LVwG-350100/9/GS/PP

Linz, 28.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau M R in R, vom 3. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 5. September 2014, GZ: SO10-5670, wegen Entscheidung über den Ersatzanspruch des Sozialhilfeverbandes nach Oö. Sozialhilfegesetz (SHG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 5. September 2014, GZ: SO10-5670, wird bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
5. September 2014, GZ: SO10-5670 wurde Frau M R (im Folgenden: Bf) verpflichtet, an den Sozialhilfeverband U für die aufgrund des Oö. Sozialhilfegesetzes geleistete Hilfe folgenden Kostenersatz zu leisten: Inner­halb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides 16.500 Euro.

Als Rechts­grundlage wurden die §§ 48 und 52 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz (SHG) ange­führt.

Der Sozialhilfeverband U hat nämlich für Herrn F B soziale Hilfe geleistet: Hilfe durch bescheidmäßige Übernahme der Heimgebühren vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2013 im Bezirksseniorenheim E. Er begehrt mit Antrag vom 16. Juni 2014 Kostenersatz in der Höhe von
33.000 Euro. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass sich Herr F B, geboren x, vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2013 im Bezirksseniorenheim E befunden habe. Mit Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. November 2011 wurde ab 1. Juli 2011 gemäß den Bestimmungen des Oö. SHG iVm der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 die Übernahme des Heimentgelts im Bezirksseniorenheim E ausgesprochen. Es wären dadurch Gesamtkosten von insgesamt 49.627,29 Euro entstanden. Herr B habe eine Liegenschaft mit der EZ x, KG S b R besessen. Mit einem Schenkungsvertrag vom
17. Februar 2012 habe Herr J R und seine Gattin Frau M R je zur Hälfte aus seiner Liegenschaft das Grundstück Nr. x im Ausmaß von 13.764 m2 (Acker­grundstück) erhalten. Gemäß § 48 des Oö. SHG 1998 wären zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe. Gemäß dem vorliegenden ergän­zenden Schätzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. W K vom 22. Mai 2014 betrage der Quadrat­meterpreis 2,40 Euro (ebenes Ackergrundstück mit durchschnittlich guter Bonität). Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens mit dem genannten Quadrat­meterpreis errechne sich für das Grundstück im Ausmaß von 13.764 m2 ein Preis von insgesamt 33.033,60 Euro. Gemäß § 52 Abs. 2 und 3 des Oö. SHG könne der Träger sozialer Hilfe über Ansprüche einen Vergleich mit dem Ersatz­pflichtigen abschließen. Komme ein Vergleich nicht zustande, habe auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe die Behörde mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden. Der Abschluss eines Vergleiches wäre trotz mehrerer Vorsprachen nicht zustande gekommen. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. August 2014, SO10-5670, wäre der Bf nochmals vom gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur mündlichen Erörterung oder Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Zur Stellungnahme des Bf bei der Behörde vom 27. August 2014 wird Folgendes festgehalten:

- Der Sozialhilfeverband U habe auf das Verhalten und die Vorgangsweise des Sachverständigen anlässlich der Schätzung keinen Einfluss. Im Übrigen besteht keinerlei Anlass, an der Höhe des festgestellten Wertes zu zweifeln.

- Die Höhe der durch die vereinnahmten 80%igen Pensions- und Pflegegeld­anteile, ungedeckte Sozialhilfekosten hätten insgesamt 49.627,29 Euro betragen. Dieser Betrag wäre auch dem Notar zur Durchführung der Verlassenschaft als Gesamtforderung gemeldet worden.

- Zu der vom Bf behaupteten erbrachten Gegenleistung durch diverse Arbeiten etc... in den Jahren ab 1992 wird festgehalten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass der Bf dafür auch die entsprechenden Erträgnisse erhalten habe.

- Der vom Bf angebotene Vergleich von 10.000 Euro entspreche nicht an­nähernd dem Wert des Grundstückes (Geschenkwert), sodass der Sozial­hilfeverband dieses Angebot nicht annehmen könne. Dem Antrag des Sozialhilfeverbandes U auf Entscheidung über den Ersatz­anspruch wäre daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Aufgrund des Hälftebesitzes werde auch der Gattin ein Kostenersatz in gleicher Höhe vorgeschrieben.

 

I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 3. Oktober 2014 wird begründend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

1. Grundlage sei ein überhöhtes Schätzgutachten, welches ohne Wissen der Grundeigentümer erstellt worden wäre.

2. Die jahrelange Bewirtschaftung der Liegenschaft K mit der EZ x in der KG S b R, welche in den Jahren 1992 – 2001 für den Herrn F B unentgeltlich (mit Ausnahme einzelner Natural­leistungen in Form von der einen oder anderen Fuhre Heu sowie einzelner Grasführen) geleistet worden wäre. Mit dem Kaufvertrag vom Mai 2001 wäre die Liegenschaft K grundsätzlich zur Gänze von den Ehegatten J und M R erworben worden. Nach Absprache mit Herrn B habe er jedoch einen Teil der Liegenschaft nicht in den Kauf­vertrag einbinden wollen. Ausgenommen worden wären 3 ha Acker sowie Waldparzellen, da bei der Übergabe zwischen H B und F B den Geschwistern A und M B Bauholz zugesagt worden wäre. Somit wären durch die Familie R in den Jahren
2001 – 2007 diese einbehaltenen Grundstücke weiterhin unentgeltlich für den Herrn F B bewirtschaftet worden. Mit der Pensionierung des Herrn F B wäre an Stelle des Kaufvertrages, welcher ur­sprünglich 2001 vereinbart worden sei, ein Pachtvertrag erstellt worden. Dieses Entgegenkommen an F B verursache somit die der­zeitigen Unannehmlichkeiten.

3. Ebenfalls wäre im angegebenen Zeitraum ab 1992 die forstwirtschaftliche Fläche für den Herrn F B unentgeltlich bewirtschaftet worden. Die durchgeführten Arbeiten wären Brennholzherstellung, Hackschnitzel­produktion, sowie Durchforstungsarbeiten und Holzschlägerungen, Rückung und Transport zur Straße, sowie Zustellung zum Haus in K ge­wesen.

4. Die Durchführung verschiedentlicher Behördengänge, Antragstellungen z.B. AMA Anträge, sowie die Unterstützung und Beförderung nach den Ab­nahmen der Führerscheine.

 

Somit begehrt die Familie M und J R die ausgestellten Bescheide zu widerrufen und den gebotenen Vergleich in Höhe von
10.000 Euro anzuerkennen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Anberaumung und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2015. An dieser nahmen die Ehegatten M und J R als Bf, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie der als Zeuge geladene allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Ing. W K teil.

 

 

II. Das LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Schenkungsvertrag vom 17. Februar 2012 erhielten die Geschenknehmer J (geb. x) und M (geb. x) R vom Geschenkgeber F B, geb. x, das Grundstück
Nr. x LN der EZ x Grundbuch S b R. Zum Schenkungsobjekt ist im genannten Vertrag weiters ausgeführt, dass der Geschenkgeber grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ x Grundbuch S b R unter anderem mit dem Grundstück Nr. x LN im Ausmaß vom 13.764 m2 ist. Das Grundstück Nr. x LN stellt in der Natur ein Ackergrundstück dar, das bislang an die nunmehrigen Geschenknehmer ver­pachtet war und von diesen bewirtschaftet wurde und ihnen auch in Natur bekannt ist.

 

Gemäß dem ergänzenden Schätzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. W K, in W, vom 22. Mai 2014 wurde der Verkehrswert des Grundstückes
Nr. x, KG S b R mit gerundet 33.000 Euro geschätzt (Quadratmeterpreis 2,40 Euro).

Herr F B (geb. x, gestorben x) befand sich vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2013 im Bezirksseniorenheim E.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Dezember 2011 wurde ab 1. Juli 2011 gemäß den Bestimmungen des Oö. Sozialhilfe­gesetzes 1998 iVm der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 die Übernahme der Heimentgelte im Bezirksseniorenheim E ausgesprochen. Dem Sozialhilfeverband U sind dadurch Gesamtkosten von insgesamt 49.627,29 Euro (ungedeckte Sozialhilfekosten) entstanden.

 

Im Hinblick auf § 52 Abs. 2 und 3 Oö. SHG wurden zwischen den Ehegatten R und dem Sozialhilfeverband U Vergleichsverhandlungen geführt. Der Abschluss eines Vergleiches kam jedoch trotz mehrerer Vorsprachen nicht zustande.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Das Vorliegen des Schenkungsvertrages bezüglich der Liegenschaft EZ x Grundbuch S b R, Grundstück Nr. x, wurde von den Bf nicht bestritten. Der Schenkungsvertrag wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Mag. R a F verfasst und ist vom öffentlichen Notar Dr. P K aus T beurkundet.

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstückes Nr. x, GB S b R, stützt sich das Oö. LVwG auf das schlüssige Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. W K aus W. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Sachverständige nochmals ausführlich dar, wie er zu dem ermittelten Quadratmeterpreis gekommen ist. Er erläuterte, dass die für ihn als Sachverständigen maßgeblichen Vergleichspreise aus einer Grundstücksdaten­bank erhoben werden. Diese tatsächlich bezahlten Grundstückspreise liegen beim Grund­buch in den Kaufpreissammlungen auf. Beim Grundstück Nr. x handelt es sich um ein durchschnittlich gutes Ackergrundstück in der Gemeinde R. Bezüglich der bezahlten Preise besteht eine große Streuungsbreite. Als Sachverständiger hat er einen durchschnittlichen Preis angenommen. Für die Ermittlung der Ertragsmesszahl, die aussagekräftig ist für den Hektarsatz und somit eine Ertragszahl für die Bonität des Bodens ist, hat er als Sachverständiger bezüglich des Grundstücks Nr. x eine Abfrage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt. Hinsichtlich des auf dem Grundstück teilweise vorhandenen Lehmbodens erläuterte er, dass dieser eine höhere Bonität hat als der sonst im Mühlviertel hauptsächlich vorherrschende Urgesteins­verwitterungsboden. Die eingewendete steinige Beschaffenheit des Grundstückes in seinem Nordbereich hat keinen so maßgeblichen Einfluss auf den Preis. Ebenso stellt der zwischen dem Grundstück Nr. x und dem anschließenden Grundstück Nr. x (das die Bf von Herrn B käuflich erworben hatten) verlaufende Weg keine extreme Wertminderung dar.

 

Hinsichtlich des Einwandes, dass das Gutachten ohne Wissen der Grund­eigentümer erstellt wurde, ist festzustellen, dass dies rechtlich nicht relevant ist. Der Sachverständige erläuterte jedoch in der Verhandlung, dass er ursprünglich vom Schwager des Herrn B für die Erstellung eines Gutachtens beauf­tragt wurde. Hintergrund für die Erstellung des Gutachtens war ursprünglich, dass ein anderer Bruder des Herrn L seine Liegenschaft kaufen wollte, genauer gesagt um einen Wert der Liegenschaften zu erhalten, um in einem allfälligen Regressverfahren bezüglich der gewährten Sozialhilfe an Herrn B diese Liegenschaften herauszulösen. Zeitgleich wurde jedoch von Herrn B die Liegenschaft Nr. x mit dem genannten Schenkungs­vertrag an das Ehepaar R verschenkt. Aus diesem Grund war auch die im Akt aufliegende Ergänzung des Gutachtens vom 22. Mai 2014 notwendig, da in diesem konkret das Grundstück Nr. x, KG S b R, geschätzt wurde. Betont wurde vom Sachverständigen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Erstellung seines Erstgutachtens (Bewertungsstichtag
1. Jänner 2013, Besichtigung 22. Dezember 2012) bereits zu dem gleichen Quadratmeterpreis von 2,40 Euro für das Grundstück gekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt war dem Sachverständigen die Schenkung der Liegenschaft Nr. x an das Ehepaar R noch gar nicht bekannt.

 

Wenn die Bf einwenden, dass sie das Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x Grundbuch R, das an das geschenkte Grundstück Nr. x anschließt, im Jahr 2012 zu einem Preis von 1,50 Euro pro Quadratmeter von Herrn B käuflich erworben haben, ist auszuführen, dass der jeweilige Kaufpreis Vereinbarungssache ist.

 

Das LVwG stützt sich somit auf das schlüssige Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. W K. Vom Sachverständigen konnten die an ihn gerichteten Fragen umfassend und nachvollziehbar beantwortet werden. Der Sachverständige zeichnete sich durch profunde fachliche Kenntnisse aus.

 

III.2. Wenn die Bf  in Punkt 2.  ihrer Beschwerde anführen, dass an die Stelle des Kaufvertrages, welcher ursprünglich 2001 vereinbart worden wäre, ein Pachtvertrag erstellt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass damit die Grundstücke Nr. x und x des genannten Grundbuches gemeint sind. Dass das ver­fahrensgegenständliche Grundstück Nr. x vor dem Schenkungsvertrag vom 17. Februar 2012 von den Beschwerdeführern gepachtet wurde, ist unbestritten, da dies aus­drücklich im genannten Schenkungsvertrag festgehalten ist.

 

III.3. Bei den Ausführungen zur forstwirtschaftlichen Fläche im Beschwerdepunkt 3. ist unstrittig nicht das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x gemeint, da dieses ein Ackergrundstück darstellt.

 

III.4. Zum Einwand, dass die verschiedenen Behördengänge und Antrag­stellungen von den Bf durchgeführt wurden, wird angemerkt, dass diese bis zum Vorliegen des Schenkungsvertrages im Jahre 2012 im Namen des Herrn B durchgeführt wurden. Mit Vorliegen des Schenkungsvertrages im
Jahr 2012 ging die Pflicht zur Antragstellung an die Bf über.

 

III.5. Zum von den Bf angebotenen Vergleich in der Höhe von 10.000 Euro für das verfahrensgegenständliche Grundstück wird festgestellt, dass dieser Preis extrem unter dem ermittelten Schätzwert liegt.

 

 

IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 48 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (SHG) sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende über­steigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

 

Abs.2 leg.cit bestimmt, dass die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Oö. SHG kann der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

Abs. 3 leg.cit. bestimmt: Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

 

Herr F B war vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2013 Empfänger sozialer Hilfe. Er war im Bezirksseniorenheim E untergebracht und vom Sozialhilfeverband U wurde soziale Hilfe durch Übernahme der Heimentgelte geleistet. Dadurch sind dem Sozialhilfeverband U Gesamtkosten von insgesamt 49.627,29 Euro entstanden.

Mit Schenkungsvertrag vom 17. Februar 2012 hat Herr B die Liegenschaft EZ x, KG S b R, den Ehegatten J und M R geschenkt. Die Grundstückskosten für dieses Grundstück betragen aufgrund des genannten Schätzgutachtens rund 33.000 Euro. Da die genannte Liegenschaft somit innerhalb der relevanten fünf Jahresfrist des § 48 Abs. 1 Oö. SHG von Herrn B als Empfänger sozialer Hilfe den Ehegatten J und M R geschenkt wurde, sind die Ehegatten je zur Hälfte (je 16.500 Euro) verpflichtet, Kostenersatz zu leisten.

 

Hinsichtlich der eingewendeten Anrechnung bei der Pachtvertragserstellung aus dem Jahr 2007 betreffend die Grundstücke Nr. x und x der KG S b R ist Folgendes festzustellen: Diese 15.000 Euro wurden ausdrücklich im Kaufvertrag vom 17. Februar 2012 über den Kauf der Liegenschaft EZ x Grundbuch S, Grundstück Nr. x LN, auf den Kaufpreis ange­rechnet. Einerseits kann diese Summe nicht auf zwei Verträge angerechnet werden, andererseits könnte bei einer Anrechnung des Betrages auf den Schenkungs­vertrag keine Schenkung vorliegen. Gemäß § 938 ABGB heißt nämlich  ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, Schenkung.

 

Das Grundstück Nr. x LN der EZ x, Grundbuch S b R, wurde somit innerhalb der rechtlich relevanten Fünfjahresfrist des
§ 48 Abs. 1 Oö. SHG von Herrn F B an die Ehegatten J und M R verschenkt. Somit sind die Ehegatten R je zur Hälfte ersatz­pflichtig nach Oö. SHG. Da das Grundstück aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens einen Gesamtwert von rund 33.000 Euro aufweist, war jedem Ehegatten ein Betrag von 16.500 Euro als Kostenersatz vorzu­schreiben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger