LVwG-650290/2/ZO

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn O. M., geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R. S., G., vom 11.12.2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 25.11.2014, Zl: VerkR21-285-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Er wurde verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er die ihm von der Behörde als Anlass für den Führerscheinentzug und die Nachschulung vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Atemluftalkoholuntersuchung sei lange Zeit nach dem Lenken des Fahrzeuges erfolgt und in der Zwischenzeit habe er eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumiert. Er habe auch gegen das Straferkenntnis wegen dieses Vorfalles eine Beschwerde eingebracht.

 

Er habe nach dem Lenken des Fahrzeuges den „G. S.“ besucht und sei von dort mit dem Taxi heimgefahren. Erst zuhause sei er von den Beamten zum Alkotest aufgefordert worden. Aus dem Testergebnis könne nicht auf eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalles bzw. angeblichen Lenkens seines Fahrzeuges geschlossen werden. In diesem Punkt sei auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weshalb keine Grundlage für einen Führerscheinentzug bestehe. Es habe sich um eine einmalige Alkoholisierung gehandelt, ansonsten sei er alkoholabstinent, das könne er auch mittels entsprechender Befunde nachweisen.

 

Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid als unbegründet aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt. In der ebenfalls anhängigen Beschwerde betreffend das Straferkenntnis wegen dieses Vorfalles hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 26.1.2015 seine Beschwerde zurückgezogen. Im Führerscheinentzugsverfahren ist daher keine eigene Verhandlung erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zwischen 29.5.2014, 22:30 Uhr und 30.5.2014, 02:26 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x in G.. Auf der W. Landesstraße bei km 1,100 kam er links von der Fahrbahn ab und beschädigte dabei eine Doppelleitbake sowie einen Begrenzungspflock. Er verließ die Unfallstelle, ohne die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Bei der gegenständlichen Fahrt befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab um 3:45 Uhr ein Ergebnis von 0,68 mg/Liter.

 

Dem Beschwerdeführer war in den Jahren 2002, 2005 und 2008 jeweils die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen worden. Im Jahr 2010 wurde ihm die Lenkberechtigung wieder erteilt, wobei er seither Laborbefunde betreffend seine Alkoholkarenz vorlegen musste.

 

Der Beschwerdeführer hat auch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen dieses Vorfalles eine Beschwerde eingebracht. Diese hat er in der mündlichen Verhandlung am 26.1.2015 zurückgezogen, weshalb die Bestrafungen sowohl wegen des Alkoholdeliktes als auch wegen der Fahrerflucht in Rechtskraft erwachsen sind.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit, wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtmittelbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung  gemäß § 99 Abs1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig einen Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat am 29.5.2014 ein Alkoholdelikt mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/Liter begangen. Es handelt sich dabei bereits um sein 4. Alkoholdelikt, wobei die letzte Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2008 erfolgte. Innerhalb der letzten 5 Jahre handelt es sich daher um eine erstmalige Begehung, weshalb gemäß § 26 Abs. 2 Z.4 FSG die Mindest-entzugsdauer 4 Monate beträgt. Damit hat der Gesetzgeber nur eine Mindestdauer festgelegt, weshalb auch eine längere Entziehung der Lenkberechtigung zulässig ist, wenn der Betroffene tatsächlich für einen längeren Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.

 

Im Rahmen der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass es sich bereits um sein 4. Alkoholdelikt handelt. Offenbar haben die bisherigen Entziehungen der Lenkberechtigung nicht ausgereicht, um ihn nachhaltig von weiteren Alkoholfahrten abzuhalten. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung lag zum Vorfallszeitpunkt ca. 4 Jahre zurück und in dieser Zeit hat der Beschwerdeführer aktenkundig keine Verkehrsdelikte begangen. Diese relativ lange Dauer kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hat. Aus dem Verkehrsunfall ergibt sich deutlich die besondere Gefährlichkeit von  Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und die Fahrerflucht macht deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, für die Folgen seines Verhaltens einzustehen.

 

Die von der Behörde festgesetzte Entzugsdauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides am 9.12.2014 führt dazu, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung erst im Juli 2015 wieder ausgefolgt werden darf. Gerechnet vom Vorfallszeitpunkt ergibt sich daraus eine Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. 13 1/2 Monaten. Unter Berücksichtigung der auffälligen Vorgeschichte des Beschwerdeführers bedarf es auch nach Ansicht des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich dieser Zeitspanne, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Der Umstand, dass er wegen der späten Erlassung des Bescheides durch die Behörde in der Zwischenzeit mehr als 6 Monate mit seinem PKW fahren durfte und in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsverstöße bekannt geworden sind, ändert nichts daran, dass aus den oben angeführten Gründen eine relativ lange Entzugsdauer notwendig ist.

 

Die Anordnung der Nachschulung und die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ist in den von der Behörde angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurecht. Die Beschwerde war daher auch in diesen Punkten abzuweisen.

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl