LVwG-600678/6/Kof/MSt

Linz, 05.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J C,
geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwälte B M, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.10.2014,
VStV/914300592196/2014 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO, nach der am 05. Februar 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung
den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt,

das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt,

dass das behördliche Straferkenntnis am 05. Februar 2015

in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 05. Februar 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Zeuge teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage

haben der Bf und dessen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-      die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-      das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-   festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 05. Februar 2015

in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu;

VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler