LVwG-050005/2/Bi/CG

Linz, 23.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerden des Herrn x, x, x, vertreten durch Herren RAe Dr. x und Dr. x, x, x,

 

1)   vom 3. Jänner 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 20. Dezember 2013, VetR30-32-2012, über den Verfall von am 19. Dezember 2013 abgenommenen 25 Rindern nach dem Tierschutzgesetz, und

 

2)   vom 7. Jänner 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 23. Dezember 2013, VetR30-32-2012, über den Verfall eines am 20. Dezember 2013 abgenommenen Rindes nach dem Tierschutzgesetz,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG werden beide Beschwerden abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 14. November 2013, VwSen-710024/22/Gf/Rt, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das mit Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Ried/Innkreis vom 9. April 2013, VetR30-32-2012, gemäß      § 39 Abs.1 TSchG ausgesprochene Haltungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere insoweit stattgegeben, als das Haltungsverbot auf Tiere im Sinne des   § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.II Nr.485/2004 i.d.g.F. BGBl.II Nr.61/2012 – mit Ausnahme von Kaninchen, Hausgeflügel und Nutzfischen – zu beziehen ist. Damit ist im Ergebnis dem Beschwerdeführer rechtskräftig auf Dauer die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Straußen verboten.

Da der Beschwerdeführer den am 22. November 2013 und 13. Dezember 2013 ausgesprochenen Aufforderungen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmann­schaft Ried/I., Dr. Heinrich Breuer, nicht nachkam, wurde am 19. Dezember 2013 die Abnahme von 25 Rindern und am 20. Dezember 2013 eines (am 19. Dezember 2013 entkommenen) Rindes durchgeführt.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 20. Dezember 2013, zugestellt am 23. Dezember 2013, wurde gemäß § 39 Abs.3 TSchG der Verfall von 25 im Einzelnen nach OM-Nummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Gewicht bestimmten, dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013  abgenommenen Rindern ausgesprochen:

 1. AT 564505447, 21.01.2003, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 557,                         

 2. AT 764065772, 26.07.2003, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 500,

 3. AT 248075507, 09.03.2005, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 547,

 4. AT 248080207, 07.06.2005, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 520,

 5. AT 248081307, 02.08.2005, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 514,

 6. AT 984171372, 23.06.2006, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 520,

 7. AT 984174672, 23.01.2007, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 450,

 8. AT 330925614, 01.93.2003, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 750,

 9. AT 387718917, 29.04.2010, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 650,

10.AT 804944118, 06.04.2011, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 330,

11.AT 804947418, 13.06.2011, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 550,

12.AT 804948518, 07.03.2012, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 405,

13.AT 804949618, 16.03.2012, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 387,

14.AT 804950818, 24.93.2012, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 340,

15.AT 804952118, 03.04.2012, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 360,

16.AT 804954318, 12.04.2012, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 430,

17.AT 041591519, 14.05.2012, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 315,

18.AT 041594819, 16.03.2013, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 270,

19.AT 041596119, 22.03.2013, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 250,

20.AT 041597219, 26.03.2013, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 262,

21.AT 041598319, 29.03.2013, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 250,

22.AT 041599419, 06.04.2013, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 210,

23.AT 275570122, 03.05.2013, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 248,

24.AT 275571222, 04.05.2013, Nachzucht, männlich, Fleckvieh, 225,

25.AT 275572322, 08.07.2013, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh, 240.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 23. Dezember 2013, zugestellt am 24. Dezember 2013, wurde gemäß § 39 Abs.3 TSchG der Verfall eines nach OM-Nummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Gewicht bestimmten, dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 abgenommenen Rindes ausge­sprochen:

AT 387715617, 02.04.2010, Nachzucht, weiblich, Fleckvieh.

 

2. Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden eingebracht, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 24 VwGVG). 

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; die belangte Behörde hätte die Beschwerdefrist abwarten müssen. Die von ihr vertretene Rechtsansicht, § 39 Abs.3 TSchG als Grundlage für den Verfallsausspruch heranzuziehen, sei unzutreffend, § 40 Abs.1 TSchG sei nicht berücksichtigt worden – demgemäß sei auch bei der ggst Verfallserklärung zu prüfen, ob zu erwarten sei, dass das zum Verbot der Tierhaltung führende Verhalten fortgesetzt oder wiederholt werde – diese Prüfung sei unterlassen worden und bestehe diese Erwartungsprognose nicht.

Dabei wäre zur berücksichtigen gewesen, dass es im Winter 2012/2013 zu keiner Totgeburt an Kälbern gekommen sei, die jeweils in der ersten Lebenswoche in einem geheizten Raum untergebracht worden seien. Die Geburt eines Kalbes im Sommer 2013 sei problemlos verlaufen; 2013 sei es zu keinem Verenden von Kälbern im Zusammenhang mit der Geburt gekommen. Die Tierverluste, wie sie vor 2 Jahren gegeben gewesen seien, hätten sich damit nicht wiederholt, ausgenommen eine altersschwache Kuh und ein krankes Kalb, dh in einem Ausmaß, wie es bei jedem herkömmlichen Landwirt dieser Größenordnung über ein Jahr gesehen vorkommen könne.

Er habe auch die baulichen Anlagen verbessert, eine neue Güllegrube mit Kosten von ca 25.000 Euro errichtet, die Weide im Freien verbessert und in den letzten beiden Jahren eine neue Spannungsquelle installiert und Verbesserungen im Stall um 5.000 Euro vorgenommen in Form der frostsicheren Montage eines Kugeltränkers. Die Verbesserung der Wasserversorgung im Stall und die Erneuerung der Ein- und Ausgänge seien bereits 2011 erfolgt. Durch Erneuerung der Tore sei der Windschutz für den Winter 2013/2014 wesentlich erhöht. Die Futtergänge seien vergrößert und mit Beton verfestigt worden, die Tiere hätten bei Schönwetter Zugang zur Sonne. Er habe auch die Futterversorgung für Sommer 2013 und Winter 2013/2014 gewährleistet und bestehe jederzeit die Möglichkeit, ergänzende Futtervorräte zu kaufen, sodass eine lückenlose Versorgung der Tiere gewährleistet sei. Derzeit seien Siloballen für 70 Tage, Heurundballen für 10 Tage und lose Heuvorräte für ca 60 Tage sowie Futtergetreidevorräte bis Mitte März vorhanden. Die Zeit bis zur Verfütterung von Zwischen­früchten ab ca 20. April könne durch den Nachkauf von Tierfutter überbrückt werden.

Die – nur theoretisch gegebene – Versorgungslücke habe ihre Ursache in der extremen Trockenheit des Sommers 2013 und liege nicht in seinem Verant­wortungsbereich. Das habe die belangte Behörde nicht erhoben. Die Futter­grundlage für die Vegetationsperiode des Jahres 2014 sei sehr gut, er habe über 4 ha Feldfutter und über 2 ha Zwischenfruchtfeldfutter angelegt, das gut angewachsen sei, sodass eine absolut positive Zukunftsprognose bestehe.

Die bei der Verhandlung vor dem UVS erörterten Maßnahmen habe er umgesetzt, konkret die Ausstattung und Verbesserung der Wasserversorgung der Tiere im Freien sei durch den Einsatz eines schwimmergesteuerten Ventils erfolgt. Er habe für die Versorgung der Tiere mit Stroh und für Stallentmistung gesorgt. Für die Rinder sei eine 2 ha große Waldparzelle zugänglich, was eine Verbesserung zu den vor Oktober 2013 bestehenden Weideflächen bedeute. Beantragt wird die Aufhebung beider Bescheide, in eventu mit dem Auftrag an die belangte Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens.

  

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 39 Abs.1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs.1 gehalten wird, es ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.

 

Gemäß § 40 Abs.1 TSchG sind unbeschadet des § 39 Abs.3 Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundes­gesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

Beim Verfall im Sinne des § 40 TSchG handelt es sich um eine Nebenstrafe – die mit dem Vollzug des bereits rechtskräftigen Tierhaltungsverbots in keinerlei Zusammenhang steht und daher nicht anzuwenden ist.

 

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 14. November 2013, VwSen-710024/22/Gf/Rt, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das mit Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Ried/I. vom 9. April 2013, VetR30-32-2012, gemäß § 39 Abs.1 TSchG ausgesprochene Haltungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere insoweit stattgegeben wurde, als das Haltungs­verbot auf Tiere im Sinne des § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.II Nr.485/2004 i.d.g.F. BGBl.II Nr.61/2012 – mit Ausnahme von Kaninchen, Hausgeflügel und Nutzfischen – zu beziehen ist, ist nach Zustellung an den Beschwerdeführer laut Rückschein am 19. November 2013 in Rechtskraft erwachsen. Damit war dieser verpflichtet, das im Erkenntnis festgesetzte Tierhaltungsverbot insoweit umzusetzen, als er die in Rede stehenden 26 Rinder nicht mehr auf seinem Hof (be)halten durfte. Nach dem Ergebnis der Nachschau durch den Amtstierarzt am 22. November 2013 und am 13. und 19. Dezember 2013 war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das rechtskräftige Tierhalteverbot in keiner Weise beachtet hat, sodass es – im Interesse des Tierschutzes noch vor dem Winter – zur Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses in Form der zwangsweisen Abnahme der Tiere am 19. und 20. Dezember 2013 kam.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der zum einen bereits mehrmals, nämlich 2011, 2012 und 2013, von der belangten Behörde rechtskräftig wegen mehrfacher Übertretungen des § 5 TSchG bestraft und dem (nach Aufhebung durch den UVS neuerlich) bereits im Februar 2013 die Verhängung eines Tierhalteverbots angedroht worden war, zu den von ihm vorgenommenen Verbesserungen ist auf den Bericht des Amtstierarztes Dr. x in der Berufungsverhandlung vom 5. November 2013 zu verweisen. Außerdem ist festzuhalten, dass seit 22. Oktober 2013 wegen der einer teilweisen Reparatur nicht zugänglichen Schäden an der Bausubstanz ein Benützungsverbot des Stalls seitens der Gemeinde Taiskirchen/I. besteht, weshalb eine weitere Tierhaltung dort nicht mehr zulässig ist.

Aus all diesen Überlegungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger