahrbahn abkam, wodurch das Sattelkraftfahrzeug zur Seite stürzte, sich der Bf verletzte und Sachschaden entstand. Ob für diesen damaligen Verkehrsunfall ein epileptischer Anfall ursächlich war, ist medizinisch nicht festgestellt.

 

Der eingangs geschilderte Vorfall vom 22. April 2014 war für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach schließlich anlassgebend zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Über amtsärztliche Zuweisung unterzog sich der Bf zunächst bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. H. W., L., einer neurologischen Untersuchung. Nach dem Ergebnis der darüber erstatteten Stellungnahme vom 3. Juni 2014 habe sich beim Bf am 22. April 2014 ein sekundär generalisierter tonisch-klonischer Anfall ereignet. Als gesicherte Ursache habe sich aufgrund eines Erysipels ein sehr rascher Fieberanstieg bis 40° ereignet. Aus fachärztlicher Sicht sei wegen des ersten gesicherten Krampfanfalles das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 fünf bis zehn Jahre auszuschließen. Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sei die Fahrtauglichkeit für sechs Monate nicht gegeben. Falls keine Hinweise auf weitere Anfälle auftreten, könne die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 danach wieder erteilt werden, wobei Klasse A wegen der Sturzgefahr mit Blutungseignung nicht sehr empfehlenswert sei. Der Bf zähle zu einer Risikogruppe und solle sich daher regelmäßig fachärztlichen Kontrollen sowie MR-Untersuchungen unterziehen.

 

Gestützt auf diese fachärztliche Stellungnahme beurteilte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. R. D., den Bf im nachfolgend erstatteten Gutachten nach § 8 FSG vom 11. Juni 2014, GZ VerkR20-217-1997 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 „nicht geeignet“. Begründet wurde die gesundheitliche Nichteignung mit dem im April 2014 erlittenen generalisierten tonisch-klonischen epileptischen Anfall des Bf. Der Amtsarzt erläuterte, dass für einen Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eine Fahrtauglichkeit des Bf für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 nicht gegeben. Vor befristeter Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 sei eine ärztliche Untersuchung mit aktuellem neurobiologischen Befund vorzubringen.

 

Auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

I.4.2) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde - aufgrund des ausdrücklichen Ersuchens des Bf – an das neuromedizinische Ambulanzzentrum des W-J Krankenhauses in L, OA Dr. W. H., herangetreten und um fachliche Stellungnahme gebeten, ob und inwieweit aus neuromedizinischer Sicht die dortige Stellungnahme vom 28. April 2014 so interpretiert werden dürfe, dass damit die vom Bf behauptete Anfallsfreiheit gestützt werden könne.

 

Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet und es erfolgte bislang seitens der Landesnervenklinik keinerlei Reaktion auf dieses Schreiben. Dem Bf wurde dies in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014, GZ LVwG-650195/7/Sch/CG, zur Kenntnis gebracht und unter Einräumung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Beibringung einer aktuellen fachärztlichen Stellungnahme aus dem Bereich der Neurologie eingeladen.

 

Im Hinblick auf die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme ersuchte der Bf zunächst um Fristerstreckung, mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 wurde jedoch die Einvernahme der Fachärztin für Neurologie am Klinikum W, OA Dr. B. M., zum Beweis dafür, dass bei ihm keine epilepsietypischen Potenziale vorhanden wären, beantragt. Ein fachärztliches Gegengutachten wurde trotz nachweislich eingeräumter und verlängerter Frist nicht vorgelegt,  obwohl in der Stellungnahme vom 5. Jänner 2015 zum hg. Schreiben vom 4. Dezember 2014 angekündigt.

 

I.5.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann gemäß § 12a Abs. 1 FSG-GV eine Lenkberechtigung nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Bei Lenkern der Gruppe 2 muss jedenfalls eine geeignete medizinische Nachbehandlung erfolgt sein, die Untersuchung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben haben und das Elektroenzephalogramm (EEG) darf keine epileptiforme Aktivität zeigen. Während der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen anfallsfreien Zeiträume darf bei Lenkern der Gruppe 2 keine medikamentöse Behandlung der Epilepsie erfolgt sein.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 FSG-GV kann Personen, die einen erstmaligen Anfall erlitten haben, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von sechs Monaten, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Dieser Zeitraum kann entfallen, wenn der Anfall auf eine erkennbare und vermeidbare Ursache zurückzuführen ist, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist (provozierter Anfall). Bei nicht provozierten Anfällen kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden.

 

I.5.2) Der Bf erlitt am 22. April 2014 einen sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfall. Aufgrund dieses Vorfalles bestehen fach- und amtsärztlicherseits als auch nach den zugrundeliegenden Befundberichten des Klinikums W Zweifel im Hinblick auf seine Fahrtauglichkeit.

 

Nach der fachärztlichen neurologischen Stellungnahme vom 3. Juni 2014 und der darauf aufbauenden amtsärztlichen Feststellungen ist der Bf daher derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 nicht geeignet. Diese Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar und ergibt sich insbesondere auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 2 FSG-GV. Die Inbetriebnahme und das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, dass der Bf zumindest derzeit nicht besitzt.

 

Recherchen zufolge (http://www.............) sind solche Anfälle – wie vom Bf erlitten - zumeist mit einem Bewusstseinsverlust verbunden und gehen mit einer Versteifung sowie mit rhythmischen zuckenden Bewegungen von Armen und Beinen einher, wobei die Anfallshäufigkeit stark variieren kann. Gerade im Hinblick auf eine Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann damit wohl nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Krankheitsbild auf das Verhalten des Bf im Straßenverkehr, insbesondere auf sein Fahrverhalten, von Einfluss sein könnte, sodass die Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe 1 und 2 besonders auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit aber auch zum Eigenschutz des Bf dringend geboten erscheint. 

 

Der Bf hat zwar gegen die ihm bekannten Gutachten Einwände erhoben, letztlich hat er aber dem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG als auch der fachärztlich-neurologischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Insbesondere hat er, obwohl ihm die Möglichkeit zur Vorlage einer aktuellen neurologischen Stellungnahme, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätte, eingeräumt wurde, einen solchen Befund letztlich nicht vorgelegt. Es ist ihm damit nicht gelungen, durch sein bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Gutachten waren daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die zugrundeliegenden Arztbriefe des Klinikums W als auch der W-J auf die der Bf in seiner Beschwerde hinweist, sind nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen und amtsärztlichen Aussagen zu entkräften, wobei anzumerken ist, dass sich auch aus diesen Befunden ergibt, dass es sich beim anlassgebenden Vorfall um einen erstmanifesten sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfalles des Bf gehandelt hat und von einer Fahruntauglichkeit des Bf ausgegangen wird.   

Die Einvernahme der Fachärztin für Neurologie, Dr. B. M., vom Klinikum W – wie vom Bf nunmehr beantragt – war aufgrund der vorliegenden Befund- bzw. Gutachtenslage nicht erforderlich, wurde dem Bf doch die Gelegenheit zur Beibringung einer aktuellen neurologischen Stellungnahme eingeräumt, welche er allerdings ohne Angabe von Gründen ungenützt ließ.

 

Mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 und 2, Klassen B, C1, C, EB, C1E, CE und F, welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG einer der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung darstellt, musste daher seiner Beschwerde ein Erfolg versagt werden.

 

Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr (Verkehrssicherheit) und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen am Besitz einer Lenkberechtigung rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und haben aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ist in § 29 Abs. 3 FSG begründet und daher zu Recht erfolgt.

 

 

II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n