LVwG-550342/14/SE/KHU

Linz, 04.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga
Sigrid Ellmer über die Beschwerde des x vom 14. August 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. Juli 2014,
GZ: N10-64/10-2012, betreffend die Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße
den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz -  VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gemäß der §§ 5 Z 2 und 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 den x, F S, x, die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „R“, KG N, Gemeinde G unter näher bezeichneten Auflagen, Bedingungen und Befristungen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der x (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 14. August 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

3. Mit Schreiben vom 2. September 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 4. September 2014, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Mit Eingabe vom 20. November 2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. etwa nur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs­gerichts­verfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

 

Die Beschwerde wurde am 20. November 2014 vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss einzustellen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. Juli 2014, GZ: N10-64/10-2012, gleichzeitig mit der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden ist.

 

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer