LVwG-000071/5/Bi

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau DI Dr. S.S., x, vertreten durch Z.M. RAe KG, x, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Landes­haupt­stadt Linz vom 20. November 2014, GZ:933-3, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002 aufgrund des Ergebnisses der am 2. Februar 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung  zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das  angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch wie folgt geändert wird: „Sie haben als Halterin des Hundes H., Hundemarke x, den für das Halten von Hunden erforderlichen Sachkundenachweis seit der Anmeldung des Hundes (6. Jänner 2014) nicht erbracht.“, die Geldstrafe jedoch auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den  Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigt sich auf 25 Euro. 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a  VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2, 4 und 15 Abs.1 lit.1a OÖ. Hundehaltegesetz (OÖ. HHG) iVm §§ 16 und 19 VStG eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie  habe als Halterin des Hundes H., Hundemarke Nr. x, den für das Halten eines Hundes erforderlichen Sachkundenachweis trotz Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. September 2014 nicht fristgerecht erbracht und daher eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 2. Februar 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Bf Frau Mag. S.W. und des Vertreters der belangten Behörde Herrn F.L. durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Die Bf legt eine tierärztliche Bestätigung vom 20.3.2007 vor, wonach sie von Dr. med. vet. B.L., F., eine ausführliche Unterweisung zur Haltung von Hunden zu den Themen Ernährung, Krankheitssymptome, erforderliche Impfungen, Maßnahmen im Notfall und Maßnahmen bei Raufereien von Hunden erhalten habe, und macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1987 Hundehalterin und verfüge über ausreichende praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden. Mit Beschluss des LG Linz vom 1.9.2014, 17S73/14f, sei das Konkursverfahren über ihre Firma eröffnet worden. Seit diesem Zeitpunkt sei ihr keine Post mehr zugestellt, sondern diese an die Insolvenzverwalterin Frau RAin Dr. E.A., L., umgeleitet worden. Sie habe von der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.9.2014, also nach der Konkurs­eröffnung, keine Kenntnis erlangt. An der Versäumung der Frist bzw der Nichtvorlage des Nachweises treffe sie daher kein Verschulden. Sie werde bis 31. Jänner 2015 den Sachkundenachweis erbringen und ersuche um Fristgewährung.    

Ihr Einkommen betrage für September, Oktober und November 2014 insgesamt 500 Euro, dh 166 Euro monatlich, obwohl mit der Insolvenzverwalterin 300 Euro pro Monat vereinbart seien. Die Strafe sei daher unangemessen hoch.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Allgemeine Sachkundenachweis vom 6. Jänner 2015 und die Anmeldung des Hundes vom 8.1.2014 zur Einsichtnahme vorgelegt wurden.

Demnach ist der von der Bf gehaltene Hund 2006 geboren und sie hält ihn seither. Zuvor war ein Hund seit 1987 angemeldet mit einem Vermerk „k“ im Hunderegister, dh bei einem vor 2003 angemeldeten Hund war kein Sachkundenachweis erforderlich. Da das Alter dieses Hundes unglaubwürdig war und in der Tierdatenbank ein 2006 geborener Hund aufschien, wurde 2013 die Bf kontaktiert und sie bestätigte, Halterin eines 2006 geborenen Hundes zu sein. Für diesen war ein Sachkundenachweis erforderlich, die Haftpflichtversicherung hat ordnungsgemäß bestanden.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 lit.1a OÖ. HHG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer einen Nachweis gemäß § 2 Abs.2 nicht erbringt.

Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. HHG hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Gemäß Abs.2 Z1 ist der Meldung nach Abs.1 der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2) anzuschließen.

Gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. ist abgesehen von den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.2 die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde).

 

Die Bestätigung des Tierarztes Dr. L. ist kein solcher Nachweis, zumal die beschriebene Unterweisung lediglich den ersten Teil des in § 2 OÖ. Hundehalte-Sachkundeverordnung beschriebenen Umfangs umfasste. Bei der Anmeldung 2014 hat die Bf unterschrieben, dass gemäß § 2 OÖ. HHG ein Sachkunde­„nachweis“ vorzulegen ist, dh ihr musste bei entsprechender Information über die von Hundehaltern zu beachtenden Bestimmungen (§ 5 Abs.2 VStG) das Fehlen dieses Nachweises bewusst sein und dass ihre bisherigen Erfahrungen mit Hunden allein nicht ausreichen.  

Der Sachkundenachweis wäre demnach mit der Anmeldung am 8.1.2014 vorzulegen gewesen.

 

Zum Vorbringen der Bf, sie habe keine Kenntnis von der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.9.2014, weil dieses Schreiben nach Konkurseröffnung (Beschluss LG Linz vom 1.9.2014) an die Insolvenzverwalterin ergangen sei, ist festzustellen, dass zum einen laut Rückschein das Schreiben beim Postamt hinterlegt und nicht rückübermittelt wurde; wann und an wen es konkret zugestellt wurde, ist aus dem Akt nicht zu ersehen.

Allerdings enthält diese Aufforderung keine Frist für die Erbringung des Sachkundenachweises, sondern für eine Stellungnahme an die belangte Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Gegenstand wie folgt umschrieben wurde: „Das OÖ. HHG 2002 sieht vor, dass bei der Anmeldung eines Hundes ua der Nachweis der Allgemeinen Sachkunde (oder der Nachweis über die Ablegung eines Hundebegleitkurses) vorzulegen ist. Als Halterin des Hundes H., Hundemarke x, haben Sie bis dato noch keine bzw unzureichende Unterlagen übermittelt und daher eine Verwaltungsübertretung begangen nach §§ 2, 8, 9, 15 Abs.1 Z1a OÖ. HHG“.

    

Auch wenn die konkrete Zustellung an die Bf nicht mehr nachvollziehbar ist, ist in dieser Aufforderung eine erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.1 VStG zu erblicken, wobei die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) noch nicht abgelaufen ist. 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Anmeldung des im Spruch genannten Hundes am 8.1.2014 erfolgte, dh mit diesem Datum wäre der Sachkundenachweis vorzulegen gewesen. Tatsächlich wurde er erst am 6.1.2015 erbracht, wobei aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Annahme iSd § 45 Abs.1 Z4 VStG, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, nicht gerechtfertigt ist. Damit hat die Bf den ihr nunmehr geänderten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 15 Abs.2 OÖ. HHG bis 7000 Euro Geldstrafe reicht; bei der Ersatzfreiheitsstrafe reicht der Strafrahmen gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen.

Die belangte Behörde ist laut Begründung des Straferkenntnisses mangels Angaben der Bf von einem Einkommen von 1.450 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen und hat weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt.

Die Bf hat auf geringste Beträge verwiesen, die ihr von der Insolvenzverwalterin überlassen werden, wobei der Konkurs noch nicht abgewickelt ist. Im Zweifel ist von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund auszugehen, sodass eine Strafherabsetzung gerechtfertigt war.

 

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, ist gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG bemessen und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht der Bf frei, bei der belangten Behörde unter Darlegung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger