LVwG-650219/11/KLE

Linz, 04.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des F.L., x, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. K.H. und Mag. A.L., x der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.8.2014, GZ 11/266514  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.8.2014, GZ 11/266514, wurde der Mandatsbescheid vom 20.05.2014, Zl 11/266514 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 21.07.2011 unter der Zahl 11/266514 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. In eventu wird beantragt, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F auf einen Kilometerkreis von 30 km, ausgehend von dessen Wohnsitz eingeschränkt werde.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Der Bescheid der BH Braunau wird aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und die Beschwerde inhaltlich wie folgt ausgeführt:

1. Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Mit Bescheid vom 12.8.2014 der Erstbehörde wurde dem Einschreiter die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Die Erstbehörde führt in ihrer Begründung aus, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, vom Gutachten des Amtsarztes abzuweichen. Dieses beruht im Wesentlichen auf dem Facharztgutachten der Internistin vom 24.3.2014, in welchem das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht befürwortet worden sei. Der Einschreiter leide an Diabetes mellitus, einer Herzkrankheit sowie einer massiven Anämie mit einem Hämoglobinwert von 7,9 g/dl und einer grenzwertigen Nierenfunktion. Die Anämie beeinträchtige jede höhergradige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und führe zu einer Verminderung der Reaktionssicherheit sowie der reaktiven Belastbarkeit. Weiters habe der Einschreiter auch bei niedrigen Blutzuckerwerten unter 100 mg % weiterhin eine Insulinsubstitution durchgeführt und vor Fahrtantritt keine Blutzuckerkontrollen durchgeführt.

Entgegen der Erstbehörde hat sich der Blutbildwert des Einschreiters mit einem Hb-Wert von 10,7 g/dl massiv verbessert. Dies ist im Ambulanzbefund des Krankenhauses B. vom 11.6.2014 (Beilage ./B) auch ersichtlich und wird der Allgemeinzustand des Einschreiters hier auch als stabil bezeichnet. Gemäß dem Krankenhaus B. liegen die Blutbildwerte mit einem Hb-Wert von 10,7 g/dl bei chronischer renaler Insuffizienz im gut akzeptablen Bereich mit nur leichter Anämie. Die Werte des Einschreiters werden als stabil bezeichnet und habe der Einschreiter auch auf die laufenden Therapien mit Ferretab gut angesprochen, sodass im Verlauf zu den Vorkontrollen ein deutlicher Hb-Zuwachs auf 10,7 g/dl zu vermerken war.

Die Erstbehörde und auch der Amtsarzt, auf dessen Gutachten sich die Erstbehörde beruft, gehen nach wie vor von einem Hämoglobinwert des Einschreiters von 7,9 g/dl und einer massiven Anämie aus. Da der Einschreiter auf die Therapie mit Ferretab nun gut angesprochen hat, liegt nunmehr eine leichte Anämie vor. Die nunmehr leichte Anämie des Einschreiters beeinträchtigt weder seine körperliche, noch seine geistige Leistungsfähigkeit.

Auch die Reaktionssicherheit sowie die reaktive Belastbarkeit liegen daher wieder im Normalbereich. Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen liegt beim Einschreiter daher jedenfalls vor.

Unrichtig ist auch, dass der Einschreiter vor Fahrtantritt keine Blutzuckerkontrolle durchführe. Der Einschreiter befindet sich aufgrund seiner Erkrankung regelmäßig in Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. M. Der Antragsteller führt vor Fahrtantritt eine Blutzuckerkontrolle durch und werden von ihm notwendigenfalls die entsprechenden Insulinmengen gespritzt.

Entgegen der Ansicht des Amtsarztes ist der Einschreiter zum Lenken eines Fahrzeuges gesundheitlich geeignet. Dr. B. selbst führt in ihrer Stellungnahme an, dass eine Stellungnahme bezüglich Fahrtauglichkeit nur eingeschränkt möglich sei. Abschließend führt Dr. B. an, dass sie die Schilderungen des Krankheitsbildes an den Chefarzt weitergeben möchte. Offenbar ist sie sich hinsichtlich ihrer Stellungnahme selbst nicht sicher. Die Weitergabe an den Chefarzt ist jedoch nicht geschehen. Im Zweifel hätte die Erstbehörde eine Weitergabe an den Chefarzt veranlassen müssen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung im Zweifel ist jedoch nicht zulässig, da eine tatsächliche gesundheitliche Eignung vorhanden sein muss, die das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr ermöglicht.

Mit Urkundenvorlage vom 7.8.2014 legte der Einschreiter eine ärztliche Bestätigung von Dr. M. vom 5.8.2014 vor. Entgegen der Erstbehörde hält sich der Einschreiter exakt an die zu verabreichende Insulinmenge. Das Insulinschema wurde von seinem Hausarzt Dr. M. modifiziert. Gemäß der ärztlichen Bestätigung von Dr. M. vom 5.8.2014 bestehen aufgrund dieses modifizierten Insulinschemas relativ stabile Blutwerte und keinerlei Neigung zu Hypoglykämie. Die vom Einschreiter gemessenen Werte werden ordnungsgemäß über das BZ-Protokoll dokumentiert. Darüber hinaus führt der Einschreiter auch vor Fahrtantritt eine Blutzuckerkontrolle durch. Die vom Einschreiter in seinem BZ-Protokoll ordnungsgemäß dokumentierten Werte entsprechen sohin dem von Dr. M. modifizierten Schema. Die in der Anamnese angeführte Passage, dass keine Koordination der verabreichten Dosis mit dem aufgestellten Schema besteht, ist sohin unrichtig. Die Urkundenvorlage vom 7.8.2014 wurde von der Erstbehörde auch in keiner Weise beachtet und ist der Bescheid diesbezüglich mangelhaft.

Allenfalls wäre auch zu prüfen gewesen, ob medikamentös das Krankheitsbild entsprechend verbessert werden kann (auf Therapie mit Ferretab hat der Einschreiter jedenfalls positiv angesprochen und haben sich die Hämoglobinwerte dadurch auch massiv erhöht). Auch wäre von der Erstbehörde bzw. dem Amtsarzt zu prüfen gewesen, ob bei der vorliegenden nunmehr leichten Anämie des Einschreiters eine Einschränkung des Kilometerkreises einer Lenkberechtigung möglich erscheint. Der Bescheid ist auch diesbezüglich mangelhaft.

2. Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die Erstbehörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der nunmehr vorliegenden leichten Anämie die Entziehung der Lenkberechtigung aufheben müssen. Insbesondere ist der Einschreiter gesundheitlich geeignet ein Kraftfahrzeug zu lenken, da er keine Neigung zu Hypoglykämie zeigt und stabile Blutzuckermesswerte aufweist (Urkundenvorlage vom 7.8.2014). Auch verabreicht der Einschreiter die jeweils erforderliche Insulinmenge exakt nach dem von Dr. M. modifizierten Schema und führt gewissenhaft vor Fahrtantritt eine Blutzuckerkontrolle durch. Allenfalls hätte die Erstbehörde als gelindestes Mittel die Lenkberechtigung des Einschreiters entsprechend einschränken müssen, da bei nunmehr leichter Anämie die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers für zumindest einen Kilometerkreis von 30 km jedenfalls gegeben ist.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde der Akt der Amtsärztin Dr. E.W. (Amt der Oö. Landesregierung) zur Gutachtenserstellung übermittelt. Um ein abschließendes Gutachten erstellen zu können, forderte diese zusätzlich die Erstellung von Facharztgutachten, die der Beschwerdeführer auch grundsätzlich bereit war zu erbringen. Facharztgutachten wurden bis dato jedoch keine vorlegt. Die Frist zu deren Abgabe wurde ein Mal erstreckt. Erst nach Vorliegen der fachärztlichen Stellungnahme kann eine weitere Beurteilung durch die Amtsärztin Dr. E.W. betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers erfolgen. Bislang hat der Beschwerdeführer die von Dr. E.W. geforderten Gutachten trotz Urgenz  nicht vorgelegt. Es war daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 2.2.2014 gegen 18:15 Uhr seinen PKW, Kz. x, von seinem Wohnhaus kommend, in Fahrtrichtung L1100 H. Landesstraße. Auf Höhe des Objektes N. 14, kam der Beschwerdeführer von der Straße ab; laut Polizeimeldung vom 3.2.2014 vermutlich durch nicht angepasste Geschwindigkeit. Der PKW stürzte in den angrenzenden Bach und versank mit der Vorderachse zur Gänze im Bachbett. Der Beschwerdeführer blieb bei dem Verkehrsunfall unverletzt. Ein durchgeführter Alkovortest ergab 0,00 mg/l AAG. Bei der anschließenden mündlichen Befragung durch die Polizei zum Unfallhergang wirkte der Beschwerdeführer desorientiert. Er gab an, dass er aufgrund des herrschenden Nebels den Bach nicht gesehen habe. Bei der Unfallaufnahme war nur leichter Nebel an der Unfallstelle vorhanden.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.2.2014 zur amtsärztlichen Untersuchung auf. Mit Bescheid vom 28.3.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin vorzulegen.

Mit Gutachten vom 20.5.2014 stellte die Amtsärztin fest, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 und Motorfahrrädern nicht geeignet ist. Begründend wurde ausgeführt: „Anzeige nach Verkehrsunfall bei insulinpflichtigem Diabetes melitus. Laut Interne-FA-GA v. 24.03.2014 massive Anämie mit Hb von 7,9 g/dl (normal 14,0-18,0 g/dl) und KHK mit grenzwertiger Nierenfunktion. Aufgrund dieser Diagnosen ist eine gesundheitliche Eignung zur aktiven Verkehrsteilnahme als nicht mehr gegeben anzunehmen.“

 

Die Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie führte auszugsweise an: „…Bezüglich des Diabetes lagen beim Pat. zuletzt keine symptomatischen Hypoglykämien vor, und wird das BZ-Protokoll regelmäßig dokumentiert, allerding wurde auch bei niedrigen Blutzuckerwerten unter 100 mg% weiterhin eine Insulinsubstitution durchgeführt und vor dem Fahrtantritt keine BZ Kontrollen durchgeführt. Zu empfehlen wäre das Anstreben eines Blutzuckers vor der Fahrt von 140 mg%. Laut Zuweisung wurde der Patient verwirrt nach dem Unfall aufgefunden – eine Abklärung bezüglich Hypoglykämie erfolgte aber nicht, so dass eine Hypoglykämie nicht ausgeschlossen werden kann.

Zusätzlich aber besteht bei dem Pat. lt. Arztbrief vom KH B. eine chron. renale Insuffizienz mit einmal manifester akuter renaler Decompensation und passagerer Haemofiltration, eine fragl. KHK und eine passagere Hyperkaliaemie. Bei dieser Konstellation ist die Stellungnahme bezügl. Fahrtauglichkeit nur eingeschränkt möglich. Es sollte zumindest ein stabiler renaler Zustand wieder erlangt werden; subsummierend kann ich das Lenken eines KFZ nicht befürworten – ich würde gerne die Schilderung dieses Krankheitsbildes an den Chefarzt weitergeben, da der Patient die Fahrtauglichkeit mit Vehemenz urgiert…“

 

Mit Mandatsbescheid vom 20.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.5.2014 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E, CE und F mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Die Amtsärztin führt am 17.6.2014 weiter aus, dass durch die Anämie massive Schwächeperioden, geringe Konzentration und geringe Aufmerksamkeit auftreten würden. Durch die verminderte Nierenfunktion besteht ein Anstieg des Kaliumgehalts im Blut und Einwirkung auf das durch eine mögliche koronare Herzkrankheit geschädigte Herz mit Auftreten von Herzrhythmusstörungen.

 

Die Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie führte ergänzend am 22.7.2014 im internen Befundbericht an:

„Echokardiographisch liegt eine gering reduzierte LV-Funktion bei mittel- bis höhergradiger Aortenstenose vor. Seit der Letztkontrolle im März nunmehr Anstieg des HbA1c auf 9,8 % - bei der vorliegenden Polymorbidität aber noch tolerabel. Die Insulinsubstitution erfolgt dabei selbständig, nicht nach dem vorliegenden Schema sondern mit deutlich höherer Dosis – Hyglykämien wurden dennoch verneint.

Bezüglich der chron. renalen Insuffizienz weitgehend stabiler Befund zur Letztkontrolle im März dieses Jahres – der Patient steht in regelmäßiger nephrologischer Ktr. im KH…“

 

Mit Bescheid vom 12.8.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Der Bescheidspruch wurde abgeändert, da die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (C1, C, C1E und CE) bereits erloschen ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

Die Amtsärztin Dr. E.W. (Amt der Oö. Landesregierung) führte in ihrer Stellungnahme vom 1.10.2014 folgendes aus:

„Es wurde durch das Oö. Landesverwaltungsgericht an uns das Ersuchen gestellt, ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen, ob Herr F.L. zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, bzw. ob allenfalls eine befristete Eignung vorliegt.

 

Es wurden folgende aktenkundige Befunde eingesehen:

 

• Gutachten nach § 8 FSG Dr. B. vom 20.05.2014 auszugsweise wie folgt: ....zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet.

Begründung: Anzeige nach Verkehrsunfall bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Laut internem fachärztlichen Gutachten vom 24.03.2014 massive Anämie mit Hb von 7,9 g/dl (normal 14,0 - 18,0 g/dl) und koronare Herzkrankheit mit grenzwertiger Nierenfunktion.

Aufgrund dieser Diagnosen ist eine gesundheitliche Eignung zur aktiven Verkehrsteilnahme als nicht mehr gegeben anzunehmen.

 

• Internistische Stellungnahme von Frau Prim. Dr. R.B. vom 07.03.2014, Krankenhaus J.B., Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie:

Fernvisus: RA: Amaurose; LA: -4,75 sph. -2,50 zyl. A. 115° 1,0p.

Zusammenfassung: Linkes Auge stabil, Visus nahezu 100 %, rechtes Auge seit ca. 15 Jahren amaurotisch.

 

• Fachärztlich internistische Stellungnahme von Frau Dr. B.T., Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, vom 24.03.2014:

Diagnosen: Diabetes mellitus, Verdacht auf koronare Herzkrankheit - erhaltene Linksventrikelfunktion, mittelgradige Aortenklappenstenose, chron. renale Insuffizienz - Status post kurzfristiger Haemodialyse, sekundärer Hyperparathyreoidismus, Amaurose re.

Derzeitige Therapie: Amlodipin 10 mg 1-0-0, Carvedilol 25 1/2-0-1/2, Ferretab 0-1-0, Nicolan 20 mg 1/2-0-1/2, Novomix It. Schema, Pantoprazol 20 morgens, Thrombo ASS 100 0-1-0, Acetolyt 300 1-0-0.

Stellungnahme: Bezüglich des Diabetes lagen beim Patienten zuletzt keine symptomatischen Hypoglykämien vor, und das Blutzucker-Protokoll wird regelmäßig dokumentiert, allerdings wurde auch bei niedrigen Blutzuckerwerten unter 100 mg% weiterhin eine Insulinsubstitution durchgeführt und vor dem Fahrtantritt keine Blutzucker-Kontrolle durchgeführt. Zu empfehlen wäre das Anstreben eines Blutzuckers vor der Fahrt von über 140 mg%. Laut Zuweisung wurde der Patient verwirrt nach dem Unfall aufgefunden - eine Abklärung bezüglich Hypoglykämie erfolgte aber nicht, sodass eine Hypoglykämie nicht ausgeschlossen werden kann.

Zusätzlich aber besteht bei dem Patienten It. Arztbrief vom KH B. eine chron. renale Insuffizienz mit einmal manifester akuter renaler Decompensation und passagerer Haemofiltration, eine fragliche KHK und eine passagere Hyperkaliaemie. Bei dieser Konstellation ist die Stellungnahme bezüglich Fahrtauglichkeit nur eingeschränkt möglich. Es sollte zumindest ein stabiler renaler Zustand wieder erlangt werden; subsummiert könne das Lenken eines KFZ nicht befürwortet werden.

Weiters führt die Fachärztin an, dass sie die Schilderungen des Krankheitsbildes an den Chefarzt weitergeben würde, da der Patient die Fahrtauglichkeit mit Vehemenz urgiere.

 

Aus ho. Sicht ist festzustellen, dass laut vorliegender fachärztlich internistischer Stellungnahme es sich bei Obgenanntem um Diabetes mellitus handelt, wobei der Verdacht naheliegend ist, dass Obgenannter vor dem Fahrtantritt keine Blutzuckerkontrollen durchgeführt hatte und wahrscheinlich in einem hypoglykämischen Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt haben solle, bezüglich Hypoglykämie jedoch keine Abklärung erfolgt war. Zusätzlich ist auch eine chronisch renale Insuffizienz bekannt. Eine passagere Haemofiltration war erforderlich. Aus fachärztlich internistischer Sicht war zum damaligen Zeitpunkt das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht befürwortet worden.

 

• Weiters wurde auch ein Ambulanzbefund der Nephrologie vom 11.06.2014 eingesehen, wobei aus der Zusammenfassung hervorgeht, dass der HbA1c-Wert 9,6 % betragen hatte und dies eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zu den vorliegenden Werten der letzten vier Jahre zeigte. Eine regelmäßige Kontrolle der Blutzuckerwerte in Heimeigenmessung, eine Anpassung der Ernährung und der körperlichen Aktivität, sowie eine Optimierung der antidiabetischen Therapie über die behandelnde Instanz wird dringendst empfohlen. Nächste Kontrolle wurde für September 2014 vereinbart.

 

Aus h.o. Sicht ist festzustellen, dass es sich bei Obgenanntem um ein multimorbides Krankheitsbild handelt, weshalb laut derzeit vorliegender Befunde nicht von einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann, da Blutzuckerschwankungen in Form von Hypoglykämien und auch Anämien die kraftfahrspezifische Leistung, Konzentration beträchtlich einschränken.

Als Voraussetzung für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine fachärztlich internistische Stellungnahme vorzulegen ist, welche das Krankheitsbild mit den Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen beschreibt. Da die letzte fachärztliche internistische Stellungnahme bereits älter als sechs Monate ist, ist für eine allfällige weitere Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Herrn L. zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine aktuelle fachärztlich internistische Stellungnahme vorzulegen. Eine diesbezügliche Zuweisung wird als Beilage an das LVWG übermittelt, mit dem Ersuchen diese an den Berufungswerber weiterzuleiten.

Sollte die fachärztlich internistische Stellungnahme positiv sein, dann wäre auch noch eine Ergänzung der vorliegenden augenfachärztlichen Stellungnahme erforderlich (betreffend das Gesichtsfeld und Dämmerungssehen), da es sich bei Obgenanntem um eine funktionelle Einäugigkeit handelt.

Nach vorliegender fachärztlicher Stellungnahmen kann eine weitere Beurteilung betreffend die gesundheitliche Eignung des Herrn F.L. erfolgen.“

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Aktenunterlagen.

 

Für das Landesverwaltungsgericht ist es schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und auch die Amtsärztin Dr. E.W. aufgrund der Diagnosen des Beschwerdeführers eine gesundheitliche Eignung zur aktiven Verkehrsteilnahme als nicht mehr gegeben erachten.

 

Der Beschwerdeführer konnte diese Diagnosen nicht widerlegen bzw. hat keine neuen Facharztgutachten vorgelegt.

 

Mit Blick auf das Gebot der Verkehrssicherheit ist, auf Grund des von der belangten Behörde geführten Verfahrens und den schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Amtsärzte, die gesundheitliche Eignungsvoraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.  

 

Im Sinne der Verkehrssicherheit ist daher nicht möglich den Beschwerdeführer am Straßenverkehr als Lenker teilnehmen zu lassen und damit seine Gefährdung oder die Gefährdung Dritter in Kauf zu nehmen. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen unter Vorlage entsprechender befürwortender fachärztlicher Stellungnahmen einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu stellen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, demzufolge er gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

§ 5 FSG-GV lautet:

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

Die Interessen der zu gewährleistenden Sicherheit am Straßenverkehr und somit die öffentlichen Interessen stehen hier über den subjektiven Interessen des Betroffenen an seiner Mobilität.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt. Dies wird auch durch den verursachten Unfall untermauert, nach dem der Beschwerdeführer desorientiert wirkte.

 

Es war, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer