LVwG-500104/6/BR

Linz, 05.02.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde des J B, geb. x, x, x, c/o P V Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 15.12.2014, GZ: Agrar96-12/3-2014,  

 

zu Recht:

 

 

 

I.            Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatz-freiheitsstrafe auf 84 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II.         Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ermäßigen sich die behördlichen Ver-fahrenskosten auf 80 Euro; gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit oben angeführtem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 6a iVm § 95 Abs. 1 lit.b Oö. Jagdgesetz eine Geldstrafe von 1.100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatz-freiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden ausgesprochen, weil er in der Zeit von zumindest 18.7.2014 bis 8.10.2014 (Zeitpunkt der neuerlichen Über-prüfung) auf seinem Grundstück Nr. x, KG G, Gemeinde x, ein Schwarzwildgehege mit einem Ausmaß von rund 600 m2 ohne einer dafür iSd § 6a Oö. JagdG erforderlichen Bewilligung errichtet habe.

 

 

I.1. Bereits in dem h. Erkenntnis LVwG-500082/3/BR/AK vom 9.9.2014 abge-schlossenen Verfahren, lag dem Beschwerdeführer in der Substanz ein inhaltsgleicher Tatvorwurf (von März bis April 2013) zur Last.

Da sich der Sachverhalt im  Grunde innerhalb der kurzen Zeitspanne nicht geändert hat und nun lediglich das Strafausmaß im Rahmen des wegen fortgesetztem rechtswidrigen Verhaltens bekämpft wird, werden folglich der besseren Nachvollziehbarkeit wegen des an sich komplexen Geschehens auf  Feststellungen im Vorverfahren zusammenfassend dargestellt.

 

 

I.2. Schon damals führte die  Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Wildgehege der gesetzlichen Regelung zufolge eine eingezäunte Fläche wäre, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. JagdG gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werde.

Die Errichtung eines Wildgeheges bedürfe, sofern die Fläche 4 Hektar über­schreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges, wenn für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten werde, der Bewilligung der Bezirksver­waltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betref­fenden Grundfläche, so habe er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten (§ 6a Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz).

Wild im Sinne dieses Gesetzes wären die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere (Hinweis auf § 3 Abs. 1 Oö. JagdG).

Betreffend die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmales stellte die Behörde ferner fest, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG  G, Wildschweine in einem Areal mit 600 m2 Freiluftauslauf und ca. 33 m2 über­dachtem Bereich gehalten werden. Bei diesem Areal handle es sich zweifelsfrei und unbestritten um eine eingezäunte Fläche, in welcher Wildschweine
(1 männliches Tier, 4 weibliche Tiere [Stand 22.04.2014]) gehalten worden waren. Wildschweine werden in Europa seit Urzeiten Jagdwild und unter dem Oberbegriff „Schwarzwild" bezeichnet. Das „Schwarzwild" ist in der Anlage (zu
§ 3 Abs. 1) des Oö. JagdG als jagdbares Tier (Wild) im Sinne des Gesetzes angeführt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dem zufolge das Jagdgesetz nicht zur Anwendung zu bringen wäre, weil die Wildschweine bloß zu privaten Zwecken gehalten würden, könnte gemäß der Rechtslage nicht nachvollzogen werden. Es handle sich um eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissen­schaftlichen Zwecken gehalten würden. Der Beschwerdeführer hätte ursprünglich drei Tiere (ein Keiler, zwei Bachen) angeschafft, diese hätten sich auch fortgepflanzt. Somit sei zumindest eine Zucht von Wildschweinen gegeben, wobei zumindest mündlich bzw. telefonisch die Aussage gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer das Fleisch der Tiere auch esse, womit auch eine Gewinnung von Fleisch vorliegen würde. Dies ergebe sich auch aus der am 29.3.2013 gemäß § 25 Tierschutzgesetz eingebrachten Anzeige der Wild­tierhaltung, in welcher der Beschwerdeführer der Behörde angezeigt habe, dass er „ein Gehege zur Haltung von Schalenwild (gemeint wohl auch Schwarzwild) zur Zucht und Fleischgewinnung bewirtschafte".

Die vorliegende Wildschweinhaltung sei damit jedenfalls den Bestimmungen des Oö. JagdG zu subsumieren, eine Bewilligung für das Gehege gebe es nicht. Auch ginge seine Rechtfertigung, er hätte am 20.03.2013 Planungsunterlagen des Geheges bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Einsicht vorgelegt und am 29.03.2013 die Wildtierhaltung gemäß § 25 Tierschutzgesetz angezeigt und er wäre damit auch den jagdrechtlichen Bestimmungen nachgekommen, ins Leere. Es handle sich hier um zwei rechtlich voneinander unabhängige Verfahren. Es liege somit zweifelsfrei eine Verwaltungsübertretung im Sinne der angeführten Bestimmung vor.

Der Schuldspruch erwies sich damals vor dem Landesverwaltungsgericht als stichhaltig, wobei die Geldstrafe auf 400 Euro ermäßigt wurde.

Dies u.a. unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse. Es wurde von einem Nettoeinkommen von monatlich rund € 1.300,- sowie der Sorgepflicht des Beschwerdeführers  für ein minderjähriges Kind, für das er monatliche Unterhaltszah­lungen in der Höhe von € 230,- zu leisten habe, ausgegangen. Weiters von einer Darlehensverbindlichkeit in der Höhe von gesamt rund € 71.640.

 

 

I.3. Zur Strafzumessung führte die Behörde in diesem Verfahren unter Hinweis auf die grundsätzlichen Bestimmungen an, dass nun erschwerend zu werten wäre, dass im Verfahren GZ: Agrar96-5-2014 in gleicher Angelegen­heit ein Verwaltungsstrafverfahren angeführt worden ist. Trotz dieses Strafverfahrens hätte der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternommen, den konsenslosen Zustand zu beseitigen. Mildernd wären keine Umstände zu werten gewesen.

Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von nur 50 % des maximalen wurde im Hinblick auf das bereits rechtskräftige Verwaltungs­strafverfahren in Verbindung mit der langen Zeitdauer, über die der Beschwerdeführer den konsenslosen Zustand betreffend des Geheges aufrechterhalten wird, wäre diese Strafe gerechtfertigt und entspreche dem Unrechts­- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

 

II.          Der Beschwerdeführer bringt gegenüber  dem Strafausspruch mit nach-folgenden Beschwerdeausführungen folgendes entgegen:

 

 

I.

In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.12.2014 zu GZ: Agrar96-12/3-2014/Ka, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 17.12.2014, binnen offener Frist nachstehende

 

 

BESCHWERDE

 

 

an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

II.

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe auf seinem Grundstück Nr. x, KG G, Gemeinde x, ein Schwarzwildgehege mit einem Ausmaß von rund 600 m2 ohne einer dafür gem. § 6a Oö. Jagdgesetz erforderliche Bewilligung errichtet. Die Tatzeit sei von 18.07.2014 bis 08.10.2014 (Zeitpunkt der neuerlichen Überprüfung).

 

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 95 Abs. 1 lit b) iVm § 6a Oö. Jagdgesetz zu verantworten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Be­schwerdeführer gem. § 95 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz eine Geldstrafe von € 1.100,00 verhängt.

 

III.

1.

Gem. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Be­scheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, entge­gen den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes und den Bestimmungen des VStG mit einer Geld­strafe in Höhe von € 1.100,00 bestraft zu werden, verletzt. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Straferkenntnis vom 15.12.2014 wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und ins­besondere wegen rechtswidriger Strafzumessung der Behörde der Höhe nach zur Gänze ange­fochten.

 

 

 

2.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Nr. x, KG  G, EZ x, ein Schwarzwildgehege mit einem Ausmaß von rund 600m2 errichtet hat. Richtig ist auch, dass eine Bewilligung gem. § 6a Oö. Jagdgesetz für das Gehege derzeit nicht vorliegt.

 

Der belangten Behörde ist aber eine Strafzumessung entgegen der Bestimmung des § 19 VStG vorzuwerfen, wenn sie eine Geldstrafe über € 1.100,00 verhängt, da die verhängte Strafhöhe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt überproportional hoch ist.

 

3.

Gem. § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Auf das Aus­maß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander ab­zuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.

Wegen der fehlenden Bewilligung wurde über den Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.07.2014, GZ: Agrar 96-5/7-2014/Ka, eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 verhängt.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Oö. Landesverwaltungsgericht mit Erkennt­nis vom 09.09.2014, GZ LVwG-500082/3/BR/AK, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 24.09.2014 zugestellt, hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, im Straf­ausspruch wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 150,00 ermäßigt worden ist.

 

In der Begründung führte das Oö. Landesverwaltungsgericht aus, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes Unrechtsbewusstsein mit Blick auf das Oö. Jagdgesetz aktuell bzw. subjektiv nicht evident gewesen sein dürfte. Dem Beschwerdeführer sei es nur schwer zuzumuten, zu erkennen, dass er sich mit seiner Anzeige der Tierhaltung durch ein auf ein anderes Gesetz Bezug nehmen­des Formular einer Verwaltungsübertretung nach dem Jagdgesetz schuldig gemacht hätte. Er ha­be sich zumindest nicht gänzlich sicher sein können, mit dieser Anzeige dem Gesetz vorerst nicht doch genüge getan zu haben.

 

Die Einstufung der Tat wurde vom Oö. Landesverwaltungsgericht unter dem Blickwinkel der Krite­rien des § 19 Abs. 1 VStG als durchschnittlich bewertet. Hinsichtlich des Verschuldens ging das Oö. Landesverwaltungsgericht von einem nur geringfügigen Sorgfaltsverstoß aus. Objektiv gesehen sind nach Ansicht des Oö. Verwaltungsgerichtes auch keine konkretisierbaren nachteiligen Folgen vorgelegen. Mildernd habe auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der einem Rechtsirrtum nahe kommende Umstand der auch jagdgesetzlichen Bewilligungspflicht gewirkt, weshalb die im Straferkenntnis vom 15.07.2014 verhängte Geldstrafe deutlich ermäßigt wurde.

 

 

 

5.

Die Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes wurde den Rechtsvertretern des Be­schwerdeführers am 24.09.2014 übermittelt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Aus­gang des Verfahrens benachrichtigt. Erst ab diesem Zeitpunkt - sohin in einem sehr kurzen Zeit­raum von zwei Wochen - war es dem Beschwerdeführer bewusst, dass neben der tierschutz­rechtlichen Bewilligung auch eine jagdrechtliche Bewilligung notwendig ist.

 

6.

In den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses ist angeführt, dass sich der Zustand des Schwarzwildgeheges im Wesentlichen nicht verändert hat. Die Tat ist daher - dem Oö. Lan­desverwaltungsgericht folgend - als durchschnittlich einzustufen. Die belangte Behörde hätte dem Oö. Landesverwaltungsgericht folgend - feststellen müssen, dass objektiv gesehen keine konkretisierbaren nachteiligen Folgen vorliegen und dies bei der Strafzumessung in der Folge mil­dernd berücksichtigen müssen.

 

Auch das Verschulden des Beschwerdeführers in der im angefochtenen Straferkenntnis angeführ­ten Tatzeit von 18.07.2014 bis 08.10.2014, ist angesichts dessen, dass die Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes erst am 24.09.2014 zugestellt wurde, als geringfügig zu werten. Der von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigte Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Es wird die Beischaffung und Einsichtnahme des Aktes des Oö, Landesverwaltungsgerichtes, GZ: LVwG-500082/3/BR/AK, beantragt.

 

IV.

 

Der Beschwerdeführer stellt durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter den

 

ANTRAG,

 

das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwer­de Folge geben und die über den Beschwerdeführer in dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 15.12.2014 zu GZ: Agrar 96-12/3-2014/Ka verhängte Strafe ange­messen herab-setzen.

 

R., am 14.1.2015

 

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen und mit einem begrün­deten Vorlageschreiben mit Aktenverzeichnis und unter Hinweis auf das hier bereits anhängig gewesene Verfahren (LVwG-500082) vorgelegt.

 

 

 

 

III.1. Mit h. Schreiben vom 2.2.2015 (Email) an die Rechtsvertreterschaft wurde diese darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf dessen Antrag zur Beischaffung des h. Voraktes, diesem lediglich auch dem Beschwerdeführer Bekanntes beinhalten würde. Ferner wurde von h. angemerkt, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die im Grunde wohl unveränderten Inhalte seit der h. Verhandlung am 9.9.2014 als verzichtbar erachtet würde und der Beschwerdeführer sich dazu äußern und seine Einkommensverhältnisse nachweisen möge.

 

 

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 VwGVG unterbleiben. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung mit h. Schreiben vom 2.2.2015 eingeforderte Äußerung vom 3.2.2015 wurde postwendend der Behörde mit der Einladung sich dazu zu äußern übermittelt.

Die Behörde übermittelte in der Folge am 4.2.2015 Aktenauszüge aus den bei ihr anhängigen Bewilligungsverfahren, darunter insbesondere der Verbesserungs-auftrag an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5.12.2014, sowie Fotos aus dem Verfahrensakt, die soweit überschaubar, bereits im hiesigen Verfahren LvWG-500082 beigeschlossen waren.

 

 

III.2.1. Einen Grund für die Herabsetzung der Geldstrafe erblickt der Beschwerdeführer insbesondere, weil die im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatzeit vom 18.7.2014 bis 8.10.2014, teilweise bereits vom früheren Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht, das man ihm am 24.9.2014 zugestellt habe, teilweise noch von  diesem Verfahren umfasst anzusehen wäre. Es liege demnach ein sehr kurzer Tatzeitraum vor, in dem er den von der Rechtsordnung erwünschten Zustand herstellen hätte können. Im Grunde beruft sich der Beschwerdeführer vor dieser Zeitspanne auch auf einen Rechtsirrtum.

 

Nach Vorliegen der bezeichneten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes habe der zuständige Sachbearbeiter der Behörde bereits am 8.10.2014 persönlich einen Ortsaugenschein bei ihm durchgeführt. Im Zuge dessen habe ihm der Sachbearbeiter der Behörde mitgeteilt, er müsse nochmals ein Ansuchen an die Behörde stellen.

Dennoch sei der Beschwerdeführer mit einem Schreiben der Behörde vom 10.11.2014 zu einer Rechtfertigung im Hinblick auf die ihm nun neuerlich inhaltsgleiche Verwaltungsübertretung aufgefordert worden. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums (ob in der Aufforderung zur Rechtfertigung dies angemerkt wurde sei dahingestellt), wurde ihm eine Frist für dieses Ansuchen bis zum 15.12.2014 gesetzt.

 

Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 9.12.2014 nachgekommen, wobei ihm mit behördlichen Schreiben vom 15.12.2015 (richtig wohl 2014) aufgetragen wurde, sein Ansuchen bis zum 15.1.2015 zu verbessern. Dies sei mit einem Schriftsatz vom 14.1.2015 durch dessen Rechtsvertreter geschehen, wobei seitens des Behördenvertreters am 19.1.2015 fernmündlich dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden sei, dass das jagdrechtliche Bewilligungsverfahren nunmehr eingeleitet werden könne.

Zumal das Gehege aber trotz angebotener Vergrößerung auf 3.000 gemäß dem Tierschutzgesetz bzw. der Tierhalter Trunks Verordnung nicht genehmigungsfähig wäre, habe der Beschwerdeführer in diesem Bewilligungsverfahren der Behörde nunmehr mitgeteilt, das Gehege bis zu einem bestimmten (hier nicht genannten) Datum endgültig aufzulassen, womit die Behörde einverstanden wäre.

Der Beschwerdeführer beantragt die Vorlage entsprechender Behördenakte.

Im Hinblick auf die zwischen Beschwerdeführer und die belangte Behörde akkordierte endgültige Erledigung, bedürfe es jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen keiner Bestrafung des Beschwerdeführers mehr, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre.

Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung würde daher verzichtet werden. Abschließend wurde nochmals beantragt, die Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

 

 

III.2.2. Die Behörde äußerte sich in einem Schriftsatz vom 4.2.2015 an das Landesverwaltungsgericht zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 3.2.2015, gegenüber dem Landesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtfertigung frühzeitig auf die Notwendigkeit einer jagdrechtlichen Antragstellung bzw. auf eine Bewilligung hingewiesen worden sei. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten, so dass der Hinweis auf einen Rechtsirrtum ins Leere ginge.

Betreffend die neuerliche Überprüfung am 8.10.2014 wurde vermeint, der Beschwerdeführer werde bereits am 19.3.2013 über die jagdrechtliche Bewilligungspflicht seines Wildschweingeheges informiert worden. In diesem Zusammenhang wird auf die Gefährlichkeit von Wildschweinen für Menschen hingewiesen. Ebenso strich die Behörde auf die im Sinne einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltungspraxis durchgeführten Ortsaugenscheine  hin.

Es würde sich im Grunde um einen bereits lange währenden und leicht einsehbaren jagdrechtswidrigen Zustand handeln.

Dass sich anlässlich des Ortsaugenscheins keine Behebung des rechtswidrigen Zustandes abgezeichnet habe, wurde der Beschwerdeführer letztlich auch erst am 10.11.2014 unter abermaliger Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Rahmen einer Aufforderung zur Rechtfertigung in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang habe er naturgemäß auch auf die Bewilligungspflicht gemäß § 6 war Abs. 2 oder Jagdgesetz hingewiesen werden müssen.

Im Punkt 3 dieses Vorbringens wird letztlich noch ausgeführt, dass mittlerweile das jagdrechtliche Bewilligungsverfahren für Schwarzwildgehege zumindest bis 28.2.2015 ausgesetzt worden wäre und auf weitere angekündigte Stellungnahmen gewartet würde.

Die Behörde stellt in Abrede, dass, wie vom Beschwerdeführer angekündigt, von einer mit der Behörde akkreditierten Vorgehensweise die Rede sein könne.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der angeblichen Trächtigkeit der Wildschweine wurde als bemerkenswert dargestellt.

Abschließend verwies die Behörde auf ihr Vorlageschreiben und den darin gestellten Antrag und erklärte den Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

In der Beilage wird auf die Beilagen aus sieben Verfahrensakten verwiesen.

 

IV. Auszugweise Feststellungen aus dem Verfahren LVwG-500082:

 

Den Ausgang nahm dieses Verfahren in einem E-Mail der Polizeiinspektion Schärding vom 11. März 2013 an die Behörde. Darin erging die Mitteilung, dass an diesem Tag am Anwesen des Beschwerdeführers eine Überprüfung stattge­funden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Es sei jedoch von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers den überprüfenden Beamten mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Schweine halte. Um welche es sich handelt, habe er nicht sagen können.

Diesbezüglich wurden Feststellungen vor Ort getroffen  und eine Fotodokumen­tation über den Tierhaltebereich angefertigt.

Am 2.7.2013 wurde von der Behörde auf dem Anwesen des Beschwerde­führers  ein Ortsaugenschein vorgenommen, anlässlich dessen das „Schwarz­wild­gehege“ besichtigt und festgestellt wurde, dass dieses aus zwei Teilen bestand. Einerseits befand sich im Garagengebäude ein Unterstand in einem Ausmaß von ca. 30 und andererseits ein Gang, der sich als freier Auslauf vom Unterstand in einer Länge von acht Metern gestaltete und insgesamt ein Flächenausmaß von geschätzten 600 aufwies, auf dem sich die Tiere bewegen konnten. Dieses Gelände (Gehege) wurde durch ein Baustahlgitter in einer Höhe von ca.
1,3 m eingezäunt.

Dies wurde mit Fotos dokumentiert, worauf auch drei Wildschweine sichtbar sind. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich der Hinweis auf § 6a des
Oö. Jagdgesetzes betreffend eine erforderliche Bewilligung der Bezirksverwal­tungs­behörde.

Mit einem Antrag vom 26.03.2013 gemäß § 25 Tierschutzgesetz hat der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass er ein Gehege zur Haltung von höchstens drei Stück Schwarzwild zur Zucht und Fleischgewinnung bewirtschafte.

In diesem Zusammenhang erging an den Beschwerdeführer am 24.04.2013 ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Darin wurde ihm der Eingang bzw. die Abgabe seiner Anzeige gemäß § 25 Tierschutzgesetz betreffend die Wildtierhaltung und des Geheges bestätigt und die Weiterleitung zur Begut­achtung an die Tierschutzombudsstelle nach Linz zur Kenntnis gebracht.

Es wird sodann auf die Stellungnahme der genannten Ombudsstelle vom
17. April 2013 mit den dort aufgezählten Einwänden verwiesen, der zufolge:

 

1. Die Mindestgröße für Schwarzwild 2 ha betrage, sodass die Fläche mit den gemeldeten + 600 um das 30-fache zu erweitern wäre.

2. Für Schwarzwild eine für das Wohlbefinden der Tiere unerlässliche Suhle anzulegen wäre, wobei diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.

3. Ein Witterungsschutz aus zwei Seitenwänden und eine Überdachung bestehen müsse, unter der alle Tiere gleichzeitig einen Unterstand finden.

4. Das Wild jederzeit mit artgerechter Nahrung und Frischwasser zu versorgen wäre, wobei kein geeignetes natürliches Fließgewässer vorhanden und demnach geeignete Tränken und Fütterungen inklusive Frischlingsrechen vorzusehen wären, die leicht zu reinigen sind.

5. Ein Gehegebuch anzulegen sei.

6. Im Übrigen wurde auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, um abschließend mit dem Hinweis fortzufahren, dass derzeit davon auszugehen wäre, dass die Tiere Schmerzen litten, ihnen Schäden zugefügt würden und dem Tierschutzgesetz nicht entsprochen würde.

 

 

Ferner fand sich im Vorakt ein Vermerk vom 15.5.2013  über ein um
10:00 Uhr mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Verbesse­rungsauftrag geführtes Gespräch.

Zusammenfassend wurde der Verlauf dieses Gespräches dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer leidenschaftlich die Auffassung vertre­te, dass er die erteilte Auflage unmöglich erfüllen könne. Er habe zu Beginn der Wildtierhaltung doch die Landwirtschaftskammer informiert gehabt und hätte eine ganz andere Information erhalten. So sei zum Beispiel erklärt worden, dass die Vorschriften für Wildtierhaltungen in einem Zoo auch für ihn gelten müssten. Es gebe sehr viele Leute, denen seine Wildschweinhaltung sehr gut gefallen würde und die Wildschweine von den Menschen gefüttert würden. Darin sei schließlich auch die Rede auf einen Zeitungsartikel im Zusam­menhang mit einem entflohenen Tier gekommen, welches von einem Jäger schließlich erlegt worden wäre. Auch sei darauf verwiesen worden, dass seitens der Amtstierärztin und der Tierschutzombudsstelle der vorherrschende Zustand als unhaltbar und drin­gend änderungsbedürftig angesehen worden wäre.

Schließlich habe der Beschwerdeführer das Büro des Mitarbeiters der Behörde sehr nachdenklich verlassen.

Mit einem Schreiben der Behörde vom 3.4.2014 wurde der Beschwerdeführer auf das bislang im Sinne des § 6a Oö. Jagdgesetz nicht bewilligte Wildgehege - der Aktenlage nach erstmals förmlich -  hingewiesen. Dies ist auch das Datum, mit dem € 400 per Strafverfügung ausgesprochen wurden.

Er wurde in diesem parallel zur Strafverfügung zugestellten Schreiben aufge­fordert, geeignete Projektunterlagen vorzulegen und um die erforderliche Bewilli­gung anzusuchen. Dies unter Hinweis, welchen Inhalt dieses Ansuchen aufweisen müsse. Zur Vorlage dieser Unterlagen wurde eine Frist bis zum 30.4.2014 vorgemerkt.

Am 29.7.2014 um ca. 09:15 Uhr erschien der Beschwerdeführer abermals bei einem Mitarbeiter der Behörde mit dem zu vermutenden Ziel, die Behörde vom bereits mehrfach angekündigten Vorgehen (Bestrafung) unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen abzubringen. Diese Unterredung wurde offen­bar vom Beschwerdeführer einseitig abgebrochen, wobei der Inhalt des Gespräches seitens des Beschwerdeführers auf nicht verfahrensgegenständliche Aspekte umgelenkt worden sein dürfte, anstatt sich auf die Sachargumente des Behördenvertreters einzulassen.

In einem weiteren Schreiben vom 15.7.2014 und einem Aktenvermerk vom 29.7.2014 wurde auf ein durchzuführendes Strafverfahren ebenfalls in Verbindung mit § 6a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz und nach dem Tierschutzgesetz verwiesen.

Dass es sich beim Schwarzwild einerseits um wehrhaftes und andererseits um schädliches Wild (nämlich im Hinblick auf Agrarkulturen) handelt, ergibt sich aus der eingeholten Fachmeinung eines Sachverständigen, was wiederum im Hinblick auf die Überprüfungsmöglichkeit der Tauglichkeit die vom Gesetzgeber normierte Bewilligungspflicht sachlich nachvollziehbar begründet.

 

 

 

IV.1. Der Beschwerdeführer war und ist vermutlich auch dzt. noch hauptberuflich als Kraftfahrer tätig. Aus der Land­wirtschaft bzw. der Wildschweinhaltung lukriert er laut eigenen Angaben kein Einkommen. Vielmehr sei diese aus Liebhaberei betriebene Tierhaltung ein Verlustgeschäft. Er verfügt lt. eigenen Angaben über ein Monatseinkommen von  1.300 Euro und ist für ein Kind sorgepflichtig. Der Einheitswert seines landwirt­schaftlichen Anwesens wird mit € 12.000 angegeben. Diese vor einem halben Jahr vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Annahmen werden auch diesem Verfahren zugrunde gelegt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung  bezeichnete der Beschwerde­führer die Haltung der Wildschweine als reines Hobby, insbesondere weil diese Art von Tieren in Oberösterreich mit einer einzigen Ausnahme sonst niemand halten würde. Es wäre gleichsam Liebhaberei, wobei er einräumte, bereits ein Tier geschlachtet und dem eigenen Verzehr zugeführt zu haben. Ebenfalls gelangte ein Tier ins Freie,  welches von einem Jäger erlegt wurde bzw. erlegt werden musste.

Es wurde vom Landesverwaltungsgericht damals davon ausgegangen, dass ihm die Bewilligungspflicht für die Haltung von Schwarzwild zumindest um den 11.3.2013 bereits in groben Zügen evident gewesen sein musste. Vor diesem Hintergrund wurde schließlich auch sein Antrag vom 26.3.2013 gesehen, welcher wohl nicht konkret auf das Jagdgesetz, sondern bloß auf das Tierschutzgesetz Bezug genommen hatte. Dass ihn die Behörde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hätte, war damals nicht feststellbar.

So vermochte der Beschwerdeführer damals wohl noch davon zu überzeugen, dass ihm ein konkretes Unrechtsbewusstsein mit Blick auf das Oö. Jagdgesetz aktuell bzw. subjektiv nicht evident gewesen sein könnte.

So wurde dem Beschwerdeführer in der Annahme einer stark subjektiv ausgeprägten Vorstellung von Tierhaltung zu Gute gehalten, nicht realisiert gehabt zu haben, dass er mit seiner Anzeige (vom 23.3.2013) der Tierhaltung, durch ein auf ein anderes Gesetz Bezug nehmendes Formular, sich ab dem 11.3.2013 dennoch einer Verwaltungsübertretung nach dem Jagdgesetz schuldig gemacht hätte. Dies wäre von einer nicht rechtskundigen Person nur bedingt zu erwarten, wenngleich grundsätzlich die Rechtsunkenntnis nicht entschuldigend ist, so damals das Landesverwaltungsgericht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt selbst von der Behörde ihm gegenüber noch keine formale Mitteilung in dieser Richtung ergangen war.

Die Behörde hätte wohl  mit zahlreichen Akten­vermerken über Gespräche mit dem Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes verwiesen gehabt, jedoch wurde diesbezüglich keine Niederschrift aufgenommen und gegenüber dem Beschwerdeführer, mit Ausnahme des Verbesserungsauftrages vom 24.4.2013, auch keine rechtswirksame Andro­hung einer allfälligen Bestrafung getätigt. Diese Vorgehensweise wurde wohl als praktisch, jedoch für ein hoheitliches Verfahren mit einer den behördlichen Ansinnen gegenüber eher abgeneigten Partei wohl weniger zweckmäßig gesehen.

Ebenso wurde im Vorerkenntnis auf einen nicht unbeachtlichen Zeitraum, der sich schon damals als fortgesetztes Delikt darstellenden und sich zumindest formal (noch) als bewilligungslos gestaltende Haltung der Wildschweine bereits verjährt sowie vom Antrag vom 23.3.2013 überlagert. Aus dem Akt war auch nicht ersichtlich, dass etwa einer Gefahr in Verzug ein Tierhalteverbot erwogen worden wäre. Vielmehr wurde der Antrag als Wildgehege nach § 6a Oö. Jagdgesetz  bearbeitet.

 

Dem Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund des allenfalls als unstrukturiert zu empfinden gewesenen Behördenverfahrens  daher dahingehend gefolgt worden, dass er sich zumindest nicht gänzlich sicher sein konnte, mit seinem Ansuchen nach dem Tierschutzgesetz dem Gesetz vorerst nicht doch Genüge getan gehabt zu haben.

Entgegen seiner Darstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Wildschweinhaltung nur ideellen bzw. Liebhaberei­zwecken dienen würde, wurde jedoch die vom Beschwerdeführer selbst abgegebene Erklärung in seinem Antrag vom 23.7.2013 klar entgegen stehend bemerkt. 

Ferner wurde davon ausgegangen, dass es ihm auch bewusst sein hätte müssen bzw. ihm dies bei Aufbringung jener Sorgfalt, die von jedem Staatsbürger erwartet werden müsste, nicht verschlossen geblieben sein konnte, insbesondere angesichts der zahlreichen Interaktionen bei der Behörde und der dort erfolgten mündlichen Rechts­belehrungen, dass auch eine Bewilligung für Schwarzwild nach dem Jagdrecht erforderlich wäre, wurde er doch immer wieder auch auf § 6a Oö. Jagdgesetz hingewiesen.

All dies wurde schon damals vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Verschuldensprüfung als nicht unbeachtlich angemerkt.

Da die Behörde diesen Zustand letztlich offenbar doch auch geduldet hatte und auf Grund der überwiegend nur mündlich erfolgten Aufklärungen über die Rechts­lage, indizierte dies ein nur mindergradiges Verschulden und ließ zumindest objektiv gesehen auf keine greifbaren nachteiligen Folgen dieses  Zustandes schließen.

Parallel zu diesem Verfahren wurde auch ein in die Zuständigkeit eines anderen Richters fallendes Verfahren wegen tierschutzrechtlicher Belange geführt.

All dies stellt sich mit Blick auf das fortbestehende Verharren im rechtswidrigen Zustand in einer deutlich anderen Beurteilung des Verschuldens dar.

 

 

V. Die Frage der Möglichkeiten zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beschwerdeführer, nämlich innerhalb der Zeitspanne von September 2014 bis zur abermaligen Einleitung des gegenständlichen Verwaltungs-strafverfahrens  ist hier nicht wirklich relevant. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer war bzw. musste wohl die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bereits vor,  zumindest aber seit Abschluss des zuletzt geführten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, evident gewesen sein.

Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde mit Schreiben vom 10.11.2014 aufgefordert Projektunterlagen im Hinblick auf die erforderliche Bewilligung des von ihr am 8.10.2014 als rechtswidrig festgestellten Wildgeheges aufgefordert. Hierfür wurde eine Frist bis zum 15.12.2014 gestellt, wie die Rechts-vertreterschaft der Mitteilung vom 4.2.2015 wohl zutreffend anmerkte.

Er hat jedoch offenbar zu keinem Zeitpunkt bis dahin eine Veranlassung gesehen auch nur irgendetwas zu ändern um die Wildschweinhaltung zu legalisieren.  

Von der Behörde wurde diesbezüglich in der Mitteilung vom 4.2.2015 ein vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 9.12.2014 eingebrachter Antrag vorgelegt, der jedoch offenkundig keine taugliche Grundlage für eine solche Antragstellung darzustellen scheint.

Das der Behörde übermittelte Formular „Ansuchen (gemäß §6a Abs.2 Oö. Jagdgesetz)“  - inhaltlich lediglich aus seinen Personaldaten bestehend, mit einem Luftbild vom Anwesen und der Bekanntgabe der Fläche von 600 m2 + 33 m2 überdacht, auf dem nicht einmal das Begehren symbolisierende „Kästchen“ □ markiert wurde, kann wohl nicht als ernsthafter Versuch zur  Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gewertet werden.  Dieser Antrag mutet insofern absurd an und könnte sogar als gezielte Verhöhnung der Behörde gewertet werden, weil dem Beschwerdeführer von der Tierschutzombudsstelle am 17.4.2013 das nun abermals angeführte Flächenausmaß für das Gehege um das 30-fache zu klein erklärt wurde (siehe Seite 9 des h. Erkenntnisses v. 9.9.2014, 550080). Es wurde ihm damals eine Frist von sechs Wochen zur Behebung eröffnet. Dass damit ein völlig inadäquater und von Steuerzahler zu tragender Verwaltungsaufwand geradezu mutwillig herbeigeführt wird, sollte darüber hinaus nicht unerwähnt bleiben.

 

 

V.1. Offenbar im Zusammenhang mit der h. Mitteilung vom 2.2.2014 und der dazu übermittelten Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht, hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3.2.2015 auch eine Mitteilung „Anzeige der Wildtierhaltung vom 9.12.2014“ an die Behörde erstattet und darin mitgeteilt, dass trotz möglicher Vergrößerung des Wildschweingeheges auf 3.000 dieses nicht genehmigungsfähig wäre, der Beschwerdeführer die Wildschweinhaltung und das Gehege in dieser Form auflassen würde.

Er als Bewilligungswerber würde derzeit noch 5 weibliche Tiere halten wovon 3 zwei Jahre und 2 Tiere ein Jahr alt wäre(n). Die zweijährigen Wildschweine wären mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit trächtig. Die Jungen würden in ca. 4 Monaten geboren werden und nach 6 Monaten dann als Jungtiere selbstständig. Er schlage daher vor, die Haltung der fünf weiblichen Wildschweine bis spätestens Ende Jänner 2016 zu beenden und die Haltung der restlichen derzeit noch nicht geborenen Wildschweine sodann bis Ende Dezember 2016 zu beenden. Es ergeht das Ersuchen diesem Vorschlag die Zustimmung zu erteilen.

 

 

V.2. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Umstand auf, der neben den hier zu verkürzenden Zeitraum des ihm vorwerfbaren rechtswidrigen Verhaltens bzw. der Aufrechterhaltung dieses ihm offenkundig nun seit langer Zeit als rechtswidrig bekannten Zustandes, die Grundlage für eine Strafreduzierung darstellen könnte. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer damit abermals auf Zeit zu spielen und es kann bei ihm keinerlei Unrechtseinsicht erblickt werden.

Damit ist der Behörde in ihrer Mitteilung vom 4.2.2015 zu folgen gewesen.

Der Haltung zweier angeblich trächtiger Wildschweine in einem nicht artgerecht bzw. dem Jagdrecht entsprechenden Gehege scheint dem Beschwerdeführer  offenbar immer noch bedeutsamer, als der im öffentlichen Interesse gelegene und der Sicherheit für Menschen dienende Schutzzweck durch die Haltung von Wildschweinen in einem tauglichen Gehege.

Es kann daher gerade nicht gesehen werden, dass die Geldstrafe auf spezialpräventive Aspekte nicht mehr gestützt werden bräuchte.  Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

Der Beschwerdeführer versucht offenbar mit geradezu abenteuerlich anmutenden Argumenten, nämlich zweier angeblich trächtiger Bachen abermals fast zwei Jahre Zeit zu gewinnen, gleichzeitig jedoch zu erklären seine Wildschweinhaltung zu beenden, wobei gleichzeitig geradezu zwingend darauf geschlossen werden muss,  die untaugliche Haltung bis dahin aufrecht erhalten zu wollen. Dabei sind es gerade die führenden Bachen, die besonders wehrhaft sind und im Falle eines Ausbruches aus dem Gehege eine Gefahr für Menschen darstellen können.

 

 

V.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

 

V.3.1. Die Einstufung der Tatschuld ist nach § 19 Abs. 1 VStG angesichts offenkundiger Uneinsichtigkeit und der Nachhaltigkeit sich über Rechtsnormen hinwegzusetzen nunmehr als schwer zu bewerten. Mildernde Umstände können im Gegensatz zum Vorverfahren dem Berufungswerber nun nicht mehr zuerkannt werden, erschwerend ist dem gegenüber die einschlägige Vorstrafe.

Unter abermalige Berück­sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der im Grunde nur kurzen neu zu bewertenden und deutlich geringeren Zeitspanne der fortgesetzten Deliktsbegehung (von Zustellung des h. Erkenntnisses vom 9.9.2014 bis zum 8.10.2014) musste die Geldstrafe dennoch geringfügig ermäßigt werden.

Um dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein nachhaltig bewusst zu machen bzw. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (wohl in Form der Aufgabe dieser Art der Wildtierhaltung) zu erzwingen, ist dieses Strafausmaß gerechtfertigt. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer diese Strafe mit einem wohl ebenfalls nicht unbeachtlichen finanziellen Aufwand zu bekämpfen in der Lage zu sein scheint.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judi­katurhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes abgewichen. Auch vermag von der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r