LVwG-650287/3/Kof/MSt

Linz, 09.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn T. M., geb. x,
x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. November 2014, VerkR21-330-2014, betreffend Aufforderung, näher bezeichnete Befunde beizubringen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs.4 und § 8 Abs.2 FSG aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B eine psychiatrische und eine verkehrs-psychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf war seit 16. Dezember 2008 im Besitz einer Lenkberechtigung,

zuletzt befristet bis 03. Februar 2015. –

Der in der Präambel zitierte Aufforderungsbescheid bezieht

sich nur auf diese Lenkberechtigung.  

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge,
ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG kann – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes – nur an den „Besitzer“ einer Lenkberechtigung ergehen.

 

Für das LVwG ist die im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung geltende

Sach- (und Rechts-)lage maßgebend.  

Die zwischen der Entscheidung der Behörde einerseits und der Entscheidung des LVwG andererseits eingetretene Änderung des Sachverhaltes

– hier: Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung – ist zu berücksichtigen.

VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028

 

 

 

 

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG ist die dem Bf erteilte Lenkberechtigung

mit Ablauf des 03. Februar 2015 erloschen.

VwGH vom 04.07.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur.

 

Der Bf ist dadurch nicht (mehr) Besitzer dieser Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

H i n w e i s :

 

Der Bf hat einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung eingebracht.

Dabei handelt es sich um ein selbständiges – neues – Verwaltungsverfahren.  

VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0203 mit Vorjudikatur.

 

Das gegenständliche Erkenntnis des LVwG OÖ. bildet daher

kein wie immer geartetes Präjudiz betreffend dieses – neue – Verfahren zur

·      Ausstellung einer Bestätigung nach § 8 Abs.5 FSG sowie

·      Verlängerung/Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

 

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler