LVwG-550414/7/Br/AK

Linz, 05.02.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter
Mag. Dr. Hermann Bleier über die Beschwerde des Ing. F B, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H F,  x, x, gegen den Bescheid der Oö. Landes­regierung - Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwick­lung - Abteilung Land- und Forstwirtschaft vom 20. November 2014,
GZ: Agrar-410023/25-2014-Nb,  nach der am 3. Februar 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die belangte Behörde hat als Aufsichtsbehörde den Antrag des Beschwerde­führers vom 3. November 2014  auf Aufhebung des Beschlusses der Fischerei­revier­vollversammlung x vom 28. März 2010 als unbegründet abgewie­sen.

Gestützt wurde die Entscheidung auf §§ 56 ff Allgemeines Verwaltungs­verfah­rensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, § 46 Abs. 1 bis 3 iVm § 40 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 90/2013, und § 12 der Satzung des Oö. Landesfischereiverbandes.

 

I.1. In diesem Antrag vermeint der  Beschwerdeführer auf § 41 Abs. 1
Oö. FischereiG gestützt, die bescheidmäßige Aufhebung der Beschlüsse begehren zu können, weil diese Bestimmung für entsprechende Beschlüsse „die grundsätzliche Bedeutung für das Fischereirevier“ voraussetze. Er sieht diese Voraussetzung im zweiten Satz an die Behörde fragend gerichtet nicht gegeben.  Mit diesem Beschluss würde der in Österreich geltende Gleichheitsgrundsatz verletzt und es handle sich dabei um einen Willkürakt von einem Revierobmann, dem an dieser Stelle ein nicht im Sachzusammenhang stehendes und daher hier nicht auszuführendes unkorrektes Verhalten vorgeworfen wird. Er kündigt abschließend in diesem Schreiben an, einen negativen Bescheid mit allen Mitteln bekämpfen zu wollen.

 

I.2. Begründet wurde die letztlich abweisende  Entscheidung wie folgt:

Gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz übt die Landesregierung die Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband aus. Laut § 46 Abs. 2 leg. cit. kann die Aufsichtsbehörde jederzeit die Gebarung des Oö. Landesfischereiverbandes überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des Oö. Landesfischereiverbandes sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat nach § 46 Abs. 3 leg. cit. Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen der Oö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.

 

Laut § 34 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz gliedert sich der Oö. Landesfischereiverband in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird.

 

§ 40 Oö. Fischereigesetz bestimmt, dass die Geschäfte des Fischereireviers die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuss und der Fischerei­revierobmann besorgen. Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des Oö. Landesfischereiverbandes, die Bewirt­schafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz iVm § 12 Abs. 2 der Satzung des
Oö. Landesfischereiverbandes (kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 24/84 bzw. Folge 13/92 und Folge 12/97 und Folge 15/2012) obliegt der Fischereireviervollversammlung neben den ihr gesetzlich sonst übertragenen Aufgaben die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereirevierausschusses, die Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Rechnungsabschlusses, die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes sowie die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fische­rei­revier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereirevierausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung des Oö. Landesfischereiverbandes werden die Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstim­mung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand.

 

Der Beschluss der Fischereireviervollversammlung x vom 28. März 2010 wurde auf Antrag des ordentlichen Mitglieds Herrn Ing. B von der Aufsichtsbehörde auf seine Übereinstimmung mit den vorstehend wieder­gegebenen Gesetzes- bzw. Satzungsbestimmungen geprüft.

 

Der Fischereirevierobmann hat in der Fischereireviervollversammlung vom
28. März 2010 den Antrag gestellt, einen Beschluss darüber zu fassen, dass im Revier x „" die Netzfischerei auf einmal in der Woche beschränkt wird und eine Meldepflicht an das Fischereirevier besteht.

 

Dem Oö. Landesfischereiverband wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu dem gefassten Beschluss Stellung zu nehmen und er hat die Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses aus seiner Sicht dargelegt.

 

Durch die Festsetzung des Ausmaßes der Netzfischerei und die damit verbundene Meldepflicht an das Fischereirevier wird die Art der Bewirtschaftung geregelt. Die Bewirtschaftung stellt eine Kernaufgabe der Ausübung des Fischereirechtes dar. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die der Fischereireviervollversammlung gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz iVm
§ 12 Abs. 2 der Satzung des Oö. Landesfischereiverbandes als größtes Gremium, dem alle Bewirtschafter der im Fischereirevier gelegenen Fischwasser angehören, zur Beschlussfassung vorzulegen war.

 

Wie aus dem Protokoll der Fischereireviervollversammlung x vom
28. März 2010 hervorgeht, wurde der vom damaligen Fischereirevierobmann, Herrn P, vorgelegte Antrag mit 16 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen gefasst. Es ist somit ein rechtsgültiger Mehrheitsbeschluss zustande gekommen.

 

Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Beratung und Beschlussfassung über Maßnahmen der Donaufischereiordnung (Netzfischerei) als eigener Tagesord­nungspunkt ausgewiesen war. Es ist daher davon auszugehen, dass auch den nicht anwesenden Bewirtschaftern bekannt war, dass im Rahmen der Vollver­sammlung ein derartiger Beschluss gefasst wird.

 

Der Umstand, dass auch Bewirtschafter an der Abstimmung teilnahmen, die den Netzfischfang in ihrem Gewässer nicht ausüben, führt zu keiner Rechtswidrigkeit des Beschlusses, da es grundsätzlich allen Bewirtschaftern freisteht, den Netzfischfang (im beschlossenen Umfang) auszuüben.

 

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass ein rechtmäßiger Beschluss über die Zulässigkeit des Ausmaßes der Netzfischerei und der Meldepflicht an das Fischereirevier gefasst wurde. Dieser ist gemäß § 41 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafter verbindlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgenden Beschwerdeausführungen:

In umseits bezeichneter Rechtsache erstatte ich durch meinen rechts­freundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, GZ: Agrar-410023/25-2014-Nb/Km, vom 20.11.2014, an mich zugestellt am 20.11.2014, fristgerecht an den Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtshof die nachstehende

 

BESCHWERDE:

 

Ich fechte den oben näher bezeichneten Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens an.

 

a) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

aa) In der Fischereivollversammlung des Fischereireviers x "", vom 28.03.2010, wurde mit der erforderlichen Mehrheit die Beschränkung des Netzfischfangs im Revier x "", auf einmal in der Woche und eine Meldepflicht an das Fischereirevier beschlossen. Mit angefochtenem Bescheid, hat die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde, meinen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein rechtmäßiger Beschluss über die Zulässigkeit des Ausmaßes der Netzfischerei und der Meldepflicht an das Fischereirevier gefasst wurde, der gemäß § 41
Abs. 4 OÖ Fischereigesetz für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafter verbindlich sei.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass durch die Festsetzung des Ausmaßes der Netzfischerei und der damit verbundenen Meldepflicht an das Fischereirevier die Art der Bewirtschaftung geregelt wird. Die Bewirtschaftung stelle eine wesentliche Kernaufgabe der Ausübung des Fischereirechts dar. Es handle sich somit um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die der Fischereivollversammlung gemäß § 41 Abs. 1 OÖ FischereiG, iVm § 12 Abs. 2 der Satzung des Oö Landes­fische­reiverbandes als größtes Gremium, dem alle Bewirtschafter der im Fischerei­revier gelegenen Fischwasser angehören, zur Beschlussfassung vorzulegen gewesen sei.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 OÖ FischereiG übt die Landesregierung die Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband aus. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde ist daher dazu verpflichtet die Übereinstimmung von Beschlüssen des Landesfischereiverbandes mit den Bestim­mungen des Oberösterreichischen Fischereigesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass der Beschluss gegen das Gesetz oder eine Verordnung verstößt, ist die Behörde dazu verpflichtet den Beschluss aufzuheben.

 

Gemäß § 1 Abs. 4 OÖ FischereiG, ist mit dem Fischereirecht die Pflicht verbunden, einen nach Art und Menge angemessenen Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird. Nach § 8 Abs. 1
OÖ Fischereigesetz ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter (§ 2) im Rahmen der Hege (§ 1 Abs. 4) - sofern nicht durch natürliche Reproduktion ein nach
Art und Menge entsprechender Fischbestand gewährleistet ist - verpflichtet, das Fischwasser ausreichend und ausgewogen mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial zu besetzen.

 

Bei einem durch übermäßige Entnahme bedingten erheblichen Sinken des Bestandes unter den angemessenen Fischbestand gemäß § 1 Abs. 4 (Überfischung) kann die Behörde dem Bewirtschafter nach § 9 Abs. 1
OÖ FischereiG die Ausgabe von Lizenzen (§ 20) für einen bestimmten Zeitraum beschränken oder gänzlich untersagen; erforderlichenfalls kann die Behörde jede Befischung untersagen. Entfällt der Grund für die Verhängung derartiger Maßnahmen vor Ablauf des hierfür bestimmten Zeitraumes, so hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. die getroffenen Verfügungen vorzeitig aufzuheben. Eine Meldepflicht an das Fischereirevier sieht das FischereiG in diesem Zusam­menhang nicht vor.

 

Der ausdrückliche Wortlaut und der eindeutige Zweck dieser Regelung dient der Erhaltung eines angemessen Fischbestandes. Falls sich der Fischbestand aufgrund der natürlichen Reproduktion oder wegen Überfischung verringert, sieht das Gesetz eine Besatzpflicht und eine Beschränkung bzw. ein Verbot der Fischerei vor. Sobald sich der Fischbestand jedoch wieder erholt hat, ist die Behörde nach dem Gesetz dazu verpflichtet, die Beschränkung bzw. das Verbot der Fischerei unverzüglich wieder aufzuheben. Der Gesetzgeber bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass eine Beschränkung oder das Verbot der Fischerei nur solange zulässig ist, als der Fischbestand tatsächlich gefährdet ist. Liegt eine Beeinträchtigung des Fischbestandes nicht vor, ist die Beschränkung bzw. das Verbot der Fischerei nicht zulässig und aufzuheben.

 

Auch die aufgrund der §§ 11 des FischereiG erlassene Donaufischerei­verordnung nimmt im Zusammenhang mit dem Umfang der Fischerei auf den tatsäch­lichen Fischbestand Bezug. Gemäß § 7 lit. a der Donaufischerei­ver­ordnung ist die Regelung der Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie Interessen der Erhaltung eines angemes­senen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze, der Beschlussfassung durch den Fischereirevierausschuss vorbehalten. Die Anzahl der Netze hat sich auch nach dieser Bestimmung an den örtlichen Gegebenheiten und dem Fischbestand zu orientieren. Eine Beschränkung der Anzahl der Netze muss aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund des Fischbestandes notwendig sein.

 

Dem Oberösterreichischen Fischereirecht liegt demnach der generelle Grundsatz zu Grunde, dass eine Beschränkung der Fischerei nur dann zulässig ist, wenn dies der konkrete Fischbestand erfordert. Solange der Fischbestand ausreichend ist, besteht kein Grund für die Beschränkung der Fischerei. Wenn der Fischbestand beeinträchtigt ist, ist die Fischerei nur solange einzuschränken, bis sich der Bestand wieder erholt hat. Liegt wieder ein ausreichender Fischbestand vor, besteht nach dem Gesetz die zwingende Verpflichtung die Beschränkung der Fischerei wieder aufzuheben. Eine Verpflichtung das beabsichtigte Fischen an das Fischereirevier zu melden ist im Rahmen der Beschränkung der Fischerei nicht vorgesehen.

 

An diese Grundsätze des Oberösterreichischen Fischereigesetzes bzw. der Donaufischereiverordnung wäre die belangte Behörde bei der Prüfung des gegenständlichen Beschlusses gebunden gewesen. In § 46 Abs. 3 OÖ FischereiG wird ausdrücklich normiert, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse aufzuheben hat, die dieses Gesetz oder die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verletzen. Im. vorliegenden Fall ist durch nichts erwiesen, dass der Fischbestand Revier x "" zu irgendeinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen wäre. Richtigerweise liegt bzw. lag eine derartige Beeinträchtigung des Fischbestandes nicht vor. Da die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Netzfischerei nicht vorliegen und auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen sind, verletzt der Beschluss vom 28.03.2010 das Gesetz. Die darin verfügte Beschränkung der Netzfischerei und die Meldepflicht an das Fischereirevier waren daher gesetzwidrig. Die belangte Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen diesen Beschluss aufzuheben.

 

Im angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass der Antrag des damaligen Fischereiobmanns P mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wurde. Damit hat die belangte Behörde jedoch nur die Übereinstimmung des Beschlusses mit den Beschlusserfordernissen nach der Satzung des Oberösterreichischen Fischereiverbandes geprüft. Eine weiter­gehende Prüfung im Hinblick auf eine Verletzung des Fischereigesetzes bzw. auf Verordnungen die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurden, ist jedoch unterblieben. Aus dem Antrag des damaligen Fischereiobmanns P und dem Protokoll der Fischereiversammlung vom 28.03.2010 geht nicht hervor, dass die Beschränkung der Netzfischerei aufgrund des Fisch­bestandes notwendig war. Nach dem eindeutigen Wortlaut und Zweck des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, setzt die Beschränkung der Fischerei jedoch zwingend eine Beeinträchtigung des Fischbestandes voraus. Ist der tatsächliche Fischbestand nicht beeinträchtigt, ist eine Beschränkung der Fischerei bzw. eine. Meldepflicht an das Fischereirevier nicht zulässig. In diesem Fall besteht die ausdrückliche Verpflichtung Beschränkungen der Fischerei sofort aufzuheben.

 

Die belangte Behörde hat es entgegen der aus § 46 Abs. 3 OÖ FischereiG ergebenden ausdrücklichen Verpflichtung unterlassen, den Beschluss vom 28.03.2010, in Übereinstimmung mit dem Fischereigesetz und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu prüfen. Hätte die belangte diese Prüfung vorgenommen, hätte sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Beschränkung der Netzfischerei im Sinne des Beschlusses vom 28.03.2010 nicht zulässig war. Ebenfalls hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Meldepflicht an das Fischereirevier jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Eine Gefährdung des Fischbestandes wurde im Zusammenhang mit der Beschlussfassung weder behauptet, noch erwiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde nach § 46 Abs. 3
OÖ FischereiG dazu verpflichtet gewesen, den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

 

ab) Die belangte Behörde hat auch wesentliche für die richtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche Tatsachenfeststellungen unterlassen. Wie ich bereits oben ausführlich dargelegt habe, setzt das Oberösterreichische Fischereigesetz für eine Beschränkung der Fischerei auf der Tatsachenebene eine Beeinträchtigung des Fischbestandes voraus. Nur wenn eindeutig erwiesen ist, dass der tatsächliche Fischbestand beeinträchtigt ist, kann nach dem
Fischereigesetz daran die Rechtsfolge der Beschränkung der Fischerei geknüpft werden. Eine Beschränkung der Fischerei ist in diesem Fall nur solange zulässig als der Fischbestand tatsächlich beeinträchtigt ist. Fällt diese tatsächliche Beeinträchtigung des Fischbestandes wieder weg, ist die Beschrän­kung der Fischerei zwingend aufzuheben.

 

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Fischbestand bei der Beschlussfassung bzw. zum Zeitpunkt der Prüfung des gegenständlichen Beschlusses beeinträchtigt war. Ohne diese Feststellungen kann jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht darüber abgesprochen werden, ob eine Beschränkung der Netzfischerei auf einen Tag pro Woche nach dem Fischereigesetz zulässig war oder nicht. Diese unterlassenen Tatsachenfeststellungen sind im Rahmen der Rechtsrüge als sekundäre Verfahrensmängel geltend zu machen. Diese Mängel sind wesentlich, da die belangte Behörde ohne die erforderlichen Tatsachen­feststellungen die Gültigkeit des Beschlusses vom 28.03.2010 angenommen hat.

 

b) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen wird. Dem gesetzlichen Gebot Bescheide zu begründen, wird von der Judikatur besondere Bedeutung beige­messen. Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen. Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht von Bescheiden wird als vom Rechtsschutzinteresse und der Überprüfungsmöglichkeit begrenzt betrachtet.

 

Ein Begründungsmangel bildet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Begrün­dungs­mängel sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert wird (s. E 8.02.1989, 86/17/004; VwGH 19.05.1992, 91/04/0242). Die Begründung eines Bescheides darf sich nicht in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen (VwGH 30.3.1967, 78/67).

 

Gemäß § 46 Abs. 1 OÖ FischereiG übt die Landesregierung die Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband aus. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in der Begründung nur ausgeführt, dass die Beschlusserfordernisse gemäß der Satzung des oberösterreichischen Fischereiverbandes erfüllt waren. Die belangte Behörde hat darüberhinaus jedoch in keiner Weise dargelegt, warum die Beschränkung der Netzfischerei zu beschränken war. Die Behörde hat auch nicht ausgesprochen, worauf sich die Meldepflicht an das Fischereirevier gründet.

 

Eine Gefährdung des Fischbestandes wurde in der Vollversammlung vom 28.03.2014 nicht nachgewiesen. Tatsächlich war und ist der Fischbestand nicht gefährdet, sodass die Voraussetzungen für die Beschränkung der Netzfischerei nicht vorgelegen sind bzw. nicht vorliegen. Sofern die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids anführt, dass durch die Festsetzung des Ausmaßes der Netzfischerei und die damit verbundene Meldepflicht an das Fischereirevier die Art der Bewirtschaftung geregelt wird und daraus in rechtlicher Hinsicht schließt, dass der Beschluss in Einklang mit den Bestim­mungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes zustande gekommen ist, handelt es sich um eine reine Scheinbegründung.

 

Nachdem Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutigen Zweck der Regelung kommt es nicht nur darauf an, dass die Beschränkung der Fischerei der Bewirtschaftung eines Fischgewässers zuzurechnen ist. Das Gesetz verlangt darüberhinaus für die Beschränkung der Fischerei eine sachliche Rechtfertigung. Die Beschränkung der Fischerei muss durch eine Beeinträchtigung des Fischbestandes gerechtfertigt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass eine derartige Beeinträchtigung des Fischbestandes objektiviert ist - etwa durch ein entsprechendes Sachverständigen­gutachten. Die gegenteilige Ansicht  der belangten Behörde führt im Ergebnis dazu, dass unter dem ‚Deckmantel‘ der Bewirtschaftung eines Fischgewässers schlechthin eine Beschränkung der Fischerei beschlossen werden kann, auch wenn der Fischbestand dies nicht erfordert. Eine derartige Vorgehensweise ist willkürlich und mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar.

 

Das Öberösterreichische Fischereirecht setzt für die Beschränkung der Fischerei ausdrücklich eine Gefährdung des Fischbestandes voraus. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht angeführt, dass eine Beeinträchti­gung des Fischbestandes bestanden, hat, aufgrund derer die Netzfischerei zu beschränken war. Die beschlussmäßig verfügte Beschränkung der Netzfischerei ist daher nicht überprüfbar und findet keine Rechtfertigung im Tatsächlichen. Auch die verhängte Meldepflicht entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und ist daher nicht überprüfbar. Der angefochtene Bescheid weist lediglich eine Scheinbegründung auf, durch die der Willkür Tür und Tor geöffnet wird. Folgt man der Auffassung der belangten Behörde, könnte der Landesfischereiverband mit der satzungsmäßig  vorgesehenen  Mehrheit  alles beschließen,  auch  wenn der Beschlussgegenstand gegen das Fischereigesetz verstößt.

 

Richtigerweise wäre jedoch nicht nur die satzungsmäßige Mehrheit für die Beschluss­fassung, sondern auch die Übereinstimmung des Beschlusses mit den materiell rechtlichen Bestimmungen des Fischereirechts zu prüfen gewesen. Es erscheint aus Gründen der Überprüfbarkeit und des Rechtschutzes jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Netzfischerei zu beschränken war. Der angefochtene Bescheid nimmt in seiner Begründung in keiner Weise darauf Bezug, dass der Fischbestand gefährdet war, sodass die Netzfischerei zu beschränken war. Die von der belangten Behörde angenommene Gültigkeit des Beschlusses findet in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Deckung, zumal daraus nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Netzfischerei zu beschränken war. Der Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel.

 


 

Beweis:      PV meine Einvernahme

Zeuge: J P

x

x

 

Ich stelle daher nachstehende

 

Anträge

 

1.      eine mündliche Verhandlung anzuberaumen

 

2.      den angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung,
GZ: Agrar-410023/25-2014-Nb/Km, vom 20.11.2014, aufzuheben und die Rechts­sache zur neuerlichen  Entscheidung an die Oberösterreichische  Landesregierung als Aufsichtsbehörde zurückzuverweisen, in eventu

 

3.   den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung,
GZ: Agrar-410023/25-2014-Nb/Km, vom 20.11.2014, in seinem Spruch dahin­gehend abzuändern, dass der Beschluss der Fischereivollversammlung „x“ vom 28.03.2010, aufgehoben wird.

 

Wien, am 3.12.2014 Ing. F B

 

Der Beschwerde wurde ohne diesbezüglichen Antrag ein Kostenverzeichnis angeschlossen.

 

 

II.1. Wie auch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigt, vermag der Beschwerdeführer mit diesen Darstellungen und Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Oö. Landesregierung nicht aufzuzeigen.

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen und den Verfahrensakt mit einem Vorlageschreiben dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Darin verweist die belangte Behörde zum Sachverhalt auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides, wobei der Sachverhalt vom Beschwerdeführer substanziell nicht bestritten würde.

 

III.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit wurde ergänzend  auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen und zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer würde mit seiner Behauptung insofern die Rechtslage verkennen, als er meine, dass für (einschrän­kende) Regelungen durch die Bewirtschafter in der Fischereireviervoll­ver­sammlung im Falle einer vermeintlichen Beeinträchtigung des Fischbestandes im Sinn des § 9 Oö. Fischereigesetzes als Voraussetzung einer darauf gestützten Beschränkung der Fischerei es eines entsprechenden Beweises bedürfe. Ebenso vermeine er unzutreffend, dass eine Meldepflicht an das Fischereirevier nicht zulässig wäre, wenn der tatsächliche Fischbestand nicht beeinträchtigt wäre und in diesem Fall die ausdrückliche Verpflichtung für die Aufsichtsbehörde bestünde, Beschränkungen der Fischerei sofort aufzuheben.

Wie aus dem Protokoll der Fischereireviervollversammlung x vom 28. März 2010 hervorgehe, wären Probleme mit der Netzfischerei Anlass dafür gewesen, die Art der Bewirtschaftung im Fischereirevier x in Form eines Beschlusses der Fischerei-reviervollversammlung zu regeln. Durch die Beschrän­kung des Netzfischfanges im Fischereirevier x auf einmal in der Woche wäre durch die Bewirtschafter eine für alle Bewirtschafter geltende, einheitliche und verbindliche Bewirtschaftungs­regelung getroffen worden. Die Beschluss­fassung obliege gemäß § 12 Abs. 2
lit. d der Satzung des Oö. Fischerei­verbandes. Dies aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier der Fischereireviervollversammlung. Es hätte sich somit um eine Entscheidung der Bewirtschafter über die Art der Bewirtschaftung der Fischwässer im Fischereirevier x gehandelt. Der Gesetzgeber verlange für die Recht­mäßig­keit der Beschlussfassung keine Überprüfung der Beeinträchtigung des Fischbestandes im Sinn des § 9 Oö. Fischereigesetzes.

Ganz im Gegenteil, dazu obläge die Anordnung von Maßnahmen, wie die Einschränkung der Lizenzausgabe oder die Unterbindung des Fischfanges generell und im Fall einer Überfischung und die Aufhebung dieser, bei Entfall des Grundes für die Verhängung gemäß § 9 des Oö. Fischereigesetzes, ausschließlich der Behörde.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Fischereireviervollversammlung wäre nicht, so wie vom Beschwerdeführer vorge­bracht werde, der Nachweis der Gefährdung des Fischbestandes erforder­lich. Der Beschluss müsse lediglich den Beschlusserfordernissen entsprechen und dürfe den grundsätzlichen fischereirechtlichen Vorgaben nicht zuwiderlaufen. Für gegenteilige Annahmen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben bzw. wären solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Durch die Beschränkung des Netzfischfanges auf einmal in der Woche würde dem Ziel einer gesonderten Ausübung des Netzfischfanges Rechnung getragen.

 

III.2. Die belangte Behörde stellt im Vorlageschreiben abschließend den Antrag, aus den genannten Gründen wolle das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behörde verzichtet.

 

III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Blick auf den seitens des Beschwerdeführers  gestellten Antrag gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Wahrung der sich aus Art. 47 Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltser­he­bungen im Sinne der Einfachheit und Rascheint des Verfahrens von diesem durchzuführen sind. 

Beweis geführt wurde durch Anhörung des persönlich zur Verhandlung geladenen Beschwerdeführers sowie des ehemaligen Obmannes des Fischereirevieres
x, J P, als Auskunftsperson. Als Vertreter der mitbeteiligten Partei, des
Oö. L, nahm dessen Obmann S P teil. Ebenfalls war die Behörde durch das den Bescheid erlassende Organ vertreten.

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Gemäß dem über neun Seiten ausführlich abgefassten  Protokoll  wurde vom Fischereirevier x unter dem Vorsitz des damaligen Obmannes J P am Sonntag, den 28. März 2010, Beginn: 09:00 Uhr, im Rahmen einer als ordnungsgemäß anberaumt geltenden ordentlichen Vollversammlung des genannten Fischereirevieres unter anderen Tagesordnungspunkten die sogenannte Netzfischerei auf einmal pro Woche zu beschränken beantragt. Ebenfalls wurde beantragt, unter Hinweis auf die in der Revierausschusssitzung behandelte Bojengröße in einem Ausmaß von zehn Liter diese und die Lesbarkeit der Nummerierung zu ändern.  Dies wurde von den anwesenden Mitgliedern der Vollver­samm­lung mit Ausnahme von zwei Gegenstimmen -  darunter auch der Beschwerde­führer - beschlossen.

Insgesamt haben neben den Vorstandsmitgliedern 28 Bewirtschafter, Fischerei­berechtigte und Schutzorgane an der Vollversammlung teilgenommen. Der Beschwerdeführer vertrat schon damals in seiner Wortmeldung zu diesem Punkt die Auffassung, dass es für eine derartige Beschränkung des Nachweises einer sogenannten Überfischung bedürfe. Auch betreffend der Bojengröße artikulierte der Beschwerdeführer in der Vollversammlung, dass diese nicht vom Revieraus­schuss, wohl aber von der Vollversammlung bestimmt werden dürfe.

Diese Rechtsmeinung wurde offenbar mehrheitlich im Rahmen dieser Abstim­mung nicht geteilt.

Vom Obmann wurde dieser Antrag im TOP 7 dahingehend begründet, dass es mit der sogenannten Netzfischerei Probleme gäbe und gesetzlich nicht festgelegt wäre, wie oft ein Netzfischfang stattfinden dürfe. Dies könne das Revier jedoch selbst bestimmen. Er wolle nun festlegen, dass dies nur einmal in der Woche erfolgen dürfe, wobei der Obmann die Auffassung vertrat, nicht grundsätzlich dagegen zu sein, jedoch diese Art der Fischerei mit Maß und Ziel praktiziert werden sollte. Soweit ersichtlich, finden sich jedoch hinsichtlich einer Überfischungsgefahr keine näheren Ausführungen zu diesem Beschluss. Dieser Auffassung schloss sich jedoch die überwiegende Mehrheit der Vollversammlung an.

In der Fischereirevierausschusssitzung vom 12. Dezember 2009 wurde laut Protokoll zum TOP 3 der vom Obmann angeregten Bojengröße ebenfalls mehrheitlich zugestimmt.

 

IV.1. Seitens des Oberösterreichischen Landesfischereiverbandes wurde zum Beschwerdevorbringen an die belangte Behörde am 3. September 2014 eine Stellungnahme erstattet. Darin wird auf die im Gesetz normierte Revierauf­gliederung und die Aufgaben der Reviere verwiesen.

Das Aufgabengebiet der Fischereireviervollversammlung wird dahingehend skizziert, dass über Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung dieser die Entschei­dungskompetenz zukommt, während weniger wichtige Aufgaben vom Fischerei­revierausschuss zu entscheiden sind.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Einschränkung der Netzfischerei wird darin grundsätzlich als rechtlich zulässig erachtet, weil dieses Gremium dieser Sache offenbar grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass der mehrheitlich angenommene Beschluss auch für Jene verbind­lich wäre, die dagegen gestimmt haben.

Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt der Willkürlichkeit dieser Beschlussfassung wurde vom Oö. Landesfischereiverband vor diesem Hinter­grund nicht geteilt. Ebenfalls wurde vom Verband die festgelegte Bojengröße in keiner Weise als Rechtswidrigkeit erachtet.

Auf die übrigen Ausführungen, welche sich im Grunde gegen den Verband selbst richten, ist mangels Relevanz für das Beschwerdeverfahren an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe des Landesfischereimeisters wäre, gleichsam jeden Revierbeschluss sachlich in Frage zu stellen und in Mehrheitsbildungen in Revieren einzugreifen, wenn Reviere im Rahmen ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten tätig würden, wie dies hier offenbar der Fall gewesen sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers wird als völlig ungerechtfertigt bezeichnet. Abschließend wird auf das bereits lange Zurück­liegen dieser Beschlussfassung verwiesen, sodass nicht nachvollzogen werden könne, warum eine allfällige Beschwerdeführung nicht schon zum damaligen Zeitpunkt, sondern erst viereinhalb Jahre später erfolgt ist.

Dieser völlig logisch erscheinenden Auffassung vermag sich, wie unten noch ausgeführt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vollinhaltlich anzuschließen.

 

 

V. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt der Beschwerde­führer eingangs, dass die von ihm ursprünglich ebenfalls kritisierte Festlegung der Bojengröße vom Land Oberösterreich zwischenzeitig aufgehoben worden sei.

Er betreibe im besagten Fischereirevier x seit 20 Jahren ein Fischerei­recht, welches er käuflich erworben habe. Dieses wäre ihm damals ohne Einschrän­kung verkauft worden. Durch die verfahrensgegenständliche Einschränkung würde dieses gewaltig an Wert (gemeint wohl finanziellen und nicht ideellen) verlieren.

Zusammenfassend vermeint der Beschwerdeführer, dass der vom damaligen Obmann im Wege der Vollversammlung herbeigeführte Beschluss im Grunde gegen ihn gerichtet gewesen sei, nachdem er mit dem Obmann einen Prozess führte, den dieser verloren habe. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschluss als willkürlich zu bezeichnen. Auf die Frage des Gerichtes, warum er gegen diesen Beschluss erst nach viereinhalb Jahren aktiv geworden wäre, vermochte er diesbezüglich keine klarstellende Erklärung zu geben und vermeinte letztlich, es ginge ihm ums Prinzip.

Er weist ferner darauf hin, dass er mit einer anderen Person in entsprechender Begründung dagegen gestimmt habe, weil er eine sachliche Notwendigkeit für eine Einschränkung der Netzfischerei nicht gesehen habe und diesbezüglich auch keine gutachtlichen Feststellungen getroffen worden wären. Es habe keine Befürchtung einer Überfischung bestanden, sondern wäre diese allenfalls als Zusage für die Angler zu verstehen gewesen, weil zwischen den Netzfischern und den Anglern nicht das allerbeste Verhältnis bestehen würde.

Alleine damit zeigt der Beschwerdeführer selbst bereits eine sachliche Grundlage für eine Beschränkung der offenbar viel effizienteren Netzfischerei auf.

Aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers ist es wohl durchaus nachvoll­ziehbar, wenn dieser im Kern die Auffassung vertritt, sich durch die Einschränkung der Netzfischerei auf einmal pro Woche und einer entsprechenden Meldepflicht in seinen Interessen nachteilig berührt zu sehen. Dies auch mit dem Hinweis, dass er manchmal mehrere Wochen nicht, im Urlaub er jedoch mal mehrfach pro Woche, seine Netze ausbringen wolle.

 

Damit wird jedoch gerade keine Unsachlichkeit der Einschränkung der Netzfischerei aufgezeigt.  Es bedarf schließlich auch keiner Expertise eines Sachverständigen, wenn das zuständige Gremium unbestritten mit dessen fachlichen Kenntnissen über die Fischfangpraxis an sich und im Besonderen die örtlichen Verhältnisse wohl am besten zu beurteilen vermag. Es würde wohl jeglichen Rahmen sprengen und die vom Gesetz dazu ermächtigten und demokratisch strukturierten Fischereireviere in deren Entscheidungen lähmen, müssten deren Entscheidungen erst sachverständig untermauert werden. Der Beschwerdeführer verkennt darin wohl selbst grundsätzlich die Bedeutung der Einordnung in demokratische Strukturen, deren Entscheidungen natürlich im Rahmen der Gesetze zu erfolgen haben.

Wenn sich letztlich der Beschwerdeführer durch diesen von ihm (und offenbar mehrheitlich als Einzelmeinung dastehend) letztlich als „willkürlich“ erachteten Beschluss durch Einschränkung bzw. Wertminderung seines Fischereirechtes in seinen subjektiven Interessen verletzt sieht, könnte er dies - was hier völlig unbeachtlich ist - allenfalls zivilrechtlich weiterverfolgen. Damit zeigt er aber weder eine Kompetenzüberschreitung des Fischereirevieres noch eine Verletzung des behördlichen Aufsichtsrechtes auf.

 

Das sachliche Gebot für diese Entscheidung kann vielmehr insbesondere in den lebensnahen und stimmigen Ausführungen des früheren und diese Funktion über 42 Jahre ausübenden Obmannes des besagten Fischereirevieres erblickt werden.

Dieser erklärte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Zustande­kommen dieses Beschlusses dahingehend, dass damals von ein paar Personen sehr viel gefischt wurde. Ob sich darunter auch der Beschwerdeführer befunden hat, konnte er als Auskunftsperson befragt nicht mehr beantworten. Er sei damals mit dem damaligen Obmann des Oö. Fischereiverbandes,
Dr. W, in Kontakt getreten, der ihm geraten habe, dieses Problem bei der Revierversammlung vorzubringen. Dabei wäre es um die Kontrolle der Netzfischer gegangen. Offenbar teilte auch der oberste Repräsen­tant der oberösterreichischen Fischerei ebenfalls die Befürchtung eines Ungleichgewichtes von Entnahmen zwischen Angler und Netzfischer.

In diesem Zusammenhang wurde auch auf Defizite in der Kontrollmöglichkeit wegen der zu kleinen Bojen verwiesen. Damals sei ihm signalisiert worden, dass dieses Problem vom Fischereirevier im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse zur Beschlussfassung gebracht werden könne. Manche Netzfischer, so P, hätten damals dreimal in der Woche mit dem Netz gefischt und diese habe man letztlich nicht kontrollieren können. Im Zuge der schließlich im Rahmen der Vollversammlung erfolgten Beschlussfassung sei der Obmann des Fischerei­verbandes Dr. W sogar anwesend gewesen.

Weiters wird ausgeführt, dass jeder der 100 Berechtigten im x die Netzfischerei im gleichen Umfang ausüben könne. Wenn jedoch jeder so viel mit dem Netz gefischt hätte, wie dies von einigen Berechtigten gepflogen wurde, wäre eine Überfischung die Folge gewesen, sodass es mit diesem Beschluss dem vorzubeugen galt.

 

Diese Darstellung erscheint selbst aus laienhafter Sicht gut nachvollziehbar und vor diesem Hintergrund vermag daher eine Rechtswidrigkeit dieser Beschluss­fassung jedenfalls nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist wohl dahingehend zu folgen, dass bei geänderten Umständen ein solcher Beschluss wieder rückgängig gemacht werden muss, wozu, wie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der anwesenden Repräsentanten zum Ausdruck gelangte, diesbezügliche Überlegungen im Gange seien, wobei diese Einschränkung im Rahmen einer Vollversammlung voraussichtlich modifiziert würde.

Diesbezüglich wurde und ist auf die Zuständigkeit und die Kompetenz der hierfür vom Gesetz geschaffenen Gremien zu verweisen.

Es ist schließlich Wesen einer demokratisch strukturierten Gemeinschaft, dass diese im Wege demokratischer und statutenmäßiger Willensbildungsprozesse und nicht auf sofortigen Zuruf eines einzelnen Mitgliedes handeln können. Dass eine mehrheitlich vertretene Auffassung einmal nicht geteilt werden kann und dies auch nicht zwingend im Rechtsweg möglich sein muss, sollte der Beschwerdeführer nicht übersehen.

Das Gegenteilige brachte der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Hinweis zum Ausdruck, dass es ihm im Grunde nur um das Prinzip ginge. Verstärkt wird diese Auffassung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass der Beschwerdeführer erst Jahre nach diesem Beschluss, der wie oben bereits ausgeführt auf einer durchaus sachlich nachvollziehbaren Grundlage entstanden ist, dessen Aufhebung im Wege der Aufsichtsbehörde zu erwirken versucht.

Dass man inzwischen über eine Änderung dieser Einschränkung nachdenken würde, wurde schließlich auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei zumindest angedeutet, wobei auch dieser auf die Zuständigkeit der entsprechenden Gremien verwies. Damit findet die Meinung des Beschwerdeführers letztlich doch Anerkennung.

 

Insgesamt und abschließend beurteilt das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich diese Einschränkung als durchaus sachgerecht, sodass die Behörde mit ihrem Bescheid in keine legitime Interessensphäre des Beschwerdeführers eingegriffen hat.

Es möge dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag an die Behörde ein Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung zuzuerkennen gewesen wäre, wobei im Zweifel dies wohl bejaht werden konnte.

 

Seine Beschwerde erwies sich daher auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unbegründet, wobei - abgesehen vom Rechtsstandpunkt - eine konkrete substanzielle Beschwer für den Beschwerdeführer in deren sachlichen Nachvollziehbarkeit an sich entzogen bleibt.

 

 

VI. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Auszüge aus dem Oö. Fischereigesetz:

§ 40 Geschäftsführung der Fischereireviere:

(1) Die Geschäfte des Fischereirevieres besorgen die Fischereireviervoll­ver­sammlung, der Fischereirevierausschuss und der Fischereirevierobmann.

 

§ 41 Aufgaben der Organe der Fischereireviere:

(1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereirevierausschusses;

b) die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereirevierausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Der Fischereirevierausschuss hat jene dem Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereirevieres beziehen und weder von der Fischereireviervollver­sammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind. Im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden behördlichen Aufgaben obliegen dem Fischereirevierausschuss die Aufgaben nach §§ 8 Abs. 3, 9 und 19 (Anm: LGBl. Nr. 64/2008).

(3) Der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervoll­versammlung und im Fischereirevierausschuss und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereirevierausschuss je nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.

(4) Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereirevierausschusses sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verbindlich.

Gemäß den Satzungen des Oö. Fischereilandesverbandes, die mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Juni 2012 genehmigt wurden, obliegen nach § 12 Abs. 2 der Satzungen der  Vollversammlung neben der Besorgung der ihr gesetz­lich zugewiesenen Aufgaben unter anderem auch die Beschlussfassung in Ange­legenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischerei­revier vom Fischereiobmann oder vom Fischereirevierausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

Es bleibt im Dunkeln, inwiefern der vier Jahre zurückliegende Beschluss gemäß dem § 1 Oö. FischereiG verstoßen sollte,  wenn dieser die Pflicht in sich begreift, einen nach Art und Menge angemessenen Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird. Hier durch die Abwendung zu hoher Entnahmen durch zu häufiges Netzfischen.

Selbst aus dem § 9 Oö. FischereiG kann kaum der zulässige Schluss gezogen werden, dass nach einer bislang nur von der Partei erst mehr als vier Jahre nach einer einschränkenden Maßnahme erhobenen Beschwerde, nach einem von einem Mitglied ein halbes Jahr vorher vermeinten allfälligen Wegfall dieses Grundes, die Behörde ob eines nicht sofortigen Tätigwerdens des dazu berufenen Gremiums einen derartigen Beschluss als rechtswidrig feststellen und gleichsam von Amts wegen aufheben müsste.

Als unerfindlich anzumerken gilt es, warum der Beschwerdeführer sich bis dahin nicht wegen der Zurücknahme dieses Beschlusses an das zuständige Gremium gewandt hat, in dem er selbst Sitz und Stimme hat.

 

Die beschwerdegegenständliche Regelung wurde vom Obmann der Vollversamm­lung satzungsgemäß vorgelegt und sowohl satzungsgemäß als auch rechts­konform mit großer Mehrheit in der vorliegenden Form beschlossen. Eine Änderung ist angesichts allenfalls geänderter Umstände zwischenzeitig jedoch offenbar bereits ange­dacht.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

 


 

VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da sich im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage stellt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich, soweit es überhaupt überblickbar ist, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nie bzw. zumindest nicht in einer annähernd vergleichbaren Weise mit einem derartigen Antrag an eine Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den Umfang deren Wahrnehmungspflichten des Aufsichtsrechtes - wegen einer Einschränkung eines Fischereimodus (Netzfisch­fang) seitens der Vollversammlung eines Fischereirevieres -  auseinander­zu­setzen hatte.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verweist insbesondere auf eine jüngst ergangene Entscheidung, VwGH Ra2014/03/0040-6, 17.12.2014. Darin wurde die Revisionsberechtigung (jedoch der belangten Behörde)  darin begrün­det gesehen, weil das Landesverwaltungsgericht von einer bestehenden Recht­sprechung abgewichen wäre.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r