LVwG-550400/6/SE/BBa

Linz, 06.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin MagaSigrid Ellmer über die Beschwerde des Oö. U, Dipl.-Ing. Dr. M D, vom 18. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. November 2015, GZ: N10-108-2012-Ak/Eb, betreffend die Bewilligung des Bauvorhabens „x kV-Projekt E B – Q der S“ den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungshofgerichtsgesetz -

VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2014 stellte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems gemäß § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. NR. 90/2013 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982, LGBl. Nr. 107/1982,  idgF., über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen fest, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens „x kV-Projekt E B – Q der S“ in den Gemeinden M und G in der 50m-Uferschutzzone der Steyr – unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen, Bedingungen und Befristungen – öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Oö. U, Dipl.-Ing. Dr. M D (im Folgenden: Beschwerdeführer), mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 29. Dezember 2014, wurde vom Bezirks-hauptmann von Kirchdorf an der Krems (kurz: belangte Behörde) die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Die N O GmbH, x, x, vertreten durch H/N & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, (kurz: Antragstellerin) wurde mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2015, zugestellt am 9. Jänner 2015, gemäß § 10 VwGVG von der fristgerecht erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zur Äußerung binnen 2 Wochen ab Zustellung aufgefordert.

 

I. 5. Die Antragstellerin äußerte sich zur Beschwerde mit Schreiben vom
21. Jänner 2015, welches am 22. Jänner 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte. Darin führte sie im Wesentlichen mit zahlreichen Argumenten aus, dass die vom Beschwerdeführer geäußerte Kritik am Gutachten unberechtigt sei, der Vorwurf, dass die Forderungen des Amtssachverständigen nicht ausreichend gewürdigt bzw. in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt wurden, unzutreffend und auch die durchgeführte Interessenabwägung „korrekt“ sei. Da sich im Ergebnis die Beschwerde inhaltlich als unbegründet erweise, be-antragte die Antragstellerin daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

I. 6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch ein  Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. etwa nur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).

 

Die am 18. Dezember 2014 eingebrachte Beschwerde wurde am 3. Februar 2015 vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss einzustellen.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2014, GZ: N10-108-2012-Ak/Eb, gleichzeitig mit der Zurückziehung rechtskräftig geworden ist.

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

            H i n w e i s           

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer