LVwG-550018/33/GK/AK

Linz, 05.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Gertraud Karl-Hansl über den Devolutionsantrag (nunmehr Säumnis­beschwerde) von J A, x, x, vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, x, x,
den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung des Devolutionsantrages (nunmehr Säumnisbeschwerde) gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. J A, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, bei sonstiger Exekution gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 einen Betrag von insgesamt 489,60 Euro zu entrichten.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Verfahrensgegenständlich ist, wie auch aus dem Bescheid des Amtes der
Oö. Landesre­gierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung vom 29. November 2010, N-106122/1-2010-Hag/Gre, hervorgeht, ein Verfahren des Antragstellers J A gemäß § 10 Oö. NSchG 2001.

Mit Devolutionsantrag vom 16. April 2012 ging die Zuständigkeit auf das Amt der Oö. Landesregierung über, welches weitere Ermittlungsschritte setzte.

Mit 1. Jänner 2014 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich der belangten Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach § 16 VwGVG unter Hinweis auf die dort enthaltene Frist weitergeleitet.

Die belangte Behörde legte den Akt wieder dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, ohne innerhalb der in § 16 VwGVG eingeräumten Frist zur Nachholung des Bescheides Gebrauch zu machen.

Am 31. März 2014 fand eine mündliche öffentliche Verhandlung beim Gemeindeamt S sowie vor Ort auf den Grundstücken des Antragstellers, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen getroffen wurden, statt, an welcher auch die Sachverständige teilnahm. In der weiteren mündlichen Verhandlung am 6. November 2014 zog der Antragsteller den Devolutionsantrag, der als Säumnisbeschwerde behandelt wurde, zurück, unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des verfahrensbegründenden Antrages auf Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG (durch die belangte Behörde).

 

I. 2. Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen, in jeder Lage des Verfahrens,  zurückgezogen werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014],
RZ 42 zu § 13). Da die Zurückziehung eines Antrages (hier des als Säumnis-beschwerde behandelten Devolutionsantrages) das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt,  führt dies zu einem Erlöschen der Entscheidungskompetenz; es darf über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht mehr abgesprochen werden (siehe Hengstschläger/Leeb, aao, RZ 40, 41 zu § 13 mit zahlreichen Nennungen aus der Rechtsprechung und Lehre).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entschei-dungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fiester/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts­verfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5). Das landesverwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher in Folge der Zurückziehung des Devolutionsantrages (Säumnisbeschwerde) einzustellen (siehe auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, RZ 258).

 

Da die Säumnisbeschwerde das bisherige Devolutionsverfahren im Wesentlichen ersetzt, wird hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes auf die zu § 73 AVG ergangene Rechtsprechung verwiesen. Nach dieser lebt die Entscheidungspflicht der Unterbehörde wieder auf. Die Entscheidungsfrist beginnt neu zu laufen. Auch für den Verwaltungsgerichtshof fällt die Pflicht zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde durch «Zurückziehung» der Beschwerde weg (vgl. VwGH 11.6.2002, 2001/01/0556). Die Entscheidungspflicht der säumigen Behörde lebt wieder auf, die Frist beginnt neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, aao, RZ 35 zu § 73 AVG mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

 

Aufgrund dieser Erwägungen war aufgrund der Zurückziehung des als Säumnisbeschwerde behandelten Devolutionsantrages in der Verhandlung vom 6. November 2014 das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss einzustellen.

 

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwal­tungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrens­rechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu­wenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 74 ff AVG "sinngemäß" anzuwenden.

Gemäß § 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013
(Oö. LKommGebV 2013) werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissions­gebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 31. März 2014 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen 3 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin,  Amtssachverständige) teil. Die Richterin und die Amtssachverständige nahmen daran von 10.00 Uhr bis 14.35 Uhr, die Schriftführerin von 10.00 Uhr bis
12.00 Uhr teil (siehe Niederschrift vom 31. März 2014,
GZ: LVwG-550018/20/GK/AK sowie Aktenvermerk vom 22. Jänner 2015,
GZ: LVwG-550018/ad20/GK/MH). Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt die vorzuschreibende Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Aufgrund der Dauer der Verhandlung ergibt sich daher der im Spruchpunkt II. vorgeschriebene Betrag von 489,60 Euro (10 halbe Stunden x 20,40 Euro x 2 Amtsorgane [Richterin und Amtssachverständige] sowie 4 halbe Stunden x 20,40 Euro x 1 Amtsorgan [Schriftführerin]), welcher gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 Abs. 1, 77 AVG vom Antragsteller, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zu tragen ist.

 

 

III.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Recht­sprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage der Möglichkeit der Zurückziehung des als Säumnisbeschwerde behandelten Devolutions­antrages wird auf die zitierte Literatur und die darin enthaltenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen. Hinsichtlich der Form der Beendigung wird auf die Erläuterungen (ErlRV 2009, BGBl. Nr. XXIV. DP, 7) hingewiesen, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

                

                   

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gertraud Karl-Hansl