LVwG-600663/5/Zo

Linz, 16.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des T. D., geb. x, x, vom 22.12.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land, vom 11.12.2014, GZ: VerkR96-35768-2014, wegen einer Übertretung des KFG folgenden

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die BH Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des KFG eine Geldstrafe in Höhe von  623 Euro (Verfahrenskosten 62,30 Euro) verhängt.

 

2. Mit Schreiben vom 22.12.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um Herabsetzung der Strafe. Die BH Linz-Land teilte mit, dass die Strafe am 15.1.2015 bezahlt worden war.  Der Beschwerdeführer gab daraufhin am 5.2.2015 telefonisch bekannt, dass er die Beschwerde zurückzieht.

 

3. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gottfried Zöbl