LVwG-680004/4/ZO/HK

Linz, 03.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M. R., geb. 19.., vom 28.11.2014, gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Abnahme der Kennzeichentafeln x durch dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land zurechenbare Organe am 27.4.2013,  folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. 

 

 

II. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.11.2014 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Zl. VerkR96-2365-2013 eingebracht. Dieses Straferkenntnis betrifft einen Vorfall vom 27.4.2013, wobei im Rahmen einer Verkehrskontrolle von einem Polizeibeamten auch die Kennzeichentafeln x abgenommen wurden. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass keine Gefahr in Verzug vorgelegen sei, weshalb die Abnahme der Kennzeichentafeln rechtswidrig gewesen sei. Er habe dem Polizisten ein Achsvermessungsgutachten vorgelegt, was dieser aber nicht berücksichtigt habe. Weiters habe er den Beamten darauf hingewiesen, dass für dieses Kennzeichen ein weiterer PKW angemeldet ist und er die Kennzeichen zur Benützung des zweiten Fahrzeuges benötige. Auch das habe der Polizist nicht berücksichtigt. Letztlich seien ihm die Kennzeichen für eine lange Zeit abgenommen worden und er habe einen Leihwagen anmieten müssen. Diesbezüglich mache er auch Schadenersatz geltend.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dieses Vorbringen als Maßnahmenbeschwerde gewertet und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.1.2015 bezüglich der Maßnahmenbeschwerde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde 6 Wochen beträgt und mit jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Betroffene von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer wurde deshalb um Klarstellung gebeten, ob sein Schreiben trotz der offensichtlich bereits lange abgelaufenen Beschwerdefrist auch als Maßnahmenbeschwerde zu verstehen ist. Bezüglich seines Begehrens auf Schadenersatz wurde er darauf hingewiesen, dass diesbezüglich das Zivilgericht zuständig ist.

 

Mit Schreiben vom 22.1.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er tatsächlich eine Maßnahmenbeschwerde erheben wollte, weil ihm durch die Abnahme der Kennzeichentafeln die Verwendung seines zweiten PKW nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe es lange gedauert, bis man ihn darüber informiert habe, wo die Kennzeichentafeln wieder ausgefolgt werden.

 

3. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs.4 2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG 6 Wochen. Sie beginnt

1...

2...

3. in den Fällen des Art. 132 Abs.2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

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3.2. Im gegenständlichen Fall betrug die Beschwerdefrist 6 Wochen. Diese Frist begann mit der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Maßnahme zu laufen. Da die Kennzeichentafeln in seiner Anwesenheit am 27.4.2013 abgenommen wurden, begann die Frist an diesem Tag zu laufen und endete daher am Montag, 10.6.2013. Die erst im November 2014 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme die Beschwerde gemäß § 67c AVG beim UVS hätte eingebracht werden müssen, Beschwerdefrist und Beginn des Fristenlaufes waren jedoch auch damals gleich geregelt, sodass die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls verspätet ist. Eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde ist daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht möglich. Der Beschwerdeführer wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen des gegenständlichen Vorfalles steht.

 

 

Zu II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdefrist bei Maßnahmenbeschwerden ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl