LVwG-650254/10/MZ/Bb

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des K. A., geb. 19.., N., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. K., Dr. L., Dr. H., Mag. E., L.straße, L., vom 29. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Oktober 2014, GZ 371722-2014, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung ergänzender Erhebungen,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Auflage der Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme in drei Jahren behoben wird und die Vorlage des Laborbefundes auf MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin bis spätestens 20. Jänner 2015 zu entfallen hat.

  

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Oktober 2014, GZ 371722-2014, wurde die Lenkberechtigung des K. A. (des nunmehrigen Beschwerdeführers – im Folgenden kurz: Bf) für die Klassen AM und B bis 20. Oktober 2017 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        Vorlage eines Laborbefundes (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) im ersten Jahr alle drei Monate (bis spätestens 20. Jänner 2015, 20. April 2015, 20. Juli 2015 und 20. Oktober 2015 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) und im zweiten und dritten Jahr alle sechs Monate (bis spätestens 20. April 2016, 20. Oktober 2016 und 20. April 2017 ebenso unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde,

-        05.08 - kein Alkohol und

-        amtsärztliche Nachuntersuchung mit Vorlage eines Laborbefundes (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) und einer psychiatrischen Stellungnahme in drei Jahren (bis spätestens 20. Oktober 2017).

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Oktober 2014, GZ San20-51-402-2014/Da.

 

I.1.b) Gegen diesen Bescheid – persönlich übernommen am 20. Oktober 2014 – wurde durch die Rechtsvertreter des Bf frist­gerecht die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde vom 29. Oktober 2014 erhoben, mit der beantragt wird, gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Gutachtensergänzung, der Beschwerde Folge zu geben und die Lenkberechtigung bis zum 20. Oktober 2017 befristet gegen die Vorlage von Laborbefunden jährlich jeweils bis zum 20. Oktober unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in drei Jahren zu erteilen.

 

Das Rechtsmittel begründend wurde – zusammengefasst - folgendes ausgeführt (auszugweise Wiedergabe):

„[...] Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land GZ 316778-2013 vom 21. Jänner 2014 wurde eine befristete Lenkberechtigung bei amtsärztlicher Nachuntersuchung in zwölf Monaten und psychiatrischer Beurteilung aufgetragen.

In Erfüllung dieser Bescheidauflage kam Univ.-Prof. Prim. Dr. F. L. zum Ergebnis einer „Remission einer Abhängigkeit“ und zur fehlenden Notwendigkeit einer „neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung … aus fachärztlicher Sicht“.

Dr. R. H., Facharzt für Innere Medizin, fand am 10.8.2014 „keinen Hinweis auf eine alkoholische Schädigung der Leberwerte“.

Trotzdem gelangt die Amtsärztin in ihrem Gutachten zur „Erforderlichkeit“ mit den im Spruch des Bescheides angegebenen Fristen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Widersprüche zwischen dem amtsärztlichen Gutachten, dem ärztlichen Befundbericht Dris. H. und dem Gutachten des Dr. L. nicht erörtert, ebenso nicht den Umstand, dass bei der Erteilung der Lenkberechtigung am 21. Jänner 2014, sohin noch zeitnäher zum Alkoholabusus, gelindere Auflagen erteilt worden sind.

 

Bei richtiger Würdigung hätte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Notwendigkeit, die (kostenpflichtige !!!) psychiatrische Stellungnahme einzuholen, entfallen lassen müssen, ebenso hätten Laborbefunde alle Jahre gereicht (wie im Bescheid vom 21. Jänner 2014 angenommen). [...]“

 

I.1.c) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 21. Oktober 2014, GZ 371722-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.2.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz Land, Dr. B. D., vom 15. Dezember 2014, GZ San20-51-402-2014/Da.

 

Diese amtsärztliche Stellungnahme wurde den beiden Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurden diese unter Einräumung einer Frist eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Dem Bf wurde darüber hinaus die Möglichkeit zur Beibringung entsprechender Gegengutachten geboten.

 

Die belangte Behörde hat gegen das amtsärztliche Ergänzungsgutachten keinen Einwand erhoben und um Abweisung der Beschwerde ersucht. Der Bf hingegen hat im Schriftsatz vom 9. Jänner 2015 vorgebracht, dass die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme nicht auf die Problematik eingehe, weshalb im Bescheid vom 21. Jänner 2014 mit deutlich gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden konnte, obwohl sich sein Zustand ersichtlich weiter stabilisiert habe. Auch nehme die Amtsärztin auf keinerlei Fachliteratur Bezug. Allfällige Gegengutachten wurden vom Bf trotz nachweislich eingeräumter Gelegenheit weder vorgelegt, noch wurde solche auch nur angekündigt.

 

I.2.b) Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage samt dessen nunmehriger Ergänzung für das erkennende Gericht hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.2.c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am ... Februar 19.. geborene Bf beantragte am 9. September 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Verlängerung (Wiedererteilung) seiner bis 7. Oktober 2014 befristeten und unter Auflagen erteilten Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM und B.

 

Das von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Dr. B. D., erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 20. Oktober 2014, GZ San20-51-402-2014/Da, beurteilt den Bf als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei sie eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von drei Jahren sowie als Auflagen unter anderem ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von Laborbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) im ersten Befristungsjahr alle drei Monate, danach in Abständen von sechs Monaten, absolute Alkoholabstinenz und vor Ablauf der Befristung in drei Jahren eine amtsärztliche Nachuntersuchung mit Vorlage eines Laborbefundes (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) und einer psychiatrischen Stellungnahme vorschlug.

 

Begründet wurden die empfohlenen Maßnahmen unter Zugrundelegung eines Laborbefundes, der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ.-Prof. Dr. med. F. L., L. vom 25. September 2014 sowie der internistischen fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, Dr. R. H., L., vom 10. August 2014, mit der beim Bf diagnostizierten Alkoholabhängigkeit und der festgestellten alkoholbedingten Leberzirrhose.

Laut fachärztlicher psychiatrischer Stellungnahme vom 25. September 2014 sei der Bf seit 20 Monaten alkoholabstinent, sodass nach diesem Zeitraum eine Remission einer Abhängigkeit angenommen werden könne. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht wurde daher das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Auflage weiterer Kontrollen der Leberfunktionsparameter (LFP) befürwortet. Die internistische Stellungnahme vom 10. August 2014 gelangte zum Schluss, dass beim Bf kein Hinweis auf eine chronisch aktive und destruktive Lebererkrankung und eine alkoholische Schädigung der Leberwerte vorläge.

 

Bei Alkoholabhängigkeit - so die Amtsärztin in ihrem Gutachten - müsse lebenslang absolute Alkoholabstinenz gehalten werden, da bei jedem Alkoholkonsum die Gefahr eines Kontrollverlustes bestehe. Bei einem Kontrollverlust könne der Betroffene sein Konsumverhalten nicht mehr steuern, das Risiko einer neuerlichen Fahrt in alkoholisiertem Zustand sei dann als extrem hoch einzuschätzen. Strenge Kontrollmaßnahmen seien daher erforderlich. Unter dem Einfluss von Alkohol seien sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepassten Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass alkoholbeeinträchtige Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen sei es erforderlich, dass kein Kraftfahrzeug in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt werde. Es sollte dem Bf daher aufgetragen werden, absolute Alkoholabstinenz einzuhalten und im ersten Jahr alle drei, dann alle sechs Monate Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen. Bei Auffälligkeiten wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen. Sollten die Befunde in Ordnung sein, sei eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung in drei Jahren erforderlich, wobei zu diesem Zeitpunkt auch eine psychiatrische Beurteilung notwendig sei.

 

I.2.d) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde um ergänzende amtsärztliche Stellungnahme ersucht. Die mit dem Vorgang befasste Amtsärztin, Dr. B. D., führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2014, GZ San20-51-402-2014/Da ergänzend an, dass der Bf 2013 die Auflage von Laborkontrollen auf Abruf hatte, wobei er mit vier bis sechs Kontrollen rechnen musste. Nun habe er die Auflage im ersten Jahr vier, dann zwei Kontrollbefunde vorzulegen, wobei er die Termine vorher wisse, was einer weniger strengen Kontrolle entspreche.

 

Im Jahr 2013 sei vom Internisten Dr. J. auch eine toxisch-nutritive Leberzirrhose festgestellt worden bei Zustand nach Alkoholmissbrauch, wobei seitdem die Leberfunktionswerte rückläufig aber noch nicht normalisiert seien. Beim Internisten habe der Bf angegebenen, seit 2011 abstinent zu sein, dem widersprechend habe er bei der amtsärztlichen Untersuchung Abstinenz seit September 2013 angegeben. Die Diagnose Leberzirrhose sei laut Dr. J. bereits zwei Jahre zuvor festgestellt worden. Absolute Alkoholabstinenz sei auch bei einer Leberzirrhose unabdingbar. Der Bf habe aber auch nach dieser Diagnose noch weiter Alkohol konsumiert, was ein Hinweis darauf sei, dass er ein Konsumverhalten damals nicht optimal kontrollieren habe können. Immerhin sei es konkret um seine Gesundheit gegangen.

 

Laut Leitlinien des BMVIT seien bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit/schädlichen Gebrauch Befristungsintervalle von 1-3-5 Jahren und Kontrollen im ersten Jahr alle drei, dann alle sechs Monate sinnvoll. Auch wenn der Facharzt Dr. L. eine Remission der Abhängigkeit annehme, so bestehe dann zumindest ein Zustand nach Abhängigkeit, wonach laut FSG-GV (§ 14 Abs. 5) nach befürwortender fachärztlicher Stellungnahme eine Befristung und Kontrollen erforderlich seien. Aufgrund der hochgradig auffälligen Vorgeschichte (vier Alkoholdelikte, alkoholbedingte Leberzirrhose) scheine es aus amtsärztlicher Sicht noch zweckmäßig ein zweites Jahr engmaschiger zu kontrollieren. Ob nach drei Jahren eine ausreichende Stabilisierung eingetreten ist und ev. von einer neuerlichen Befristung abgesehen werden kann (laut Leitlinien nochmals fünf Jahre) müsse nach einer neuerlichen Untersuchung und fachärztlichen Bewertung entschieden werden. Aus ihrer Sicht könne aber auch erst bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung beurteilt werden, ob eine psychiatrische Stellungnahme notwendig sei.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.3.a) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

I.3.b) Beim Bf besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, zudem leidet er an alkoholbedingter Leberzirrhose. Laut Ausführungen der Amtsärztin ist er offensichtlich - zumindest - seit September 2013 alkoholabstinent.  

 

Trotz dieser eher positiven Verlaufsprognose ist der Zeitraum der Alkoholabstinenz des Bf aufgrund seiner auffälligen Vorgeschichte mit vier Alkoholdelikten und seiner durch Alkohol bedingten Leberzirrhose nach den amtsärztlichen Feststellungen aber noch zu kurz, um von weiteren Kontrollen der entsprechenden Leberfunktionsparameter abzusehen, zumal der Bf zunächst auch unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zu seiner Abstinenz machte, nach der Diagnose der Leberzirrhose noch Alkohol konsumierte und damit offenbar nicht in der Lage war, sein Konsumverhalten zu kontrollieren.  

 

Diese amtsärztliche Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da wie allgemein bekannt ist, die Rückfallgefahr bei Alkoholabhängigkeit generell besonders hoch ist. Der Nachweis der Abstinenz von Alkohol in dreimonatigen Abständen im ersten Befristungsjahr und in den weiteren zwei Jahren alle sechs Monate erscheint daher zur Überwachung und Kontrolle der weiteren Alkoholabstinenz und des Gesundheitszustandes des Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, wobei sich die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen der entsprechenden Leberfunktionsparameter insbesondere auch aus § 14 Abs. 5 FSG-GV ergibt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass tatsächlich keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht. Ein Absehen von den behördlichen Maßnahmen ist derzeit nicht möglich, zumal bei Entfall der Kontrollen eine schwindende Abstinenzmotivation beim Bf noch zu befürchten und nicht auszuschließen ist.

 

Der Bf hat gegen den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens zwar in seiner Beschwerde Einwände erhoben, letztlich aber diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Insbesondere hat er, obwohl ihm die Möglichkeit zur Vorlage von Gegengutachten, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätten, eingeräumt wurde, solche Gutachten bzw. Befunde nicht vorgelegt. Es ist ihm damit nicht gelungen, durch sein bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Eine weitere amtsärztliche Gutachtensergänzung – wie vom Bf in seiner Stellungnahme vom 9. Jänner 2015 neuerlich beantragt – war angesichts der hinreichend geklärten Sachverhaltslage nicht erforderlich. Da aus amtsärztlicher Sicht nachvollziehbar die Meinung vertreten wird, dass Auflagen in Form von Kontrolluntersuchungen verbunden mit einer Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre und einer Nachuntersuchung geboten sind, vermag das Landesverwaltungsgericht daran keine Unschlüssigkeit zu erkennen.

 

Auch sein Einwand, im Rahmen der vorangegangenen Einschränkung der Lenkberechtigung habe die Behörde mildere Auflagen erteilt, ist unbegründet, da er die damaligen Kontrollbefunde über behördliche Aufforderung zu ihm unbekannten Terminen (auf Abruf) vorzulegen hatte, die nunmehrigen Befunde jedoch zu bestimmten und dem Bf bekannten Zeitpunkten mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche beizubringen sind, was einer durchaus weniger strikten Kontrolle entspricht.

Die Auflage der Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erscheint jedoch nicht notwendig, da sich der Bf vor Ablauf der Befristung ohnehin zwingend einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen hat,  anlässlich dieser - wie auch die Amtsärztin bestätigte - die Erforderlichkeit einer psychiatrischen Untersuchung beurteilt werden kann. Dieser Bescheidspruchpunkt war daher aufzuheben und der Beschwerde daher in diesem Sinne Erfolg beschieden.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen der Amtsärztin bzw. der Behörde, sondern sind diese gesetzlich vorgesehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 20. Oktober 2014, zu berechnen.

 

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Befundvorlage am 20. Jänner 2015 war eine entsprechende Spruchmodifizierung dahingehend vorzunehmen, als die Vorlage des Laborbefundes auf MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin bis spätestens 20. Jänner 2015 zu entfallen und der Bf erstmals bis spätestens 20. April 2015 den vorgeschriebenen Befund beizubringen hat.

 

Der Vollständigkeithalber ist schließlich noch anzumerken, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten nach § 8 FSG auch die Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen als Auflage vorschlug, diese empfohlene Auflage im Spruch des Bescheides jedoch nicht angeordnet wurde, sodass dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein konnte.

 

 

II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r