LVwG-600010/4/Sch/Bb/SA

Linz, 23.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des X, geb. x,   X, vom 19. November 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Oktober 2013, GZ VerkR96-9604-2013, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967),   

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde als auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 24. Oktober 2013, GZ VerkR96-9604-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG  vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X nicht die erforderliche Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist – trotz schriftlicher Aufforderung vom 22. April 2013 – darüber erteilt, wer das Fahrzeug am 12. Februar 2013 um 22:38 Uhr in Aistersheim, auf der A 8 von Strkm 38,15 bis 34,90, in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat, erteilt, oder eine Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Unterlassung der Beantwortung der Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG durch den Beschwerdeführer. Die mit 80 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11. November 2013 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Berufung vom 19. November 2013.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und dem nachfolgendem Ergänzungsschriftsatz vom 21. November 2013 gegen den ihn erhobenen Tatvorwurf. Im Einzelnen bringt er dazu vor, dass er den in Rede stehenden Pkw nie gelenkt habe und auch nicht wisse, wer dieses Auto gefahren habe oder Besitzer ist. Überdies habe er nie ein Radarfoto oder andere Beweise dafür erhalten, aus denen hervorgehe, dass er den genannten Pkw gelenkt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlageschreiben vom 28. November 2013, GZ VerkR96-9604-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (vgl. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß   § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, unterbleiben. 

 

4.1. Es steht folgender wesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 12. Februar 2013 um 22.48 Uhr wurde in Aistersheim, auf der Innkreisautobahn (A 8), Strkm 38,150 bis km 34,900 in Fahrtrichtung Wels mit dem Pkw mit deutschem Kurzzeitkennzeichen (Überführungskennzeichen) X, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z 10a StVO begangen. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch das technische Messsytem Section Control festgestellt.

 

Aus der sich darstellenden Aktenlage lässt sich, obwohl sich im vorgelegten  Verwaltungsstrafakt kein Entwurf einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG befindet, schließen, dass der Beschwerdeführer aus Anlass dieses Vorfalles mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. April 2013 als Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen X zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert wurde.

 

Nachdem seitens des Beschwerdeführers auf die entsprechende Anfrage offenkundig keine Auskunft erteilt wurde, wurde er in weiterer Folge in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des genannten Pkws wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verfahrensakt sowie als Ergebnis durchgeführter Erhebungen in Bezug auf das angezeigte Kennzeichen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Dem Beschwerdeführer wurde im gesamten behördlichen Verfahren die  Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen x (x) vorgeworfen, obwohl er zur fraglichen Tatzeit tatsächlich jedoch Besitzer einer Bewilligung für Kurzzeitkennzeichen war.

 

Die Eigenschaft als Kurzzeitkennzeichen (Überführungskennzeichen, Überstellungskennzeichen) ist auf dem im Beschwerdeverlauf beigeschafften Radarfoto in Form des – wenngleich unleserlichen – Ablaufdatums am rechten Rand der Kennzeichentafel ersichtlich. Nach der Terminologie des § 103 Abs. 2 KFG 1967 war der Beschwerdeführer nicht als Zulassungsbesitzer, sondern als Besitzer einer Bewilligung für Überstellungsfahrten anzusehen.

 

Abgesehen davon kann angenommen werden, dass auch nach dem deutschen Kraftfahrrecht analog dem § 46 Abs. 1 KFG 1967 in der Regel nur für nicht zum Verkehr zugelassene Kfz Überstellungskennzeichen ausgegeben werden dürfen, also ein Zulassungsbesitzer von vornherein nicht vorhanden ist.

 

Somit war es verfehlt, den Beschwerdeführer in der Lenkeranfrage als Zulassungsbesitzer zu bezeichnen als ihm auch das Unterlassen der Erteilung der Lenkerauskunft in dieser Eigenschaft zur Last zu legen.

 

Da der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war seiner Beschwerde Erfolg beschieden. Es war der Beschwerde daher stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n