LVwG-600656/7/ZO/HK

Linz, 12.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn F. R. E., geb. x, x, vom 5. Dezember 2014,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. November 2014, GZ. VerkR96-2759-1-2014 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2015 und sofortiger Verkündung der Entscheidung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von
€ 520 zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 19.8.2014 um 23:10 Uhr in Perg auf der PI Perg, x, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden ist, am 19.8.2014 um 19:35 Uhr in Ried in der Riedmark auf der B 123 bei Strkm 10,200 den PKW mit dem Kennzeichen x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 2. Satz Z1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 2.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 546 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 260 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm die Geldstrafe zu hoch erscheine, da er ja selbst freiwillig zur PI Perg gekommen sei. Dafür, dass er dort nicht ernst genommen worden sei, könne er nichts. Es sei sehr spät gewesen und er sei nach dem Unfall erschöpft gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Nach dem Unfall sei er unter Schock gestanden, er habe aber mit Sicherheit keinen Alkohol konsumiert gehabt. Es wäre ja auch kein Vorteil für ihn gewesen, wenn er alkoholisiert zum Posten gefahren sei, weil er ja mit einer Kontrolle gerechnet habe. Er sei jedoch zu keiner aufgefordert worden.

 

Zudem befinde er sich nach einem schweren Freizeitunfall auf unbestimmte Zeit im Krankenstand, was einem enormen Verdienstausfall zur Folge habe. Er habe einen Kredit in Höhe von 70.000 Euro und Sorgepflichten für seinen fast fünfjährigen Sohn.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2015. An dieser haben wE. der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde teilgenommen, als Zeuge wurde der Meldungsleger Chefinspektor H. befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

Der Zeuge Chefinspektor H. versah zum Vorfallszeitpunkt Dienst bei der Polizeiinspektion Perg. Bei Dienstantritt hatte er erfahren, dass vermutlich der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hatte und nach diesem von der PI Mauthausen gefahndet wurde. Um ca. 23:00 Uhr kam der Beschwerdeführer zur PI Perg. Er wurde vom Zeugen auf den Verkehrsunfall angesprochen, wobei der Beschwerdeführer angab, nicht der Unfalllenker gewesen zu sein. Der Zeuge hat daraufhin mit jenem Polizeibeamten, welcher den Verkehrsunfall bearbeitete, telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei wurde ihm bestätigt, dass der Unfall mit dem PKW des Beschwerdeführers verursacht wurde und es sich beim Lenker nach Angaben von Unfallzeugen um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Zeuge hat den Beschwerdeführer damit konfrontiert und ihn, da er Alkoholisierungssymptome aufwies, zum Alkotest aufgefordert. Den Alkotest hat der Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, nicht der Unfalllenker gewesen zu sein. Bei einer neuerlichen Rückfrage wurde dem Zeugen von seinem Kollegen bestätigt, dass aufgrund von Aussagen von Unfallzeugen der konkrete Verdacht bestand, dass der PKW beim Verkehrsunfall vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei. Der Zeuge hat den Beschwerdeführer daher nochmals zum Alkotest aufgefordert, dieser hat ihn nochmals mit dem Hinweis verweigert, dass er nicht der Lenker gewesen sei und ihn die Angelegenheit nicht interessiere.

 

Der Beschwerdeführer erschien in den nächsten Tagen bei der PI Mauthausen, wo er vorerst angab, dass ihm der PKW gestohlen worden sei. Aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse hatte der Beschwerdeführer letztlich eingeräumt, den PKW selbst gelenkt zu haben.

 

Der Zeuge konnte beim Beschwerdeführer keine augenscheinlichen Verletzungen wahrnehmen. Nach Ansicht des Zeugen war der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt  zeitlich und örtlich völlig orientiert. Es war ihm klar, dass er sich bei der PI Perg befindet und mit einem Polizeibeamten spricht, seiner Einschätzung nach hat der Beschwerdeführer auch die Aufforderung zum Alkotest jedenfalls verstanden.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Der Zeuge H. konnte den Vorfall bei der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar schildern. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben, dass er zu keinem Alkotest aufgefordert worden sei, ist hingegen nicht logisch. Bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht gehört es zur polizeilichen Routine den Lenker – wenn er in weiterer Folge ermittelt werden kann – zu einem Alkotest aufzufordern. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge H. in diesem Fall davon Abstand genommen haben sollte.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer  stand zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest in begründetem Verdacht, um ca. 19:35 Uhr einen PKW gelenkt und damit einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Er wies Alkoholisierungssymptome auf und wurde daher zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert. Diesen hatte er verweigert, weshalb er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest bewusst war und er sich bewusst dazu entschieden hat, diesen zu verweigern. Es ist ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind  Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für derartige Übertretungen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 2 – 6 Wochen.

 

Die Verwaltungsbehörde hat zur Begründung der Geldstrafe auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hingewiesen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern die Verweigerung eines Alkotests vorgeworfen wird. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine schwerwiegende Übertretung, weil die Frage, ob eine Person bei einem Verkehrsunfall durch Alkohol beeinträchtigt war oder nicht, für die weitere Beurteilung des Verkehrsunfalles von Bedeutung ist. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher genauso hoch wie jener beim Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Der Beschwerdeführer weist zwei einschlägige Vormerkungen wegen Verweigerung des Alkotests aus den Jahren 2011 und 2013 auf. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Offenbar haben die bisher wegen gleichartiger Delikte verhängten Geldstrafen in Höhe von 2.000 bzw. 2.400 Euro nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 2.600 Euro ist daher trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (nach seinen Angaben 70.000 Euro Schulden bei Sorgepflichten für ein Kind sowie Einkommen lediglich in Form von Krankengeld) durchaus angemessen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.900 Euro beträgt, sodass die Verwaltungsbehörde den Strafrahmen noch nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft hat. Unter diesen Umständen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. WE. weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl